Suche
Contact
26.10.2017 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister: Klarstellungen des Bundesverwaltungsamts und erste praktische Erfahrungen

Transparenzregister: Klarstellungen des Bundesverwaltungsamts und erste praktische Erfahrungen

I. Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG)

Bekanntermaßen sieht das neue, im Juni in Kraft getretene Geldwäschegesetz („GwG“), eine Vielzahl von Neuregelungen zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche vor.

Das neue GwG enthält einige Aspekte, die nach ersten praktischen Erfahrungen für zahlreiche Unternehmen, die vom Thema Geldwäsche scheinbar nur am Rande betroffen sind, eine erhebliche Relevanz haben. Dies betrifft insbesondere das neu eingeführte Transparenzregister, ein elektronisches Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über natürliche Personen, die hinter Gesellschaften und Stiftungen stehen und diese kontrollieren (sog. wirtschaftlich Berechtigte) (www.transparenzregister.de).

II. Das Transparenzregister

Seit Inkrafttreten des neuen GwG trifft insbesondere alle inländischen Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaften und Stiftungen die Pflicht, Angaben zum „wirtschaftlich Berechtigten“ (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten bestehen fortlaufend, also auch bei jeder Änderung der mitteilungspflichtigen Informationen.

Wirtschaftlich Berechtigter ist dabei grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder (ii) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben spiegelbildlich die Pflicht, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

Verstöße können in einfachen Fällen mit einem Bußgeld bis zu EUR 100.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu EUR 1 Mio. bzw. EUR 5 Mio. (Kredit- und Finanzinstitute) geahndet werden.

Mitteilungspflicht gilt auch für kontrollvermittelnde Absprachen

Die neue Mitteilungsplicht hat deshalb eine besondere Brisanz, weil beispielsweise auch kontrollvermittelnde Absprachen, wie sie insbesondere häufig bei Familienunternehmen anzutreffen sind, an das Transparenzregister mitzuteilen sind. Hiervon können insbesondere Stimmbindungs-, Konsortial-, Nießbrauchs- oder Poolvereinbarungen erfasst sein. Dadurch entsteht gerade bei Familienunternehmen und Fondsbeteiligungen eine Transparenz, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen in der Vergangenheit so nicht gewollt war. Gleiches gilt im Fall von Treuhandverträgen. Möglicherweise ist dies Anlass dazu, die gesellschaftsrechtliche Struktur zu überdenken.

Praktische Herausforderungen

Die vom Gesetzgeber geregelte Mitteilungspflicht stellt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen bzw. mit ausländischen Anteilseignern eine Herausforderung dar. In diesem Kontext müssen zeitnah Informationen zu den Gesellschaftern eingeholt, erfasst und aktualisiert werden.

Gegebenenfalls muss sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt, der dem Transparenzregister mitzuteilen ist. Wenngleich die Gesetzesbegründung eine Nachforschungspflicht der Gesellschaften ausdrücklich verneint, werden zukünftig verfügbare Informationen sorgfältig verwaltet werden müssen.

Es muss zudem fortlaufend sichergestellt werden, dass Veränderungen in der Gesellschafterstruktur überprüft und ggf. kommuniziert werden.

Zuletzt ist dafür Sorge zu tragen, dass die in verschiedenen Quellen (Banken, Kunden, andere öffentliche Register) im Umlauf befindlichen Daten konsistent sind, um Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgrund widersprüchlicher Datenbestände zu vermeiden. Das gilt z. B. auch für Tochter- und Enkelgesellschaften im EU-Ausland, da die Geschäftsführer dort eigene Mitteilungspflichten haben. Es liegt auf der Hand, dass dies ohne Abstimmung im Konzern zu widersprüchlichen Angaben führen kann.

Befreiung von der Mitteilungspflicht

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt dann als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestehenden und elektronisch abrufbaren Registern – beispielsweise dem Handelsregister – ergeben (sogenannte Mitteilungsfiktion). Die Mitteilungsfiktion greift jedoch nicht, wenn Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines Berechtigten von den Angaben des einschlägigen Registers abweichen, was gerade bei nicht eintragungsfähigen Tatsachen wie bspw. Nießbrauchsrechten, Stimmbindungs- oder Treuhandverträgen der Fall ist.

