Suche
Contact
10.06.2021 | KPMG Law Insights

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Urheberrechtsreform: Upload-Filter und Red-Button Verfahren – was gibt es Neues?

Medientechnologien entwickeln sich rasant weiter. Dem musste sich das Urheberrecht endlich anpassen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die digitalen Erfordernisse des Binnenmarktes werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt – die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) und die Online-SatCab-Richtlinie. Es ist die größte europäische Urheberrechtsreform der letzten 20 Jahre. Die Neuerungen sind am 7. Juni 2021 in Kraft getreten.

 

I. Was wird neu geregelt?

Ein Kernstück der Reform ist die unmittelbare Haftung von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok bei Urheberrechtsverletzungen. Sie ist im neu geschaffenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geregelt. Das bisherige Haftungsprivileg für „Host Provider“ entfällt – Upload-Plattformen müssen kreative Inhalte künftig lizenzieren und haften unmittelbar, wenn Nutzerinnen und Nutzer Bilder, Texte oder Videos unerlaubt hochladen.

Neu sind Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz, wofür keine Vergütungspflicht besteht. Die zunächst befristete Form des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes aus dem Jahr 2017 ist nun Dauerrecht. Dies sorgt für eine Vereinfachung von digitalem Lehren und Lernen und schafft Rechtssicherheit. Bildungseinrichtungen dürfen Werke in einem gewissen Umfang vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Außerdem wird das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Die Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen soll hierdurch geschützt und honoriert werden. Ferner soll die Ausbeutung journalistischer Inhalte verhindert oder zumindest eingedämmt werden. Vorgesehen ist eine Mindestbeteiligung für Journalistinnen und Journalisten an den erzielten Lizenzeinnahmen. Den Urheberinnen und Urhebern sollen zwei Drittel dieser Einnahmen zustehen, den Verlagen ein Drittel. Verwertungsgesellschaften können aber auch andere Verteilungsschlüssel festlegen.

 

II. Was müssen Plattformen künftig beachten?

Die Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen bringt neue Pflichten mit sich. Dienstanbieter müssen nicht lizenzierte Inhalte löschen und dürfen sie nicht mehr verfügbar machen. Großen Plattformen wird dies realistischerweise nur durch die Nutzung der im Vorfeld heftig umstrittenen Upload-Filtern möglich sein. Vorgesehen sind jedoch Ausnahmen für „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ bei Geringfügigkeit. Kurze Ausschnitte geschützter Werke können z.B. als Karikatur oder Parodie weiterhin genutzt werden. Als geringfügige Nutzung gelten ein bis zu 15 Sekunden langer Audio- oder Video-Schnipsel, Texte bis 160 Zeichen und 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Für Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen gelten diese Bagatellgrenzen übrigens nicht. Damit es nicht zum Overblocking kommt, müssen Plattformen es ihren Nutzern ermöglichen, ihre Uploads selbst als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer sofortigen Sperrung oder Entfernung zu schützen.

 

III. Was ist Nutzern noch erlaubt?

Nutzerinnen und Nutzer dürfen natürlich weiterhin alles online stellen, was erlaubt ist. Dabei kann es sich um eigenen „Content“ handeln, um fremde Werke, an denen sie ausreichende Nutzungsrechte haben oder um die Verwendung fremder Werke, die von den „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ erfasst sind. Um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen, wird bei dem Einsatz von Upload-Filtern zunächst vermutet, dass bestimmte Inhalte legal sind. Gilt der Beitrag als „mutmaßlich erlaubter Inhalt“ wird er veröffentlicht. Hierüber wird der Rechteinhaber informiert und kann Beschwerde einlegen, wobei eine sofortige Sperrung in Missbrauchsfällen möglich ist („Red-Button“-Verfahren).

 

IV. Ausnahmen für Startups in der Gründungsphase

Für Startups gelten Ausnahmeregeln. Firmen, die jünger als drei Jahre sind, einen niedrigeren Jahresumsatz als zehn Millionen Euro und weniger als fünf Millionen Nutzer pro Monat haben, sind von den Regelungen zum Teil ausgenommen. Denn die qualifizierte Blockierung unerlaubter Nutzungen („stay-down“) würde regelmäßig für kleine Plattformen einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellen, den sie noch nicht leisten können.

 

Explore #more

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

22.01.2025 | In den Medien

Interview im Versicherungsmonitor zum Digital Operational Resilience Act (DORA)

Seit dem 17. Januar gelten die Regeln des Digital Operational Resilience Act (DORA), der die europäischen Finanzunternehmen weniger anfällig für IT-Risiken machen soll. Im Interview…

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

Kontakt

Dr. Thomas Beyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199822
thomasbeyer@kpmg-law.com

Dr. Anna-Kristine Wipper

Partner
Leiterin Technologierecht

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199731
awipper@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll