Suche
Contact
EU_karte auf blauem Hintergrund
15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen.

Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen und Unternehmen ihren Satzungssitz unabhängig vom operativen Geschäft wählen können, verschieben sich gewohnte Abläufe in Finanzierung, M&A und Strukturierung. Für Investoren und Unternehmensgruppen entsteht damit die Möglichkeit, Strukturen gezielter zu standardisieren und europaweit auszurichten.

Mit der EU Inc. hat die Europäische Kommission eine vollständig digitale, flexible Kapitalgesellschaft vorgeschlagen, die sich insbesondere an Start-ups und wachstumsorientierte Unternehmen mit internationaler Ausrichtung richtet und neue Spielräume bei Gründung, Kapitalstruktur und Mitarbeiterbeteiligung eröffnet.

Diese Auswirkungen wird die EU Inc. unserer Meinung nach auf die VC-, M&A- und PE‑Praxis haben:

 

These 1: Die EU Inc. ersetzt die GmbH/UG in bestimmten Segmenten, wenn Deutschland nicht zu stark nachreguliert.

Die EU Inc. wird sich in Deutschland als echte Alternative zur GmbH und UG durchsetzen; in bestimmten Segmenten könnte sie die GmbH und UG sogar verdrängen. Voraussetzung ist allerdings, dass der nationale Gesetzgeber nicht zu stark nachreguliert. Hierfür lässt der Vorschlag durchaus Spielräume. Zwar harmonisiert die geplante EU-Verordnung zentrale Aspekte, sie überlässt aber bewusst viele Detailfragen dem nationalen Recht – etwa zur Organisationsverfassung, zur Organhaftung oder zur Wirksamkeit von Satzungsregelungen.

Wird die EU Inc. in der deutschen Praxis stark an die Logik der GmbH gebunden, entsteht faktisch nur eine „GmbH mit EU-Label“. Bleibt die Anwendung dagegen funktional und europäisch gedacht, kann die EU Inc. insbesondere für Gründer-Holdings, VC-finanzierte Gesellschaften, internationale SPVs und Akquisitionsvehikel attraktiver werden als die herkömmlichen Rechtsformen.

 

These 2: Wird die EU Inc. attraktiv, folgt eine Umwandlungs‑ und Re‑Domizilierungswelle.

Die EU Inc. wird auch für Investoren und Unternehmensgruppen strategisch interessant sein und erhebliches Restrukturierungspotenzial eröffnen. Denn die EU Inc. kann auch durch Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung aus bestehenden Gesellschaften hervorgehen.

Sobald sich die Rechtsform in der Praxis bewährt – also von Registern akzeptiert wird und in Finanzierungs- und Transaktionsprozessen funktioniert –, entsteht ein klarer Anreiz, bestehende Strukturen anzupassen. Insbesondere VC- und PE-Investoren haben ein Interesse daran, ihre Beteiligungen zu vereinheitlichen und europaweit vergleichbare Setups zu schaffen.

Die Folge ist Bewegung in bestehenden Strukturen: Beteiligungen werden neu organisiert, Holding-Strukturen angepasst und komplexe Konstruktionen bereinigt. In der Beratungspraxis wird sich das insbesondere in einer erhöhten Nachfrage nach Restrukturierungen, Post-Investment-Strukturierungen und der Standardisierung von Governance- und Reporting-Modellen niederschlagen.

 

These 3: Die EU Inc. verschiebt Due‑Diligence‑Schwerpunkte grundlegend.

Die EU Inc. wird den Schwerpunkt der Due Diligence grundlegend verändern. Denn die EU Inc. soll vollständig digital sein – mit digitalen Anteilen und einem digitalen, konstitutiv wirkenden Anteilsregister. Zusätzliche Formerfordernisse sind nicht vorgesehen. Insbesondere notarielle Beurkundungspflichten bei Anteilsübertragungen – wie bei der GmbH – sollen ausgeschlossen sein.

Dadurch verlagert sich der Fokus der Due Diligence: Statt formaler Wirksamkeitsfragen rücken die Qualität und Integrität der Registerführung und der Due-Diligence-Dokumente in den Mittelpunkt. Entscheidend werden dann die Verlässlichkeit von Eigentumsnachweisen, die Dokumentation von Änderungen, Identitäts- und Signaturverfahren sowie die Nachvollziehbarkeit von Prozessen.

 

These 4: Die EU Inc. verschärft den Standort‑ und Regulierungswettbewerb.

Die EU Inc. wird wahrscheinlich einen Wettbewerb unter den Mitgliedstaaten verstärken. Da die EU Inc. in der ganzen EU operieren kann, kommt es für den Sitz weniger darauf an, in welchem Mitgliedstaat vorrangig die Geschäfte stattfinden, sondern stärker darauf, wo die regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmen am vorteilhaftesten sind.

