Liebe Leserinnen und Leser,
zwar hat uns der Februar in diesem Jahr eiskalt in Empfang genommen. Im Bereich Alternative Investments ging es jedoch wieder heiß her und so hat sich auch in diesem Monat einiges getan, das wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren möchten.
KPMG Law führt im Auftrag der Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission eine Studie zur Funktionsweise der Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds (AIFMD) in 15 ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten durch. Um für die Studie ein möglichst umfassendes Bild aufnehmen zu können, möchten wir Sie – sofern Sie sich als relevanter Marktteilnehmer angesprochen fühlen – bitten, an der online-basierten Umfrage teilzunehmen und hierfür den untenstehenden Link zu verwenden oder bei uns einen direkten Link anzufordern. Die Umfrage läuft noch bis zum 30.03.2018.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Studie zur Funktionsweise der Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds (AIFMD)Die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission (DG FISMA) hat die KPMG Law damit beauftragt, zu untersuchen, wie die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) in der Praxis funktioniert und inwieweit ihre Ziele erreicht wurden. In diesem Rahmen wird unter Federführung von KPMG Law u.a. in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine online-basierte Umfrage mit Marktteilnehmern wie AIFMs, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediären und Asset Managern durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der AIFMD-Anwendung gemacht wurden, aufzunehmen. Um für die Umfragen ein möglichst umfassendes Bild aufnehmen zu können, möchten wir Sie – sofern Sie sich als relevanter Marktteilnehmer angesprochen fühlen – bitten, an der online-basierten Umfrage teilzunehmen und hierfür den nachstehenden Link zu verwenden oder bei uns einen personalisierten Link anzufordern. Der personalisierte Link ermöglicht es, Ergebnisse zwischenzuspeichern, wenn die Umfrage nicht in einem Schritt ausgefüllt wird. Die Online-Umfrage läuft noch bis zum 30.03.2018. Die Umfrage wird durch eine evidenzbasierte Studie ergänzt, die untersucht, inwieweit die Regeln der Richtlinie effektiv, effizient, relevant und kohärent für die Erreichung der Ziele der AIFMD sind und welchen Mehrwert sie für die EU geliefert haben. Die Überprüfung der AIFMD auf ihre Zielerreichung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Richtlinie und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen. |
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Veröffentlichung von Hinweisschreiben zur Einordnung von Initial Coin Offerings als FinanzinstrumenteSeit einiger Zeit erreichen die BaFin vermehrt Anfragen, ob Token oder Coins bzw. Kryptowährungen (hier einheitlich als „Token“ bezeichnet), die bei Initial Coin Offerings (ICOs) an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen sind. Die BaFin hat am 20.02.2018 ein Hinweisschreiben veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betrifft alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten. Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, sind diese Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt, beispielsweise ein Finanzinstrument oder ein Wertpapier. Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gilt insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Erlaubnispflichten nach dem KWG, KAGB, VAG oder ZAG. Die BaFin prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. MiFID II oder um ein Wertpapier i.S.d. WpPG oder Vermögensanlagen nach dem VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des WpHG, WpPG, der MAR, des VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschlägiger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht |
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Prüfung von Regulierungsmaßnahmen für KryptowährungenBei einem runden Tisch hat sich Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis am 26.02.2018 mit Behörden, Vertretern der Industrie und Experten über die Chancen und Risiken von Kryptowährungen ausgetauscht. Die EU-Kommission wird in Kürze einen Aktionsplan für moderne Technologien in der Finanzindustrie (FinTech) vorlegen. Die Blockchain-Technologie sei vielversprechend für die Finanzmärkte. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müsse Europa diese Innovation annehmen. Allerdings seien Kryptowährungen, die keine Währungen im herkömmlichen Sinne sind und deren Wert nicht garantiert ist, Gegenstand erheblicher Spekulationen geworden. Dadurch seien Verbraucher und Anleger einem erheblichen Risiko ausgesetzt, einschließlich des Risikos, ihre Investitionen zu verlieren. Die Kommission prüft derzeit, ob Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Ferner hat die Kommission vorgeschlagen, dass virtuelle Handelsplätze für Kryptowährungen der Geldwäscherichtlinie unterliegen sollten. |
