Suche
Contact
10.06.2021 | KPMG Law Insights

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Medientechnologien entwickeln sich rasant weiter. Dem musste sich das Urheberrecht endlich anpassen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die digitalen Erfordernisse des Binnenmarktes werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt – die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) und die Online-SatCab-Richtlinie. Es ist die größte europäische Urheberrechtsreform der letzten 20 Jahre. Die Neuerungen sind am 7. Juni 2021 in Kraft getreten.

 

I. Was wird neu geregelt?

Ein Kernstück der Reform ist die unmittelbare Haftung von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok bei Urheberrechtsverletzungen. Sie ist im neu geschaffenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geregelt. Das bisherige Haftungsprivileg für „Host Provider“ entfällt – Upload-Plattformen müssen kreative Inhalte künftig lizenzieren und haften unmittelbar, wenn Nutzerinnen und Nutzer Bilder, Texte oder Videos unerlaubt hochladen.

Neu sind Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz, wofür keine Vergütungspflicht besteht. Die zunächst befristete Form des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes aus dem Jahr 2017 ist nun Dauerrecht. Dies sorgt für eine Vereinfachung von digitalem Lehren und Lernen und schafft Rechtssicherheit. Bildungseinrichtungen dürfen Werke in einem gewissen Umfang vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Außerdem wird das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Die Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen soll hierdurch geschützt und honoriert werden. Ferner soll die Ausbeutung journalistischer Inhalte verhindert oder zumindest eingedämmt werden. Vorgesehen ist eine Mindestbeteiligung für Journalistinnen und Journalisten an den erzielten Lizenzeinnahmen. Den Urheberinnen und Urhebern sollen zwei Drittel dieser Einnahmen zustehen, den Verlagen ein Drittel. Verwertungsgesellschaften können aber auch andere Verteilungsschlüssel festlegen.

 

II. Was müssen Plattformen künftig beachten?

Die Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bringt neue Pflichten mit sich. Dienstanbieter müssen nicht lizenzierte Inhalte löschen und dürfen sie nicht mehr verfügbar machen. Großen Plattformen wird dies realistischerweise nur durch die Nutzung der im Vorfeld heftig umstrittenen Upload-Filtern möglich sein. Vorgesehen sind jedoch Ausnahmen für „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ bei Geringfügigkeit. Kurze Ausschnitte geschützter Werke können z.B. als Karikatur oder Parodie weiterhin genutzt werden. Als geringfügige Nutzung gelten ein bis zu 15 Sekunden langer Audio- oder Video-Schnipsel, Texte bis 160 Zeichen und 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Für Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen gelten diese Bagatellgrenzen übrigens nicht. Damit es nicht zum Overblocking kommt, müssen Plattformen es ihren Nutzern ermöglichen, ihre Uploads selbst als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer sofortigen Sperrung oder Entfernung zu schützen.

 

III. Was ist Nutzern noch erlaubt?

Nutzerinnen und Nutzer dürfen natürlich weiterhin alles online stellen, was erlaubt ist. Dabei kann es sich um eigenen „Content“ handeln, um fremde Werke, an denen sie ausreichende Nutzungsrechte haben oder um die Verwendung fremder Werke, die von den „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ erfasst sind. Um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen, wird bei dem Einsatz von Upload-Filtern zunächst vermutet, dass bestimmte Inhalte legal sind. Gilt der Beitrag als „mutmaßlich erlaubter Inhalt“ wird er veröffentlicht. Hierüber wird der Rechteinhaber informiert und kann Beschwerde einlegen, wobei eine sofortige Sperrung in Missbrauchsfällen möglich ist („Red-Button“-Verfahren).

 

IV. Ausnahmen für Startups in der Gründungsphase

Für Startups gelten Ausnahmeregeln. Firmen, die jünger als drei Jahre sind, einen niedrigeren Jahresumsatz als zehn Millionen Euro und weniger als fünf Millionen Nutzer pro Monat haben, sind von den Regelungen zum Teil ausgenommen. Denn die qualifizierte Blockierung unerlaubter Nutzungen („stay-down“) würde regelmäßig für kleine Plattformen einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen, den sie noch nicht leisten können.

 

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll