Suche
Contact
Symbolbild zu Cannabis bei der Arbeit: verzerrter Blick in Büroküche
22.05.2024 | KPMG Law Insights

High im Job? Das bedeutet die Cannabis-Legalisierung für Arbeitgeber

Seit dem 1. April 2024 sind der Besitz und der Konsum von Cannabis unter Berücksichtigung der Vorschriften des viel diskutierten Cannabisgesetzes legal. Seit Inkrafttreten wird nun über die Einzelheiten des Gesetzes diskutiert, so auch zur Frage, ob man während der Arbeit Cannabis konsumieren darf. Man sollte meinen, dazu würde es eine eindeutige Antwort geben – gibt es aber nicht, sofern man einzig den Wortlaut des Gesetzes liest. Denn tatsächlich hat der Gesetzgeber einige Fragen offengelassen. Nur für wenige Berufe gibt es klare Regeln, wie das Verbot für das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen (§ 4a LuftVG) oder die Toleranzgrenze für den Cannabiskonsum im Straßenverkehr. Davon abgesehen ist es – zumindest rein vom Gesetzeswortlaut – nicht ausdrücklich verboten, zum Beispiel im OP, auf der Richterbank, beim Decken von Dächern oder beim Steuern von Maschinen unter Einfluss von Cannabis tätig zu sein. Klar ist allerdings: Kommt es aufgrund des Rauschmittelkonsums zu Fehlern, Minderleistung oder zu Schäden, ist die arbeitsrechtliche Pflicht verletzt.

Arbeitnehmer:innen müssen sicherstellen, dass sie keine anderen Personen gefährden

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer:innen in der Lage sein, ihre vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Denn diese schulden sie dem Arbeitgeber uneingeschränkt. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann der Konsum von Cannabis unter anderem zu Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsfähigkeit und Erinnerungslücken führen. Wird die Arbeitsleistung dadurch eingeschränkt, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen arbeitsrechtlichen Pflichtverstoß, der eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann.

Daneben müssen Arbeitnehmende sicherstellen, dass sie bei der Erbringung ihrer Tätigkeit keine anderen Personen gefährden. Inwieweit das in der Praxis überhaupt relevant sein kann, hängt vom Einzelfall ab: Ein Chirurg oder eine Kranführerin laufen diesbezüglich wahrscheinlich eher Gefahr als ein Büromitarbeiter oder eine Radiomoderatorin. Zumindest bei Berufen mit Verantwortung für das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen wird man daher wohl die arbeitsvertragliche Nebenpflicht annehmen können, bei der Arbeit nüchtern in Bezug auf jegliche Drogen zu sein. Fraglich ist allerdings, wie man mit Berufen umgeht, die keine solche Verantwortung mit sich bringen. Auch bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung Fälle beurteilen wird, in denen Mitarbeitende ihre Arbeit auch unter Einfluss von Cannabis ohne Beanstandung ausgeführt haben.

Arbeitgeber sollte „bekiffte“ Mitarbeitende nach Hause schicken

Das „Kiffen“ am Arbeitsplatz kann neben der Gefährdung von anderen auch zu einem Risiko für sich selbst führen. Daher sollte der Arbeitgeber schon aus unfallversicherungsrechtlichen Gründen Mitarbeitende, die unter dem Einfluss von Cannabis stehen (vgl. §§ 7, 15 DGUV Vorschrift 1), nach Hause schicken und sie die Arbeit nicht weiter ausüben lassen. Der Arbeitgeber kann dies gegebenenfalls sogar mit der Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer:innen rechtfertigen.

Hier werden sich in der Praxis interessante Rechts- und Tatsachenfragen für Arbeitgeber, Betriebsräte und die Gerichte stellen. Wie kann der Arbeitgeber den Konsum eines Mitarbeitenden nachweisen? Welche Daten darf er diesbezüglich erheben? Darf der Arbeitgeber verdachtsabhängige oder unabhängige Kontrollen durchführen? Und muss er Lohn zahlen, wenn er Mitarbeitende nach dem Konsum von Cannabis nach Hause schickt?

Ein betriebliches Cannabisverbot schafft Klarheit und Sicherheit

Hat der Arbeitgeber den Konsum von Cannabis generell (wirksam) verboten, kommt es für eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung nicht erst auf eine Gefährdung oder gar den Eintritt eines Schadens oder einer Minderleistung an. In dem Fall liegt der arbeitsrechtliche Verstoß bereits in dem Cannabiskonsum während der Arbeitszeit an sich, sodass auch arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnungen oder bei wiederholten Verstößen auch Kündigungen an den Verstoß geknüpft werden können.

Auch aus Gründen des Arbeitsschutzes ist ein betriebliches Verbot von Cannabis empfehlenswert. Dabei muss der Arbeitgeber nicht nur die konsumierenden Mitarbeitenden schützen und dafür sorgen, dass ihre Gesundheit nicht gefährdet wird. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch die nichtrauchenden Arbeitnehmer:innen vor den Folgen des passiven Cannabiskonsums zu schützen.

Achtung: Besteht im Betrieb bereits ein Verbot von Alkohol, so gilt dieses Verbot nicht automatisch auch für einen Cannabiskonsum. Eine bereits vorhandene betriebliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung muss daher angepasst oder neu gefasst werden. Idealerweise wird eine solche Regelung direkt auf sämtliche Rauschmittel ausgedehnt werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, stellt sich die Frage, ob dieser bei einem Cannabisverbot zu beteiligen ist. Es liegt nahe, eine Parallele zu Alkoholverboten bzw. Rauchverboten zu ziehen. Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht ist zunächst, dass es keine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung dazu gibt. Geht der Anwendungsbereich der gewünschten betrieblichen Regelung über das gesetzliche oder tarifvertragliche Maß hinaus, dürfte das allerdings ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslösen. Denn ein Cannabisverbot betrifft regelmäßig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten.

Denkbar ist auch, dass solche Regelungen als Unfallverhütungsvorschiften bzw. Gesundheitsschutzmaßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Dies gilt vor allem dann, wenn das Cannabisverbot den Zweck hat, Gefährdungen anderer Arbeitnehmer:innen vorzubeugen. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Ein Mitbestimmungsrecht wird auch in vergleichbaren Fällen des Nichtraucherschutzes bejaht.

Fazit

Die Cannabis-Legalisierung wird wohl auch die Arbeitsgerichte noch beschäftigen. In jedem Fall ist es für den Arbeitgeber ratsam, den Cannabiskonsum im zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit ausdrücklich zu verbieten. Ein bereits bestehendes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz kann auf Cannabis ausgedehnt werden. Dabei ist allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Trotz betrieblicher Regelung kann es in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten kommen.

 

Explore #more

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der hpm Henkel Projektmanagement GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die THE-Holding GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter Thomas Henkel im Zusammenhang mit dem Verkauf der hpm Henkel…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

Kontakt

Alexander B. Deja

Senior Associate

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: +49 511 763 5078 335
adeja@kpmg-law.com

André Kock

Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 (0)40 360994-5035
andrekock@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll