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16.07.2021 | KPMG Law Insights

Stiftungen – Neues Stiftungsrecht: Die Stiftungsrechtsreform 2021 bietet mehr Handlungsspielraum für Stifter und Stiftungen

Neues Stiftungsrecht: Die Stiftungsrechtsreform 2021 bietet mehr Handlungsspielraum für Stifter und Stiftungen

Das neue Stiftungsrecht kommt

Bundestag und Bundesrat haben Ende Juni das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet (Regierungsentwurf: BT-Drs. 19/28173; Beschluss-Drucksache: BR-Drs. 569/21). Anstelle der bisherigen individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schafft der Gesetzgeber nun bundeseinheitliche Rechtsvorschriften zur Stiftung. Die Änderungen bringen Verbesserungen und mehr Flexibilität für Stifter und Stiftungen. Dabei sind die neuen Vorschriften nicht nur für zukünftige Stiftungen interessant, sondern es empfiehlt sich auch für bereits bestehende Stiftungen zu prüfen, ob sie ihre Satzungen an das neue Stiftungsrecht anpassen sollten.

 

Überblick

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird das Stiftungsrecht detaillierter regeln und durch neue Vorschriften den Stiftungen mehr Handlungsspielraum geben. In Kraft treten werden die neuen Regelungen der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023. Damit soll den bereits bestehenden Stiftungen ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre Stiftungssatzungen anzupassen. Ferner sollen die Bundesländer bis dahin ihre Stiftungsgesetze überarbeiten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

 

Satzungsänderungen und andere Strukturänderungen

Künftig werden bedeutsame Strukturänderungen wie die Änderung von Satzungen, die „Fusion“ oder die Auflösung von Stiftungen erleichtert. Hierbei hat man sich von dem strengen Begriff der „Unmöglichkeit“ gelöst, wonach z. B. der Stiftungszweck nach dem bisher noch geltenden Recht nur geändert werden darf, wenn die Stiftung ihren Zweck gar nicht mehr erfüllen kann. Dasselbe gilt bislang für die Umwandlung einer Stiftung in eine nur auf bestimmte Zeit angelegte Verbrauchsstiftung.

Demgegenüber werden die neuen Regelungen darauf abstellen, ob eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig, also nicht mehr wirksam erfüllen kann. Künftig wird somit eine Begrenzung des Stiftungszwecks, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder eine leichtere Auflösung von notleidenden Stiftungen ermöglicht werden.

Die prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung können zudem zukünftig bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden. Sonstige Satzungsbestimmungen können geändert werden, wenn dies dem Stiftungszweck dient. Der Stifter kann bei Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft hiervon Abweichungen, insbesondere erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen vorsehen. Allerdings werden die Stiftungsgeschäfte bestehender Stiftungen solche Erleichterungen zumeist nicht beinhalten. Bestehende Stiftungen sollten deshalb das Zeitfenster bis zum 1. Juli 2023 nutzen, um ihre Stiftungssatzungen an das neue Recht und damit an die ggf. erleichterten Voraussetzungen anzupassen.

 

Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinne

Zudem wird der Gesetzgeber das Stiftungsvermögen, das aus dem „unantastbaren Kernvermögen“ (sog. Grundstockvermögen) und sonstigem Vermögen besteht, definieren und damit einen einheitlichen Vermögensbegriff schaffen. Zum Grundstockvermögen gehören typischerweise das bei Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen und spätere Zustiftungen von Vermögen. Besonders erfreulich ist die gesetzliche Klarstellung, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sog. Umschichtungsgewinne – zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt dies in der jetzt Gesetz gewordenen Fassung immer, sofern es nicht in der Stiftungssatzung ausdrücklich ausgeschlossen wird oder die Erhaltung des Grundstockvermögens nicht gesichert ist. Der flexible Einsatz des Vermögens wird für viele Stiftungen damit bestärkt, je nach Bundesland und Satzungsausgestaltung eröffnen sich hier sogar neue Möglichkeiten.

 

Organhaftung

Handlungsspielraum entsteht auch hinsichtlich der Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane (Vorstände, Beiräte). Neben den bislang geltenden Grundsätzen wird zum einen ergänzend die Business Judgement Rule eingeführt, welche einen haftungsfreien Ermessensspielraum der Organmitglieder gewährt. Darüber hinaus ist eine Anpassung und Beschränkung von Haftungsmaßstäben der Organmitglieder zukünftig per Satzung möglich – sowohl bei der Errichtung einer Stiftung als auch noch im Nachhinein.

 

Stiftungsregister

Schließlich wird zum 1. Januar 2026 ein für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Die Pflicht zur Anmeldung in dieses Register gilt sowohl für Neu- als auch für Altstiftungen. Letztere haben für die Einreichung der erforderlichen Angaben (Vorstandsmitglieder, Vertretungsmacht usw.) bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Neben dem Namen und dem Sitz der Stiftung werden über dieses Portal u.a. die Satzung, ihre Änderungen sowie auch Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern abrufbar sein. Das neue Register soll für mehr Transparenz und rechtsgeschäftliche Sicherheit sorgen. Die Kritiker dieser erweiterten Transparenz im Stiftungssektor konnten sich somit nicht durchsetzen.

 

Was bedeutet das für Stiftungen und Stifter?

Insgesamt wird die Reform des Stiftungsrechts sowohl für bereits bestehende als auch für neu zu errichtende Stiftungen -bundeseinheitlich- die Möglichkeit bieten, die Stiftungssatzung zukunftsfähiger als bislang zu gestalten. Denn nun wird es Stiftungen ermöglicht, bei geschickter und vorausschauender Planung auf Veränderungen in der Zukunft flexibel reagieren zu können. Zukünftig kann die Stiftung ihre Satzung einfacher als bislang an die stiftungsspezifischen Bedürfnisse anpassen, sofern die Weichen in der Stiftungssatzung richtig gestellt wurden. Das gilt sowohl für gemeinnützige (steuerbegünstigte) Stiftungen als auch für Familienstiftungen, die für mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, für Unternehmerfamilien  sowie für vermögende Privatpersonen eine wichtige Bedeutung haben können, nicht zuletzt im Rahmen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.

Aufgrund der umfangreichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsorgane, zur Vermögensanlage und zu Strukturänderungen, sollten bestehende Stiftungen ihre Stiftungssatzungen überprüfen, ob es einen Anpassungsbedarf gibt. Stiftungen könnten so das erfreulicherweise bis zum 1. Juli 2023 verlängerte Zeitfenster vor dem Inkrafttreten der Reform nutzen, um ihre Satzung zu modernisieren. Auch bei der erst geplanten Errichtung einer Stiftung sollten die neuen Regelungen bereits heute berücksichtigt werden.

 

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