Besonders konfliktträchtig ist dies im Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung. Der Entwurf der EU-Kommission knüpft im Grundsatz an den Satzungssitz an und enthält weniger spezifische „Anti‑Avoidance“-Mechanismen als das SE‑Recht. Aus deutscher Perspektive erhöht dies das Gestaltungspotenzial – und damit auch das Risiko politischer Gegenreaktionen oder nachgelagerter Regulierung.

In Transaktionen ist daher neben der rein rechtlichen Zulässigkeit regelmäßig auch eine Reputations‑ und Stakeholder‑Abwägung angezeigt, insbesondere bei größeren Arbeitgebern oder in regulierten Sektoren.

 

These 5: Die EU Inc. bringt Effizienzgewinne, aber nur, wenn die Praxis ihre Arbeitsweise anpasst.

Die Kommission verspricht mit der EU Inc. ambitionierte Effizienzvorteile: schnelle digitale Gründung, gedeckelte Kosten und digitalisierte Kapitalmaßnahmen. Diese Vorteile realisieren sich aber nur, wenn Marktteilnehmer ihre Arbeitsweise anpassen und Standards entwickeln.

Praktisch bedeutet das: Unternehmen müssten Satzungen und Beteiligungsmodelle standardisieren, Vertragsklauseln anpassen und insbesondere klären, wie sich digitale Eigentumsnachweise, Registerführung und Haftungsrisiken sauber abbilden lassen. Gleichzeitig müssten sie ihre Closing‑Abläufe neu aufsetzen und auf digitale Prozesse abstimmen.

Setzen sich solche Standards durch, lässt sich die EU Inc. tatsächlich einfacher einsetzen. Gerade Mitarbeiterbeteiligungen und grenzüberschreitende Cap Tables lassen sich dann leichter vereinheitlichen. Das kann für wachsende Unternehmen bei der Wahl von Standort und Rechtsform an Bedeutung gewinnen.

 

Ausblick

Auch wenn die EU Inc. noch einige Jahre bis zur praktischen Nutzung braucht – realistisch ist eine Verfügbarkeit frühestens ab 2028 oder 2029 –, beginnt die Vorbereitung bereits jetzt.

Für Unternehmen und Investoren geht es vor allem darum, mögliche Anwendungsfälle frühzeitig zu identifizieren: Welche Strukturen lassen sich perspektivisch vereinheitlichen? Welche Finanzierungen, Add-ons oder Exits könnten von einer EU Inc. profitieren? Und wo lohnt es sich, bestehende Setups schon heute flexibler aufzusetzen?

Die EU Inc. ist damit weniger ein kurzfristiges Thema als eine strukturelle Entwicklung, die den europäischen Transaktionsmarkt nachhaltig prägen kann. Wie stark sie sich durchsetzt, entscheidet sich nicht im Verordnungstext, sondern in der praktischen Anwendung, also dort, wo Marktteilnehmer beginnen, mit ihr zu arbeiten.

 

Explore #more

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

31.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung – Zwischenfazit zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der MiCAR zeigt sich deutlich: Trotz europäischer Vorgaben bestehen weiterhin Fehlinterpretationen zu den Anforderungen. Welche das sind stellen die KPMG Law…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Die KPMG Law Experten Vincent Manthey und Sabrina Riesenbeck erklären, was…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Article in Bloomberg Tax: Germany’s Tax Crime Action Plan Pushes Constitutional Envelope

Germany’s finance and justice ministries’ new 26-point action plan against tax and financial crime signals a shift towards tougher sanctions, closer inter-agency coordination, and more…

13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes…

11.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor zum Thema Regulierung von Cyberschäden

Cyberangriffe – allen voran Ransomware-Kampagnen – stellen die Schadenregulierung von Versicherern vor Herausforderungen. Wenn bei versicherten Unternehmen ganze IT-Landschaften stillstehen und sich die finanziellen Folgen…

11.08.2026 | KPMG Law Insights

Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: Diese Fragen sollten Unternehmen jetzt klären

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Diese Pflichten betreffen Chatbots, KI-Assistenten, Avatare, synthetische Stimmen, automatisch erstellte Bilder und…

10.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt…

Kontakt

Dr. Christian Nordholtz, M.Jur. (Oxford)

Partner
Standortleiter Hannover

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: + 49 (0)511 763 5078110
cnordholtz@kpmg-law.com

Marlon Wehrenberg

Dr. Marlon Wehrenberg

Manager

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: +49 511 7635078-238
mwehrenberg@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll