
Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland künftig konsequenter verfolgt werden. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 einen 26 Punkte umfassenden Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen besser vernetzte Ermittlungsbehörden, der Ausbau von Datenanalysen und ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko bei Steuerhinterziehung.
Für Unternehmen und verantwortliche Leitungspersonen ist vor allem eine Ankündigung besonders relevant: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO soll in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass Steuerhinterziehung spürbare Konsequenzen haben müsse und die bisherige Regelung aus ihrer Sicht falsche Anreize setze. Noch offen ist allerdings, wie diese politische Ankündigung konkret gesetzlich umgesetzt werden soll. Nach den bisherigen Ankündigungen soll die Selbstanzeige in bestimmten Konstellationen (oberhalb bestimmter Schwellenwerte) nur noch strafmildernd wirken. Derzeit liegt, soweit aus der Pressemitteilung und dem Aktionsplan ersichtlich, noch kein ausformulierter Gesetzesentwurf vor.
Der neue Aktionsplan zielt nicht nur auf klassische Fälle unversteuerter Einkünfte. Der Aktionsplan richtet sich ausdrücklich auch an Unternehmen. Die Bundesregierung will die Bundesbetriebsprüfung gezielter einsetzen, Großunternehmen und komplexe Konzernstrukturen risikoorientiert prüfen und freiwerdende Ressourcen stärker auf konkrete Verdachtsfälle konzentrieren.
Für Unternehmen ist das besonders aus zwei Gründen relevant: Erstens soll das Entdeckungsrisiko durch bessere Behördenvernetzung, Datenanalysen und risikoorientierte Prüfungen steigen. Tax Compliance, steuerliche Dokumentation und interne Aufklärung werden daher weiter an Bedeutung gewinnen. Das gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Umsatzsteuerstrukturen, aggressiven Steuergestaltungen, Dividendengestaltungen oder historischen Fehlern in Steuererklärungen. Zweitens steht mit der Selbstanzeige ein Instrument unter politischem Druck, das in der Unternehmenspraxis häufig eine zentrale Rolle bei der Bereinigung steuerstrafrechtlicher Risiken spielt.
Der politisch auffälligste Punkt betrifft die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Nach geltendem Recht kann eine wirksame Selbstanzeige unter engen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Voraussetzung ist insbesondere, dass gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden. Die Angaben müssen grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre umfassen.
Das deutsche Steuerrecht ist sehr komplex und fehleranfällig. Erkennt der Steuerpflichtige einen Fehler, ist er zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet. Gleiches gilt für Sachverhalte, deren steuerliche Relevanz zweifelhaft ist. Diese Anzeigen an die Finanzbehörden werden in der Praxis häufig vorsorglich als Selbstanzeige ausgestaltet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden in solchen Fällen Steuerstrafverfahren einleiten. Durch die Abschaffung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige wird dieses Spannungsverhältnis weiter verschärft. Dies würde bedeuten, dass Unternehmen künftig einfache steuerliche Fehler oder zweifelhafte Fälle nicht mehr ohne erhebliche Strafbarkeitsrisiken für die Verantwortlichen melden können.
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige will die Bundesregierung nun in ihrer heutigen Form abschaffen. Der Aktionsplan spricht davon, dass sich Steuerpflichtige künftig nicht mehr „so einfach freikaufen“ können sollen.
Noch ist das allerdings nur eine politische Ankündigung. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bestehende Rechtslage fort. Ebenso offen ist, ob die Selbstanzeige künftig vollständig abgeschafft oder nur in bestimmten Fallgruppen, etwa bei hohen Hinterziehungsbeträgen oder besonders schweren Fällen, auf eine strafmildernde Wirkung reduziert werden soll. Ebenso ist unklar, ob es vergleichbare Änderungen dann auch für die Selbstanzeige betreffend eine leichtfertige Steuerverkürzung geben soll.
Der Aktionsplan enthält auch eine deutliche Unternehmenskomponente. Unternehmen, die sich bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequenter sanktioniert und zur Rechenschaft gezogen werden. Die Bundesregierung stellt dies ausdrücklich auch als Schutz rechtstreuer Unternehmen vor unredlichen Wettbewerbern dar.
Außerdem soll ein Verbrechenstatbestand für besonders schwere Steuerhinterziehung eingeführt werden, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einem Höchstmaß von 15 Jahren.
Eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren stellt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe dar. Härter wäre nur die lebenslange Freiheitsstrafe. Für Wirtschaftsstraftaten wäre die Höchststrafe von 15 Jahren ein Novum. Bislang gibt es keine Wirtschaftsstraftatbestände, die einen Strafrahmen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 15 Jahren vorsehen. Zur Erinnerung: Im Jahr 2008 schaffte der Gesetzgeber den Verbrechenstatbestand der gewerbs- oder bandendmäßigen Steuerhinterziehung im großen Ausmaß (§ 370a AO) gerade wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken ab.
Zudem sollen Unternehmen, die wegen „schwerer Steuerstraftaten“ sanktioniert wurden, in einem öffentlichen Register erfasst werden.
Neben höheren Sanktionen setzt der Aktionsplan vor allem auf eine Stärkung der Ermittlungs- und Analysefähigkeit des Staates. Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen, in dem Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder der Länder sowie Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren koordinieren und Erkenntnisse austauschen sollen.
Außerdem soll ein Datenanalysezentrum geschaffen werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt und mit KI-gestützten Analyseinstrumenten ausgewertet werden, um Muster und Verbindungen schneller zu erkennen. Ergänzend sieht der Aktionsplan vor, den systematischen Datenerwerb auszubauen und Hinweisgeber-Strukturen zu stärken, damit Steuervermeidung und Steuerkriminalität früher aufgedeckt werden können. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden. Im Zuge der Entbürokratisierung wurden diese erst im Jahr 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist politisch umstritten. Sie wird häufig als Privileg für Steuersünder kritisiert. Diese Sicht greift jedoch zu kurz. Denn die heutige Regelung ist bereits streng begrenzt. Die Selbstanzeige ist kein voraussetzungsloser „Freikauf“. Sie verlangt grundsätzlich vollständige Offenlegung aller relevanten Steuerstraftaten einer Steuerart und ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn etwa ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet wurde, Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen sind oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
Auch bei höheren Beträgen gibt es schon heute keine einfache Straffreiheit mehr. Übersteigt die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht ein. In bestimmten Fällen kann nur unter zusätzlichen Voraussetzungen von der Strafverfolgung abgesehen werden — insbesondere gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags.
Es spricht daher einiges dafür, die Selbstanzeige nicht vorschnell abzuschaffen:
Der Aktionsplan ist noch kein Gesetz. Er zeigt aber klar die politische Richtung: Steuer- und Finanzkriminalität soll schärfer sanktioniert, schneller entdeckt und konsequenter verfolgt werden.
Unternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, ihre Tax Compliance-Strukturen zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere klare Prozesse zur Identifikation steuerlicher Risiken, definierte Eskalationswege bei Verdachtsfällen, eine geordnete Dokumentation steuerlicher Entscheidungen und ein strukturiertes Vorgehen bei möglichen Altfällen. Solange die geltende Rechtslage fortbesteht, bleibt die Selbstanzeige ein mögliches Instrument zur Bereinigung steuerstrafrechtlicher Risiken. Ob und in welchem Umfang dies künftig noch gelten wird, ist nach dem heutigen Aktionsplan offen.
Co-Autor: Dr. Volodymyr Izrailevych
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