Transparenzregister möglicherweise öffentlich einsehbar

Das neue GwG sieht zwar vor, dass das Transparenzregister nicht öffentlich einsehbar ist, sondern ein „berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme“ für eine Auskunft bestehen muss. Einsichtsrechte stehen damit aber grundsätzlich jedermann zu, der ein solches berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Das Transparenzregister soll gerade der Wirtschaft dazu dienen, den wirtschaftlich Berechtigten eines potentiellen Vertragspartners zu identifizieren.

Darüber hinaus haben die Ausschüsse des EU-Parlaments bereits im Februar 2017 eine weitere Richtlinien-Initiative gestartet, mit der eine Absenkung der Mindestschwellenwerte auf 10%, ein öffentlicher Einblick in die Register sowie die Abschaffung der Beschränkung auf ein berechtigtes Interesse angestrebt wird. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Transparenzregister zukünftig auch öffentlich ohne Einschränkungen einsehbar wird.

III. Handlungsbedarf

Vor dem Hintergrund des neuen Transparenzregisters empfehlen wir dringend (auch zur Vermeidung von Bußgeldern und einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung) zu prüfen, ob im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsstrukturen Handlungsbedarf mit Blick auf die Erfüllung (formaler) geldwäscherechtlicher Pflichten besteht. In Konzernen ist dabei insbesondere zu beachten, dass die Pflichten für jede einzelne Konzerngesellschaft gesondert gelten und die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten häufig komplex ist.

Hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen.

Explore #more

20.09.2023 |

Beitragsserie zum Modell „Employer of Record“: Fragen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht in der EFAR

Das Modell des „Employer of Record“ rückt immer mehr in den Fokus der Unternehmen. In einer Beitragsserie in der Zeitschrift „Expertenforum Arbeitsrecht“ beleuchten…

20.09.2023 | KPMG Law Insights

BGH erweitert Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern

Mit einem für die Transaktionspraxis höchst relevanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von…

19.09.2023 |

Gastbeitrag von Isabelle Knoché und Jasmin Runge zum Thema Greenwashing in W&V

Greenwashing wird zunehmend zum Image- und Rechts-Problem. Wo sind die Grenzen und wie sollten Marken ihre Kommunikation zu Nachhaltigkeit aufstellen? Isabelle Knoché und Jasmin Runge…

19.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten EURO-Leasing GmbH bei Verkauf der Mehrheitsanteile an Euromobil GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die EURO-Leasing GmbH bei der Ausgliederung des Pkw-Vermiet-Geschäfts auf die Euromobil…

18.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Klüh beim Verkauf des luftseitigen Airport-Service- Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG

KPMG Law hat die Klüh Cleaning GmbH aus Düsseldorf beim Verkauf ihres luftseitigen Airport-Service-Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG Ground Service Rhein-Main GmbH…

18.09.2023 |

Statement von Stefan Kimmel im Handelsblatt zur neuen Rechtsform Flexible Company

Mit einer neuen Rechtsform will der österreichische Gesetzgeber Start-ups den Einstieg erleichtern. Österreich bietet Gründern mit der „Flexible Company“ eine neue Option, die insbesondere Start-ups…

14.09.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: Generative KI

Generative KI hat erst vor wenigen Monaten Einzug in die Arbeitswelt gehalten und schon steht fest: Sie wird viele Berufsbilder deutlich verändern. Der technische Fortschritt…

13.09.2023 | KPMG Law Insights

eForms: Neue Standardformulare für Vergabestellen

Ab dem 25. Oktober 2023 dürfen Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber für Veröffentlichungen nur noch die neuen eForms verwenden. Das sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 vor, die…

11.09.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law auf dem European General Counsel Forum

Die European Company Lawyers Association (ECLA) feiert ihr 40-jährigen Bestehen. Um das zu feiern, findet am 18. und 19. September in Frankfurt ein Event statt,…

08.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mainova AG beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der SOLEA AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mainova AG beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der SOLEA AG…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Managing Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

tel: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Lars-Alexander Meixner

Partner
Standortleiter Mannheim

Schloßgartenstraße 1
68161 Mannheim

tel:
lmeixner@kpmg-law.com

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

tel: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll