Suche
Contact
27.07.2017 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Neuregelung zum Geldwäschegesetz – Spezialthemen im Fokus

Neuregelung zum Geldwäschegesetz – Spezialthemen im Fokus

Transparenzregister und Handlungsbedarf für Holdinggesellschaften

I. Ausgewählte wesentliche Änderungen auf einen Blick

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL(EU) 2015/849) verabschiedet. Das neue Geldwäschegesetz („GWG“) soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz enthält einige Aspekte, die für eine Vielzahl von Unternehmen, die vom Thema Geldwäsche scheinbar nur am Rande betroffen sind, eine erhebliche Relevanz haben. Dies betrifft insbesondere

  • die Einführung des sog. Transparenzregisters
  • verschärfte Regelungen betreffend Holdinggesellschaften

II. Einführung des sog. Transparenzregisters

Mit Inkrafttreten des neuen GwG trifft insbesondere alle inländischen Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften und Stiftungen die Pflicht, erstmals bis zum 1. Oktober 2017 Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das elektronisch geführte Transparenzregister mitzuteilen.

Wirtschaftlich Berechtigter ist dabei grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben spiegelbildlich die Pflicht, die zur Erfüllung der Meldepflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

Verstöße können mit Bußgeld bis zu € 100.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden.

Mitteilungsplicht gilt auch für kontrollvermittelnde Absprachen

Die neue Mitteilungsplicht hat deshalb eine besondere Brisanz, weil beispielsweise auch kontrollvermittelnde Absprachen, wie sie insbesondere häufig bei Familienunternehmen anzutreffen sind, an das Transparenzregister zu melden sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolvereinbarungen.

Praktische Herausforderungen 

Die vom Gesetzgeber geregelte Meldepflicht stellt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen bzw. mit ausländischen Anteilseignern eine Herausforderung dar. In diesem Kontext müssen zeitnah Informationen zu den Gesellschaftern eingeholt, erfasst und aktualisiert werden. Ggf. muss sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein zu meldender wirtschaftlich Berechtigter vorliegt.

Wenngleich die Gesetzesbegründung eine Nachforschungspflicht ausdrücklich verneint, werden zukünftige verfügbare Informationen sorgfältig verwaltet werden müssen.

Es muss nunmehr sichergestellt werden, dass Veränderungen in der Gesellschafterstruktur innerhalb eines Konzerns kommuniziert werden.

Da nicht nur „klassische“ wirtschaftlich Berechtigte, sondern insbesondere auch Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen offengelegt werden müssen, entsteht gerade bei Familienunternehmen und Fondsbeteiligungen eine Transparenz, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen in der Vergangenheit ggf. nicht gewollt war. Möglicherweise ist dies Anlass, die gesellschaftsrechtliche Struktur zu überdenken.

Zuletzt ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die in verschiedenen Quellen (Banken, Kunden, andere öffentliche Register) im Umlauf befindlichen Daten konsistent sind, um Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgrund widersprüchlicher Datenbestände zu vermeiden.

Transparenzregister möglicherweise öffentlich einsehbar 

Das neue GwG sieht zwar vor, dass das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar ist, sondern ein „berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme“ für eine Auskunft bestehen muss. Einsichtsrechte stehen damit aber grundsätzlich jedermann zu, der ein solches berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Das Transparenzregister soll gerade der Wirtschaft dazu dienen, den wirtschaftlich Berechtigten eines potentiellen Vertragspartners zu identifizieren.

Darüber hinaus haben die Ausschüsse des EU-Parlaments bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2017 eine weitere Richtlinien-Initiative gestartet, mit der ein öffentlicher Einblick in die Register sowie die Abschaffung der Beschränkung auf ein berechtigtes Interesse angestrebt wird. Ähnlich hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Transparenzregister zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich einsehbar wird.

III. Verschärfte Regelungen betreffend Holdinggesellschaften

Bereits nach der geltenden Rechtslage waren Holdinggesellschaften regelmäßig als Finanzunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) einzustufen.