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Kapitalverwaltungsgesellschaften: Konsultation novellierter Musterbausteine für Kosten offener FondsDie BaFin hat am 22.02.2018 den Entwurf der überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) sowie den Entwurf der überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln von Immobilien-Sondervermögen zur öffentlichen Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 27.04.2018 entgegen. Die Entwürfe lösen die Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) sowie die Musterbausteine für Kostenklauseln von Immobilien-Sondervermögen ab, die beide den Stand vom 4.09.2012 haben. |
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Übernahme von Leitlinien sowie Fragen und Antworten der ESAs in ihre VerwaltungspraxisIm Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichtsrechts ist die BaFin grundsätzlich bestrebt, Leitlinien und Q&As der ESAs möglichst in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen. Bei den bislang veröffentlichten rund 180 Leitlinien und 3.000 Q&As hat sie dies nur in wenigen Fällen abgelehnt, nämlich insbesondere dann, wenn die Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts der Übernahme entgegenstanden. Auch in Zukunft wird die BaFin entsprechend verfahren. Übernimmt sie ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&A nicht in ihre Verwaltungspraxis, wird sie dies auf ihrer Internetseite ausdrücklich erklären. Darüber hinaus bietet die BaFin auf ihrer Internetseite Links auf alle veröffentlichten ESA-Leitlinien und deren Übersetzung sowie auf alle veröffentlichten Q&As. Zu ausgewählten Q&As stellt die BaFin zudem unverbindliche eigene Übersetzungen zur Verfügung. Ob eine solche Übersetzung existiert, hat allerdings keine Bedeutung für die Maßgeblichkeit der Q&A in Deutschland. |
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Die BaFin hat am 16.02.2018 die aktualisierte Auslegungshilfe zur neuen Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht, in der sie Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen gibt. Die Auslegungshilfe bezieht sich auf die am 4.08.2017 in Kraft getretene Fassung der Institutsvergütungsverordnung und ersetzt die Vorversion vom 1.01.2014.
Sie finden die Auslegungshilfe sowie die aktuelle Fassung der InstitutsVergV unter diesem Link.
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Urteil zur Beurteilung des Vorliegens von InsolvenzeröffnungsgründenIn einem jetzt veröffentlichten Urteil folgt der BGH dem „IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)“. Der BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle). In IDW S 11 wurde bereits bisher eine strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung. |
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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze veröffentlichtAm 13.02.2018 hat das BMF den o.g. Referentenentwurf veröffentlicht. Damit sollen mehrere Finanzmarktgesetze und -verordnungen, insbes. WpPG, WpPGebV, HGB, WpHG, VermAnlG, FMStFG, KWG, KAGB, GwG, im Wesentlichen vor dem Hintergrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert werden. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen. Es besteht Gelegenheit, bis zum 23.02.2018 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. |
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Veröffentlichung zweiter und finaler Satz der Empfehlungen an die EU-Kommission zur Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen gem. Delegierter Verordnung zu Solvency IIDie EIOPA hat am 28.02.2018 das Dokument „EIOPA`s second set of advice to the European Commission on specific items in the Solvency II Delegated Regulation“ veröffentlicht. Darüber hinaus wurde ein Katalog mit FAQs dazu veröffentlicht. |
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Aufsichtliche Konsequenzen des BrexitMit Schreiben vom 8.02.2018 zeigt die EU-Kommission die Konsequenzen des Austritts Großbritanniens aus des EU für die Finanzmarktregulierung und bankaufsichtliche Regulierung auf. Damit sollen interessierte Marktteilnehmer auf diesen Zeitpunkt – 30.03.2019 – vorbereitet werden. |
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