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Symbolbild zur 12. GWB-Novelle: verschwommenes Hochhaus aus Froschperspektive
12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren und ein neues Vergabescreening, das Kartellabsprachen in öffentlichen Ausschreibungen leichter aufdecken soll. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurde am 5. Juni 2026 veröffentlicht. Der Entwurf kann sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch ändern, doch bietet er eine Vorausschau auf künftige wettbewerbsrechtliche Neuerungen.

Welche Unternehmen die 12. GWB-Novelle besonders betrifft

Besonders relevant ist der Entwurf für Unternehmen, die eine Transaktion planen oder an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.

Was sich bei Transaktionen ändern soll

Höhere Umsatzschwellen entlasten Unternehmen

Der Referentenentwurf hebt die geltenden Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle an:

  • Die weltweite Schwelle soll bei 750 Millionen Euro statt bei 500 Millionen Euro liegen.
  • Die erste Inlandsschwelle soll von 50 auf 75 Millionen Euro steigen.
  • Die zweite Inlandsschwelle soll von 17,5 auf 20 Millionen Euro erhöht werden.

Für Unternehmen ist die Änderung der Schwellenwerte eine gute Nachricht, da künftig weniger Zusammenschlussvorhaben ein Fusionskontrollverfahren durchlaufen werden. Die Neuerung soll Unternehmen und das Bundeskartellamt von regelmäßig wettbewerblich unbedenklichen Anmeldungen entlasten.

Erwerb von Unternehmen ohne oder mit geringer Aktivität in Deutschland

Parallel zur Anhebung der Umsatzschwellen will das BMWE die Reichweite der Transaktionswertschwelle gezielt erhöhen. Künftig soll es nicht mehr nur darauf ankommen, ob das Zielunternehmen bereits in Deutschland tätig ist. Ausreichen soll auch, dass das Unternehmen – wie es im Referentenentwurf heißt – mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland tätig sein wird. Der Entwurf will damit Konstellationen erfassen, die bisher wegen fehlender oder geringer Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht der deutschen Fusionskontrolle unterfielen.

Hiervon betroffen sind insbesondere der Erwerb von jungen und innovativen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die keinen nennenswerten Umsatz erzielen, sowie internationale Transaktionen ohne aktuellen Inlandsumsatz. Für die Praxis bedeutet eine Voraussetzung, die an eine Prognose anknüpft, allerdings erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens.

Neues Anzeigeverfahren vor der förmlichen Anmeldung

Sollte ein Zusammenschluss aufgrund der neuen Transaktionswertschelle anmeldepflichtig werden, müsste dieser künftig gegenüber dem Bundeskartellamt vor der Anmeldung angezeigt werden. Nach der Anzeige hat das Bundeskartellamt zwei Wochen, um mitzuteilen, ob es einer Anmeldung bedarf. Der Zusammenschluss gilt als freigegeben, wenn keine Mitteilung erfolgt. Die Änderung stellt ein kleines Gegengewicht zur Ausweitung der Transaktionswertschwelle dar und soll den Aufwand für Unternehmen reduzieren.

Ganz so einfach dürfte es in der Praxis jedoch nicht werden. Denn auch die Anzeige verlangt eine Reihe von Angaben, unter anderem zu den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen sowie zu den strategischen und wirtschaftlichen Beweggründen des Zusammenschlusses. Unternehmen müssen sich daher auch im Anzeigeverfahren auf eine strukturierte Aufbereitung einstellen. Diesen Schritt gilt es früh in den Transaktionsfahrplan einzubauen.

Neuerungen im öffentlichen Vergabegeschäft

Das neue Vergabescreening erhöht das Entdeckungsrisiko für Kartellverstöße

Der vielleicht folgenreichste neue Baustein für Unternehmen, die an Vergabeverfahren teilnehmen, ist das geplante Vergabescreening. Das Bundeskartellamt soll Vergabedaten künftig verdachtsunabhängig und systematisch daraufhin auswerten dürfen, ob Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kartellverbot vorliegen. Dabei geht es um Preis-, Gebiets- oder sonstige Absprachen zwischen Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren. Von der Regelung betroffen sind Vergaben mit höherem Volumen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Das Bundeskartellamt soll die Befugnis erlangen, verschiedene Daten von Teilnehmern an Ausschreibungsverfahren einzuholen und auszuwerten. Damit wird die Kartellbehörde ihre Untersuchung nicht nur auf die bereits öffentlichen Informationen zu gewonnenen Ausschreibungen, sondern auch auf Informationen zu unterlegenen Angeboten stützen können.

