Suche
Contact
08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung

Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung (BAG Urt. v. 31.07.2018, 3 AZR 731/16)

Von Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Im vorliegenden Fall erhielt der Arbeitnehmer seit Juni 2001 – im Alter von 63 Jahren – eine Altersrente. Die bei Renteneintritt maßgebliche Versorgungsordnung sah einen Ausschluss der Witwen-rente für den Fall vor, dass die Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und der Arbeitnehmer bei der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Die Versorgungsordnung wurde später – unter ausdrücklicher in Bezugnahme aktiver oder ehemaliger Mitarbeiter, die An-sprüche nach einer anderen Versorgungsordnung erworben haben – von einer tariflichen Neureg-lung abgelöst, wonach für die Gewährung einer Witwenrente unter anderem erforderlich ist, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde. Der Arbeitnehmer, der nach Eintritt des Versorgungsfalles und vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres geheiratet hat, begehrt die Feststel-lung, dass seine Witwe Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente hat.

Das BAG hat entscheiden, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht durch die Neuregelung der Versorgungsordnung beseitigt worden ist. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung noch ein anderes Versorgungswerk gegolten habe, widerspräche es den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, wenn die Absicherung der Ehegatten vollständig rückwirkend entfalle. Daran seien auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Verschlechternde Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifliche Regelungen bedürften besonderer legitimierender Gründe. Der vollständige und ersatzlose Entfall einer zugesagten Hinterbliebenenversorgung, die bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls bestanden habe, sei grundsätzlich unzulässig, da dadurch die bereits vollständig er-brachte Gegenleistung des Versorgungsberechtigten nachträglich entwertet werde. Da es ihm nur schwer möglich sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls Ersatz für die wegfallende Hinterbliebenenversorgung zu schaffen, seien allenfalls geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt. Mit der Versorgungsordnung schafften die Tarifvertragsparteien einen Vertrauenstatbestand, der sie auch bei ablösenden Tarifregelungen binde.

Fazit: Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG zunächst, dass sich die Änderung tariflicher Versorgungsregelungen grundsätzlich auch auf Versorgungsverhältnisse erstreckt, in denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, da sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch auf Versorgungsempfänger erstreckt. Das BAG bestätigt, dass Eingriffe in Versorgungsanwartschaften nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Das gilt auch für tarifliche Regelungen, auf die das dreistufige Prüfungsschema (BAG Urt. v. 17.04.1985, 3 AZR 72/83) keine Anwendung findet. Die Prüfung hat sich hier auf Verstöße gegen höherrangiges Recht zu beschränken.

Explore #more

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll