
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private Investitionen zu fördern und Unternehmen von hemmender Bürokratie zu entlasten. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Januar 2026 dem Gesetz zustimmen, sodass das StoFöG zeitnah in Kraft treten kann. Mit einem Bündel an Maßnahmen setzt das StoFöG gezielt Impulse, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität des Standorts für Investoren und Unternehmen auszubauen.
Key Facts
Mit dem StoFöG reagiert der Gesetzgeber auf zentrale strukturelle Herausforderungen, die den Wirtschaftsstandort Deutschland derzeit prägen: Dekarbonisierung, geopolitische Unsicherheiten und eine schleppende Digitalisierung erschweren Investitionen und hemmen das Wachstum. Das StoFöG setzt genau hier an und verfolgt das Ziel, Investitionshemmnisse abzubauen und Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmen und Investoren zu stärken.
Diese Maßnahmen sind geplant:
Das StoFöG schafft neue Möglichkeiten für Börsengänge. Aktien mit einem Nennwert von unter 1 Euro sowie die Zulassung englischsprachiger Prospekte senken die Hürden für Unternehmen, die sich kapitalmarktorientiert aufstellen wollen. Die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien erhöht die Flexibilität bei Kapitalmaßnahmen gerade von kleineren Unternehmen. Ein niedriger Mindestnennwert erleichtert insbesondere die Stückelung von Aktien, wodurch gesteigerte Kapitalerhöhungen erreicht werden können.
Die Bestrebung, kleinen Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, steht ganz im Zeichen des EU Listing Acts.
Auch der Finanzmarkt insgesamt könnte profitieren: Beispielsweise können Unternehmen neues Eigenkapital schneller und kostengünstiger aufnehmen. Dies ist insbesondere für Start-ups interessant. Mit dem StoFöG möchte die Bundesregierung außerdem einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Spar- und Investmentunion leisten.
Für Fondsanbieter und Investoren entfällt eine regulatorische Unsicherheit: Künftig behalten Fonds ihre steuerliche Qualifikation auch dann, wenn sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren. Gleichzeitig werden die Anlagemöglichkeiten deutlich erweitert: Spezial-Investmentfonds können künftig unbegrenzt in erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur, Infrastrukturgesellschaften sowie PE- und VC-Fonds investieren. Zudem ist es möglich, 100 Prozent an Gesellschaften zu halten, die sich auf erneuerbare Energien oder Infrastrukturprojekte spezialisiert haben. Einkünfte aus diesen Bereichen werden steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt.
Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Roll-Over-Regelung. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral in neue Beteiligungen zu reinvestieren, anstatt sie sofort versteuern zu müssen. Die bisherige Höchstgrenze von 500.000 Euro soll auf 2 Millionen Euro angehoben werden. Von dieser Regelung sollen insbesondere Wachstumsbranchen profitieren, um schneller und günstiger neue Investitionen zu tätigen.
Mit dem Standortfördergesetz entfallen auch bankaufsichtsrechtliche Strukturen wie zum Beispiel das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der BaFin und die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung; die Vorschriften zur Sachkunde und Zuverlässigkeit werden in die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) überführt und gelten damit auch zukünftig. Auch die 2021 eingeführte Kryptowertpapierliste der BaFin wird ebenso wie das Millionenkreditmeldewesen abgeschafft.
Das Standortfördergesetz sorgt im Bankenaufsichtsrecht für eine wichtige Klarstellung zugunsten von Geschäftsleiter:innen. Künftig wird die strafrechtliche Haftung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG bei Verstößen gegen das Trennbankenregime eingegrenzt und erstreckt sich u.a. auf die Geschäfte, die in der nach § 3 Abs. 3 KWG durchzuführende Risikoanalyse identifiziert wurden. Bislang ist mit strafrechtlichen Sanktionen bereits bei einem allgemeinen Verstoß gegen § 3 KWG gedroht worden; mit dem Verweis auf konkret benannte Absätze sollen Geschäftsleiter:innen von erhöhter Rechtssicherheit und geringeren persönlichen Haftungsrisiken profitieren.
Die Änderungsgesetze treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das betrifft etwa das Außerkrafttreten der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und damit einhergehend das Mitarbeiter- und Beschwerderegister. Hierzu könnte es bereits im Laufe des Februars kommen. Hinsichtlich der weiteren Gesetzesvorhaben ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich; ein Großteil der Änderungsgesetze tritt – sofern nicht ohnehin bereits am Tag nach der Verkündung – noch im Laufe des Jahres 2026 und spätestens 2030 in Kraft.
Das StoFöG eröffnet vielfältige Möglichkeiten für unterschiedliche Akteure am Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsfeld ergeben sich unterschiedliche Ansatzpunkte:
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