Kartellrechtliche Compliance im Vergabegeschäft wird noch wichtiger

Die GWB-Novelle setzt einen grundlegenderen wettbewerbspolitischen Schwerpunkt auf Kartellverstöße bei öffentlichen Aufträgen. Damit adressiert sie den Anstieg von öffentlichen Investitionen und damit einhergehend von öffentlichen Ausschreibungen in Folge des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität. Für Unternehmen heißt das: Das Risiko, dass Rechtsverstöße bei öffentlichen Auftragsvergaben aufgedeckt werden, steigt. Das gilt nicht nur für offensichtliche Verstöße. Wenn umfassende Daten mehrerer Verfahren zusammengeführt und ausgewertet werden, lassen sich kollusive Verhaltensweisen leichter feststellen. Unternehmen, die regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmen, sollten ihre internen Prozesse rund um die Teilnahme an Vergabeverfahren prüfen. Rechtsabteilungen wird empfohlen, gemeinsam mit Vertrieb, Ausschreibungsteams und Compliance sicherzustellen, dass bestehende Regeln zum Umgang mit Wettbewerbern ausreichen.

Das soll künftig für Unternehmenskooperationen gelten

Mehr Rechtssicherheit auch für vertikale Kooperationen

Der Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle soll mehr Rechtssicherheit für vertikale Kooperationen schaffen und auch innovative oder neuartige Modelle fördern.  Unternehmen sollen auch im Fall vertikaler Kooperationen eine Entscheidung des Bundeskartellamts verlangen können, dass in Hinblick auf eine Kooperation zwischen Unternehmen kein Anlass zum Tätigwerden besteht.. Bislang war dieser Anspruch auf Kooperationen zwischen Wettbewerbern beschränkt. Das kann zum Beispiel für Unternehmen relevant werden, die ihre Prozesse entlang der Lieferkette durch den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten optimieren wollen.

Presse: Kooperationen bleiben möglich

Speziell für Zeitungs- und Zeitschriftenverlage enthält der Entwurf eine Entfristung der kartellrechtlich privilegierten Pressekooperationen im Bereich der verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit. Hiervon ist insbesondere die Zusammenarbeit im Anzeigen- und Werbegeschäft sowie im Vertrieb erfasst. Die bislang zeitlich beschränkt geltende Ausnahme soll dauerhaft erhalten bleiben. Der Referentenentwurf reagiert damit auf die bestehenden Herausforderungen für Presseverlage durch eine sich wandelnde Medienlandschaft und insbesondere den Rückgang von Werbeeinnahmen. Das ist vor allem für Verlagshäuser relevant, die bestehende Kooperationsmodelle fortführen oder neue Modelle prüfen wollen.

Stärkung des Wettbewerbs bei Energie und Kraftstoffen

Zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich der Energieversorgung sieht der Referentenentwurf eine Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht bis Ende des Jahres 2032 vor. Die Vorschrift soll für die Versorger von Kunden mit Fernwärme sowie Strom und Gas gelten. Die Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht, die bislang zu knapp 300 Verfahren führte, bettet sich in die anhaltenden Debatten um ein hohes Niveau der Energiepreise ein.

Gestärkt wird auch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Die Markttransparenzstelle sammelt Informationen über Kraftstoffpreise und gibt diese Informationen an Verbraucherinformationsdienste wie Apps und Internetseiten weiter. Ihre Aufgabe ist die Beobachtung des Kraftstoffmarktes. Hierzu soll die Stelle Informationen wie Absatzmengen und Preise von Kraftstoffanbietern verlangen dürfen, die auf den Tankstellen vorgelagerten Märkten tätig sind. Außerdem soll die Markttransparenzstelle künftig auch Informationen zu der Kraftstoffsorte „Super Plus“ sammeln und weitergeben können.

Wie Unternehmen im Hinblick auf die 12. GBW-Novelle handeln sollten

Die 12. GWB-Novelle ist noch nicht beschlossen. Trotzdem sollten Unternehmen nicht auf das Ende des Gesetzgebungsverfahrens warten, sondern ihre Prozesse bei Bedarf rechtzeitig anpassen.

Für die Praxis drängen sich vor allem diese Empfehlungen auf:

  • Anpassung der M&A-Checklisten und Prozessplanungen zur deutschen Fusionskontrolle
  • Vorbereitende Prüfung der Compliance-Regeln für und der internen Prozesse im Zusammenhang mit Vergabeverfahren
  • Evaluierung der branchenspezifischen Neurungen auf Chancen, Risiken und Anpassungsbedarf.

Ausblick

Der Referentenentwurf der 12.GWB-Novelle präsentiert sich als Effizienz- und Entlastungsnovelle. In der Praxis ist das nur die halbe Wahrheit. Zwar können die höheren Umsatzschwellen Unternehmen entlasten. Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle weiter und in wichtigen Fällen auch unsicherer. Der Referentenentwurf verdeutlicht darüber hinaus die Bedeutung der kartellrechtlichen Compliance. Durch das neue Vergabescreening steigt das Aufdeckungsrisiko für Kartellverstöße.

 

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