Suche
Contact
08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung

Wegfall der Hinterbliebenenversorgung durch ablösende Tarifregelung (BAG Urt. v. 31.07.2018, 3 AZR 731/16)

Von Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Im vorliegenden Fall erhielt der Arbeitnehmer seit Juni 2001 – im Alter von 63 Jahren – eine Altersrente. Die bei Renteneintritt maßgebliche Versorgungsordnung sah einen Ausschluss der Witwen-rente für den Fall vor, dass die Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und der Arbeitnehmer bei der Eheschließung das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Die Versorgungsordnung wurde später – unter ausdrücklicher in Bezugnahme aktiver oder ehemaliger Mitarbeiter, die An-sprüche nach einer anderen Versorgungsordnung erworben haben – von einer tariflichen Neureg-lung abgelöst, wonach für die Gewährung einer Witwenrente unter anderem erforderlich ist, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde. Der Arbeitnehmer, der nach Eintritt des Versorgungsfalles und vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres geheiratet hat, begehrt die Feststel-lung, dass seine Witwe Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente hat.

Das BAG hat entscheiden, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht durch die Neuregelung der Versorgungsordnung beseitigt worden ist. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung noch ein anderes Versorgungswerk gegolten habe, widerspräche es den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit, wenn die Absicherung der Ehegatten vollständig rückwirkend entfalle. Daran seien auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Verschlechternde Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifliche Regelungen bedürften besonderer legitimierender Gründe. Der vollständige und ersatzlose Entfall einer zugesagten Hinterbliebenenversorgung, die bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls bestanden habe, sei grundsätzlich unzulässig, da dadurch die bereits vollständig er-brachte Gegenleistung des Versorgungsberechtigten nachträglich entwertet werde. Da es ihm nur schwer möglich sei, nach Eintritt des Versorgungsfalls Ersatz für die wegfallende Hinterbliebenenversorgung zu schaffen, seien allenfalls geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt. Mit der Versorgungsordnung schafften die Tarifvertragsparteien einen Vertrauenstatbestand, der sie auch bei ablösenden Tarifregelungen binde.

Fazit: Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG zunächst, dass sich die Änderung tariflicher Versorgungsregelungen grundsätzlich auch auf Versorgungsverhältnisse erstreckt, in denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist, da sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch auf Versorgungsempfänger erstreckt. Das BAG bestätigt, dass Eingriffe in Versorgungsanwartschaften nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Das gilt auch für tarifliche Regelungen, auf die das dreistufige Prüfungsschema (BAG Urt. v. 17.04.1985, 3 AZR 72/83) keine Anwendung findet. Die Prüfung hat sich hier auf Verstöße gegen höherrangiges Recht zu beschränken.

Explore #more

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Drastische Änderungen beim H-1B-Visum und potenzielle Folgen für USA-Einsätze und die Einstellungspolitik von US-Unternehmen

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

05.11.2025 | KPMG Law Insights

Employer of Record nun doch nicht erlaubnispflichtig – Sinneswandel bei der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Oktober 2025 ihre fachlichen Weisungen aktualisiert und im Hinblick auf das sogenannte Employer-of-Record-Modell eine Kehrtwende vollzogen: Die…

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Standortfördergesetz schaffen neue Spielräume für Infrastrukturfonds

Da das Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes in Höhe von 500 Milliarden Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Deutschlands Straßen, Netze und die Energiewende zu finanzieren, setzt…

29.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG beim Verkauf an Vienna Insurance Group

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) hat den Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG während des gesamten öffentlichen Übernahmeprozesses durch die Vienna Insurance Group (VIG) durchgehend rechtlich…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

BAG zum Paarvergleich: Wie Arbeitgeber mit Gehaltsunterschieden umgehen sollten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Entgeltgleichheit gefällt. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az 8 AZR 300/24) hat es den Anspruch…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll