Suche
Contact
09.08.2019 | KPMG Law Insights

Der EuGH und die Arbeitszeit

Der EuGH und die Arbeitszeit

Im Mai hat der EuGH entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit von Angestellten erfasst werden muss, nicht nur die Überstunden. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber. Er muss die nötigen Voraussetzungen für die Zeiterfassung schaffen und zumindest stichprobenartig überprüfen, dass diese auch genutzt werden.

Das Problem liegt in der Bandbreite des Begriffs „Arbeitszeit“. Die Aufgaben, Einsatzzeiten und nicht zuletzt auch das Selbstverständnis der Arbeitnehmer unterscheiden sich grundlegend etwa zwischen Steuerberaterinnen und Kindergärtnern oder zwischen Chirurgen und Architektinnen. Während ein Arbeitnehmer es vielleicht wichtig findet, möglichst pünktlich den Heimweg anzutreten, sieht ein anderer in Überstunden grundsätzlich kein Problem, jedenfalls solange sie sich in einem überschaubaren Umfang bewegen.

Im Kern geht es um die Unterscheidung zwischen einer Bezahlung nach der bei der Arbeit verbrachten Zeit und einer Bezahlung nach den erzielten Arbeitsergebnissen. Eine Bedienung im Biergarten wird am Ende ihrer Schicht nach Hause gehen wollen, auch wenn noch Bestellungen offen stehen und neue Gäste gerade erst ankommen. Dagegen wird eine Chirurgin im Krankenhaus sicherlich nicht das Skalpell weglegen, solange die Operation nicht abgeschlossen ist.

Deshalb wird das Urteil der Lebenssituation und den Wünschen vieler Arbeitnehmer nicht gerecht. Es verhindert oder erschwert zumindest flexible Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltungen, wie etwa die Vertrauensarbeit oder die Arbeit im Home Office. Dazu kommt eine datenschutzrechtliche Komponente: Die vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung erleichtert die Überwachung des Arbeitnehmers.

Was Unternehmen tun können

Der EuGH nimmt mit seiner Entscheidung nicht die Unternehmen in den Mitgliedsstaaten in die Pflicht, sondern die Staaten selbst. Sie müssen die Vorgaben nun in nationales Recht umsetzen.

Eine unmittelbare Wirkung des Urteils wird zwar diskutiert – dann müssten Arbeitgeber ein entsprechendes System zur Erfassung der Arbeitszeiten unmittelbar einführen –, doch sprechen die besseren Argumente gegen eine solche unmittelbare Wirkung, denn dann hätten die Mitgliedsstaaten keinen Spielraum mehr bei der Umsetzung des Urteils.

Eine Klagewelle gegen deutsche Arbeitgeber ist damit erst einmal nicht zu befürchten. Die deutschen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast, haben bis auf Weiteres Bestand. Unternehmen sollten die Entwicklung im Auge behalten – zu schnellen Reaktionen besteht aber vorerst kein Anlass.

Was der Staat tun kann

Das Urteil wird trotzdem nicht folgenlos bleiben, denn es fordert die Mitgliedsstaaten zum Handeln auf, auch Deutschland. Dabei sollte das Augenmerk darauf liegen, soviel Flexibilität wie möglich zu gewährleisten, im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen.

Ansatzpunkte dafür gibt es durchaus: Die EU-Richtlinie 2003/88, die der EuGH seinem Urteil zugrunde gelegt hat, erlaubt zum Beispiel Ausnahmen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt werden kann. Bei vielen heutigen Berufen dürfte das der Fall sein, wie schon die wenigen Beispiele weiter oben exemplarisch zeigen. Eine weitere Ausnahme erlaubt die Richtlinie, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst festlegen – sprich, im Fall von Vertrauensarbeitszeit. Auch bei der Definition von Arbeitszeit können sich Spielräume ergeben. Der Aufenthaltsort, also zu Hause oder an der Arbeitsstelle, wird als einziges Kriterium einem modernen Verständnis von Arbeitszeit nicht mehr gerecht.

Die EU-Kommission wird sich sicherlich in absehbarer Zeit mit der Arbeitszeitrichtlinie befassen und diese anpassen – das galt ohnehin schon, doch umso mehr nach der EuGH-Entscheidung. In diesem Rahmen könnte Deutschland so wie jedes Mitgliedsland seinen Einfluss geltend machen und auf eine flexiblere Regelung hinwirken.

Explore #more

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Dr. Stefan Middendorf

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597316
smiddendorf@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll