Suche
Contact
10.06.2021 | KPMG Law Insights

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Medientechnologien entwickeln sich rasant weiter. Dem musste sich das Urheberrecht endlich anpassen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die digitalen Erfordernisse des Binnenmarktes werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt – die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) und die Online-SatCab-Richtlinie. Es ist die größte europäische Urheberrechtsreform der letzten 20 Jahre. Die Neuerungen sind am 7. Juni 2021 in Kraft getreten.

 

I. Was wird neu geregelt?

Ein Kernstück der Reform ist die unmittelbare Haftung von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok bei Urheberrechtsverletzungen. Sie ist im neu geschaffenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geregelt. Das bisherige Haftungsprivileg für „Host Provider“ entfällt – Upload-Plattformen müssen kreative Inhalte künftig lizenzieren und haften unmittelbar, wenn Nutzerinnen und Nutzer Bilder, Texte oder Videos unerlaubt hochladen.

Neu sind Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz, wofür keine Vergütungspflicht besteht. Die zunächst befristete Form des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes aus dem Jahr 2017 ist nun Dauerrecht. Dies sorgt für eine Vereinfachung von digitalem Lehren und Lernen und schafft Rechtssicherheit. Bildungseinrichtungen dürfen Werke in einem gewissen Umfang vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Außerdem wird das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Die Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen soll hierdurch geschützt und honoriert werden. Ferner soll die Ausbeutung journalistischer Inhalte verhindert oder zumindest eingedämmt werden. Vorgesehen ist eine Mindestbeteiligung für Journalistinnen und Journalisten an den erzielten Lizenzeinnahmen. Den Urheberinnen und Urhebern sollen zwei Drittel dieser Einnahmen zustehen, den Verlagen ein Drittel. Verwertungsgesellschaften können aber auch andere Verteilungsschlüssel festlegen.

 

II. Was müssen Plattformen künftig beachten?

Die Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bringt neue Pflichten mit sich. Dienstanbieter müssen nicht lizenzierte Inhalte löschen und dürfen sie nicht mehr verfügbar machen. Großen Plattformen wird dies realistischerweise nur durch die Nutzung der im Vorfeld heftig umstrittenen Upload-Filtern möglich sein. Vorgesehen sind jedoch Ausnahmen für „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ bei Geringfügigkeit. Kurze Ausschnitte geschützter Werke können z.B. als Karikatur oder Parodie weiterhin genutzt werden. Als geringfügige Nutzung gelten ein bis zu 15 Sekunden langer Audio- oder Video-Schnipsel, Texte bis 160 Zeichen und 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Für Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen gelten diese Bagatellgrenzen übrigens nicht. Damit es nicht zum Overblocking kommt, müssen Plattformen es ihren Nutzern ermöglichen, ihre Uploads selbst als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer sofortigen Sperrung oder Entfernung zu schützen.

 

III. Was ist Nutzern noch erlaubt?

Nutzerinnen und Nutzer dürfen natürlich weiterhin alles online stellen, was erlaubt ist. Dabei kann es sich um eigenen „Content“ handeln, um fremde Werke, an denen sie ausreichende Nutzungsrechte haben oder um die Verwendung fremder Werke, die von den „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ erfasst sind. Um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen, wird bei dem Einsatz von Upload-Filtern zunächst vermutet, dass bestimmte Inhalte legal sind. Gilt der Beitrag als „mutmaßlich erlaubter Inhalt“ wird er veröffentlicht. Hierüber wird der Rechteinhaber informiert und kann Beschwerde einlegen, wobei eine sofortige Sperrung in Missbrauchsfällen möglich ist („Red-Button“-Verfahren).

 

IV. Ausnahmen für Startups in der Gründungsphase

Für Startups gelten Ausnahmeregeln. Firmen, die jünger als drei Jahre sind, einen niedrigeren Jahresumsatz als zehn Millionen Euro und weniger als fünf Millionen Nutzer pro Monat haben, sind von den Regelungen zum Teil ausgenommen. Denn die qualifizierte Blockierung unerlaubter Nutzungen („stay-down“) würde regelmäßig für kleine Plattformen einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen, den sie noch nicht leisten können.

 

Explore #more

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Klarheit

Lehrkräfte und Dozent:innen werden oft auf selbstständiger Basis engagiert. Diese Praxis lässt die Deutsche Rentenversicherung aufhorchen. Immer öfter überprüft sie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Honorarkräfte…

02.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im FINANCE Magazin: So können CFOs bis zu 80 Prozent in der Rechtsabteilung einsparen

Der Kostendruck in den Unternehmen steigt – auch in den Rechtsabteilungen. Mittlerweile haben sich zwei Strategien etabliert, um 50 bis 80 Prozent der Kosten einzusparen.…

30.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Studie in der Neue Kämmerer: Wie kommt das Sondervermögen in die Kommunen?

Ein Sondervermögen über 500 Milliarden Euro soll in den nächsten zwölf Jahren Investitionen in die Infrastruktur finanzieren. Davon sind 100 Milliarden Euro für die Länder…

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

Kontakt

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll