Suche
Contact
08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung

Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung (BAG Urt. v. 31.07.2018, 3 AZR 731/16)

Von Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Im vorliegenden Fall erhielt der Arbeitnehmer seit Juni 2001 – im Alter von 63 Jahren – eine Altersrente. Die bei Renteneintritt maßgebliche Versorgungsordnung sah einen Ausschluss der Witwen-rente für den Fall vor, dass die Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und der Arbeitnehmer bei der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Die Versorgungsordnung wurde später – unter ausdrücklicher in Bezugnahme aktiver oder ehemaliger Mitarbeiter, die An-sprüche nach einer anderen Versorgungsordnung erworben haben – von einer tariflichen Neureg-lung abgelöst, wonach für die Gewährung einer Witwenrente unter anderem erforderlich ist, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde. Der Arbeitnehmer, der nach Eintritt des Versorgungsfalles und vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres geheiratet hat, begehrt die Feststel-lung, dass seine Witwe Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente hat.

Das BAG hat entscheiden, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht durch die Neuregelung der Versorgungsordnung beseitigt worden ist. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung noch ein anderes Versorgungswerk gegolten habe, widerspräche es den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, wenn die Absicherung der Ehegatten vollständig rückwirkend entfalle. Daran seien auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Verschlechternde Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifliche Regelungen bedürften besonderer legitimierender Gründe. Der vollständige und ersatzlose Entfall einer zugesagten Hinterbliebenenversorgung, die bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls bestanden habe, sei grundsätzlich unzulässig, da dadurch die bereits vollständig er-brachte Gegenleistung des Versorgungsberechtigten nachträglich entwertet werde. Da es ihm nur schwer möglich sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls Ersatz für die wegfallende Hinterbliebenenversorgung zu schaffen, seien allenfalls geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt. Mit der Versorgungsordnung schafften die Tarifvertragsparteien einen Vertrauenstatbestand, der sie auch bei ablösenden Tarifregelungen binde.

Fazit: Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG zunächst, dass sich die Änderung tariflicher Versorgungsregelungen grundsätzlich auch auf Versorgungsverhältnisse erstreckt, in denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, da sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch auf Versorgungsempfänger erstreckt. Das BAG bestätigt, dass Eingriffe in Versorgungsanwartschaften nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Das gilt auch für tarifliche Regelungen, auf die das dreistufige Prüfungsschema (BAG Urt. v. 17.04.1985, 3 AZR 72/83) keine Anwendung findet. Die Prüfung hat sich hier auf Verstöße gegen höherrangiges Recht zu beschränken.

Explore #more

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll