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08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Unterschiedsbetrag bei neuen Pensionszusagen im Jahr der Veröffentlichung neuer Richttafeln

Unterschiedsbetrag bei neuen Pensionszusagen im Jahr der Veröffentlichung neuer Richttafeln (BFH, Beschl. v. 13.02.2019, XI R 34/16)

Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im November 2005 eine Pensionszusage erteilte. Der Ausweis erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Jahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998. Das Finanzamt ging davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhe, auch im Jahr der erstmaligen Zusage auf drei Jahre zu verteilen sei.
Der BFH entschied, dass eine Verteilung nicht vorzunehmen ist. Der Wortlaut der Regelung in § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setze einen Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres voraus. Bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiere kein Unterschiedsbetrag. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrags komme damit in Veranlagungszeiträumen, in denen eine Pensionszusage erteilt wird, nicht in Betracht. Auch der Zweck der Vorschrift erlaube kein anderes Ergebnis, da den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen sei, dass die Regelung über den Wortlaut hinaus auch auf Fälle der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung angewendet werden soll. Der zuletzt im BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018 (dort Rn. 2) geäußerten Meinung des BMF geäußerten Auffassung, dass der Übergang einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen zu erfolgen habe, erteilt der BFH damit eine Absage.

Fazit: Bemerkenswerterweise begründet der BFH seine Entscheidung nicht damit, dass die Zusage nach dem Erscheinen der neuen Richttafeln 2015 erteilt wurde. Die Entscheidung dürfte damit auf alle Neuzusagen im Jahr des Erscheinens der neuen Tafel anwendbar sein – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erscheinen erteilt wurden. Entscheidend dürfte sein, dass erstmals eine Rückstellung am Ende des betreffenden Jahres gebildet wurde. Besondere Aktualität gewinnt die Entscheidung dadurch, dass im vergangenen Jahr 2018 die Heubeck-Richttafeln 2018 G erschienen sind.

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Leiter Betriebliche Altersversorgung

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