Das KWG definiert dabei Finanzunternehmen als „Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht Beteiligungen zu erwerben und zu halten.“

Damit waren Holdinggesellschaften bereits in der Vergangenheit grundsätzlich verpflichtet, z.B. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Ein Vorstoß gegen diese Verpflichtung war jedoch nicht bußgeldbewehrt.

Nach der Neuregelung des GwG ist ein Verstoß z.B. gegen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nunmehr bußgeldbewehrt nach § 56 Abs. 1 Nr. 7 GwG n.F. (Bußgeldrahmen bis zu € 100.000 bzw. bei schwerwiegenden Verstößen bis zu € 5 Mio., vgl. § 56 Abs. 2 und 3 GwG n.F.).

Darüber hinaus gelten für Holdinggesellschaften bei strenger Auslegung des Gesetzes nunmehr die neuen, gesteigerten Pflichten nach dem 2. Abschnitt der Neufassung des GWG (insbesondere Implementierung eines Risikomanagements, gruppenweiter Ansatz) deren Nichteinhaltung ebenfalls bußgeldbewehrt ist.

IV. Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen empfehlen wir dringend (auch zur Vermeidung von Bußgeldern) kurzfristig zu prüfen, ob im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsstrukturen Holdinggesellschaften existieren, bei denen Handlungsbedarf mit Hinblick auf die Erfüllung (formaler) geldwäscherechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Darüber hinaus ist mit Hinblick auf die Meldepflicht zum Transparenzregister sorgfältig zu prüfen, ob und welche Informationen im Zusammenhang mit
(in- und ausländischen) Gesellschaftsstrukturen zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall einer Mitteilungspflicht gilt es die erforderlichen Informationen in geeigneter Form aufzubereiten und fristgerecht zu melden.

Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich und beantworten Ihnen jederzeit gerne Fragen zu diesem Thema.

Explore #more

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Die KPMG Law Experten Vincent Manthey und Sabrina Riesenbeck erklären, was…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Article in Bloomberg Tax: Germany’s Tax Crime Action Plan Pushes Constitutional Envelope

Germany’s finance and justice ministries’ new 26-point action plan against tax and financial crime signals a shift towards tougher sanctions, closer inter-agency coordination, and more…

13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes…

11.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor zum Thema Regulierung von Cyberschäden

Cyberangriffe – allen voran Ransomware-Kampagnen – stellen die Schadenregulierung von Versicherern vor Herausforderungen. Wenn bei versicherten Unternehmen ganze IT-Landschaften stillstehen und sich die finanziellen Folgen…

11.08.2026 | KPMG Law Insights

Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: Diese Fragen sollten Unternehmen jetzt klären

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Diese Pflichten betreffen Chatbots, KI-Assistenten, Avatare, synthetische Stimmen, automatisch erstellte Bilder und…

10.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt…

05.08.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten NMP Germany beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die NMP Germany GmbH beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik Gruppe…

04.08.2026 | In den Medien

Porträt von Mathias Oberndörfer in der Börsen-Zeitung

Seit mehr als 20 Jahren ist Mathias Oberndörfer bei KPMG, Grund genug für ein ausführliches Porträt in der Börsen-Zeitung. Die Börsen-Zeitung zeichnet seinen Karriereweg nach…

03.08.2026 | In den Medien

Statement im Wirtschaftsmagazin impulse von KPMG Law Experten zur EU-Verpackungsverordnung

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 sollen auch sogenannte Mogelpackungen…

30.07.2026 | KPMG Law Insights

CRD VI für Drittstaatenbanken: So bleibt Cross-Border-Geschäft in der EU noch möglich

Drittstaatenbanken stehen ab dem 11. Januar 2027 vor der Frage, ob sie Bankdienstleistungen weiterhin grenzüberschreitend aus dem Ausland in die EU erbringen können. Die Capital …

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Matthias Magnus Henke

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597362
mhenke@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll