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Symbolbild zum Standortfördergesetz: Bankhochhäuser in futuristischer Perspektive
12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private Investitionen zu fördern und Unternehmen von hemmender Bürokratie zu entlasten. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Januar 2026 dem Gesetz zustimmen, sodass das StoFöG zeitnah in Kraft treten kann. Mit einem Bündel an Maßnahmen setzt das StoFöG gezielt Impulse, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität des Standorts für Investoren und Unternehmen auszubauen.

Key Facts

  • Wachstumsorientierte Unternehmen und Start-ups profitieren vom erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt durch die Einführung von Aktien mit Nennwert unter 1 Euro und die Möglichkeit, englischsprachige Prospekte zu verwenden. Das senkt die Einstiegshürde für IPOs und erleichtert die Kapitalaufnahme, insbesondere für junge, innovative Unternehmen und KMU.
  • Venture Capital- und Private Equity-Investoren erhalten mehr Spielraum durch steuerlich attraktivere Rahmenbedingungen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Die Ausweitung der Anlagemöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds und die Gleichstellung von Einkünften aus Infrastrukturprojekten mit Direktanlagen schaffen neue Chancen für institutionelle und private Investoren.
  • Fondsanbieter und Asset Manager profitieren von erhöhter Flexibilität bei der Strukturierung von Investmentfonds. Die steuerliche Qualifikation bleibt auch bei Investments in gewerblich tätige Personengesellschaften erhalten, was neue Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
  • Finanzdienstleister und Banken werden durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, des Millionenkreditmeldewesens sowie der Kryptowertpapierliste von administrativem Aufwand entlastet. Die aufsichtsrechtlichen Anpassungen sorgen für effizientere Prozesse und weniger Bürokratie in der Finanzaufsicht.
  • Geschäftsleiter von Finanzinstituten erhalten durch die Präzisierung des Trennbankenregimes mehr Rechtssicherheit.

Das Standortfördergesetz soll Investitionshemmnisse abbauen

Mit dem StoFöG reagiert der Gesetzgeber auf zentrale strukturelle Herausforderungen, die den Wirtschaftsstandort Deutschland derzeit prägen: Dekarbonisierung, geopolitische Unsicherheiten und eine schleppende Digitalisierung erschweren Investitionen und hemmen das Wachstum. Das StoFöG setzt genau hier an und verfolgt das Ziel, Investitionshemmnisse abzubauen und Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmen und Investoren zu stärken.

Diese Maßnahmen sind geplant:

Erleichterter Kapitalmarktzugang: Neue Perspektive für Start-ups, KMU und Privatanleger

Das StoFöG schafft neue Möglichkeiten für Börsengänge. Aktien mit einem Nennwert von unter 1 Euro sowie die Zulassung englischsprachiger Prospekte senken die Hürden für Unternehmen, die sich kapitalmarktorientiert aufstellen wollen. Die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien erhöht die Flexibilität bei Kapitalmaßnahmen gerade von kleineren Unternehmen. Ein niedriger Mindestnennwert erleichtert insbesondere die Stückelung von Aktien, wodurch gesteigerte Kapitalerhöhungen erreicht werden können.

Die Bestrebung, kleinen Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, steht ganz im Zeichen des EU Listing Acts.

Auch der Finanzmarkt insgesamt könnte profitieren: Beispielsweise können Unternehmen neues Eigenkapital schneller und kostengünstiger aufnehmen. Dies ist insbesondere für Start-ups interessant. Mit dem StoFöG möchte die Bundesregierung außerdem einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Spar- und Investmentunion leisten.

Mehr Flexibilität für Fondsanbieter, Asset Manager und institutionelle Investoren

Für Fondsanbieter und Investoren entfällt eine regulatorische Unsicherheit:  Künftig behalten Fonds ihre steuerliche Qualifikation auch dann, wenn sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren. Gleichzeitig werden die Anlagemöglichkeiten deutlich erweitert: Spezial-Investmentfonds können künftig unbegrenzt in erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur, Infrastrukturgesellschaften sowie PE- und VC-Fonds investieren. Zudem ist es möglich, 100 Prozent an Gesellschaften zu halten, die sich auf erneuerbare Energien oder Infrastrukturprojekte spezialisiert haben. Einkünfte aus diesen Bereichen werden steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt.

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Roll-Over-Regelung. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral in neue Beteiligungen zu reinvestieren, anstatt sie sofort versteuern zu müssen. Die bisherige Höchstgrenze von 500.000 Euro soll auf 2 Millionen Euro angehoben werden. Von dieser Regelung sollen insbesondere Wachstumsbranchen profitieren, um schneller und günstiger neue Investitionen zu tätigen.

Bürokratieabbau und Effizienzgewinne für Finanzdienstleister und Banken

Mit dem Standortfördergesetz entfallen auch bankaufsichtsrechtliche Strukturen wie zum Beispiel das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der BaFin und die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung; die Vorschriften zur Sachkunde und Zuverlässigkeit werden in die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) überführt und gelten damit auch zukünftig. Auch die 2021 eingeführte Kryptowertpapierliste der BaFin wird ebenso wie das Millionenkreditmeldewesen abgeschafft.

Mehr Rechtssicherheit für Geschäftsleitungen durch Anpassung des Trennbanken-Regimes

Das Standortfördergesetz sorgt im Bankenaufsichtsrecht für eine wichtige Klarstellung zugunsten von Geschäftsleiter:innen. Künftig wird die strafrechtliche Haftung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG bei Verstößen gegen das Trennbankenregime eingegrenzt und erstreckt sich u.a. auf die Geschäfte, die in der nach § 3 Abs. 3 KWG durchzuführende Risikoanalyse identifiziert wurden. Bislang ist mit strafrechtlichen Sanktionen bereits bei einem allgemeinen Verstoß gegen § 3 KWG gedroht worden; mit dem Verweis auf konkret benannte Absätze sollen Geschäftsleiter:innen von erhöhter Rechtssicherheit und geringeren persönlichen Haftungsrisiken profitieren.

Zeitplan – wann die neuen Vorschriften in Kraft treten

Die Änderungsgesetze treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das betrifft etwa das Außerkrafttreten der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung und damit einhergehend das Mitarbeiter- und Beschwerderegister. Hierzu könnte es bereits im Laufe des Februars kommen. Hinsichtlich der weiteren Gesetzesvorhaben ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich; ein Großteil der Änderungsgesetze tritt – sofern nicht ohnehin bereits am Tag nach der Verkündung – noch im Laufe des Jahres 2026 und spätestens 2030 in Kraft.

Wer vom StoFöG profitieren kann  

Das StoFöG eröffnet vielfältige Möglichkeiten für unterschiedliche Akteure am Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsfeld ergeben sich unterschiedliche Ansatzpunkte:

  • Start-ups und wachstumsorientierte Unternehmen. Das StoFöG erleichtert den Zugang zum Kapitalmarkt durch die Einführung von Aktien mit einem Nennwert von unter 1 Euro. Zudem ist zukünftig die Herstellung englischsprachiger Prospekte zulässig. Das vereinfacht den Zugang zu internationalen Investoren und verringert den Aufwand in der Prospekterstellung.
  • Venture Capital- und Private Equity-Investoren. Das StoFöG bietet erweiterte steuerliche Gestaltungsräume und Anlagemöglichkeiten, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur und erneuerbare Energien. Investitionen über VC- und PE-Strukturen werden steuerlich attraktiver gestaltet, Einkünfte aus diesen Bereichen werden unter weiteren Voraussetzungen steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt. Spezial-Investmentfonds können künftig unbegrenzt in erneuerbare Energien, Ladeinfrastruktur, Infrastrukturgesellschaften investieren. 
  • Fondsanbieter- und Asset Manager. Das StoFöG erhöht die Flexibilität bei der Fondsstrukturierung, indem es sicherstellt, dass Fonds ihre steuerliche Qualifikation dann behalten, auch wenn sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren. Die erweiterten Anlagemöglichkeiten für Spezialinvestment-Fonds sowie die steuerliche Gleichstellung mit Direktanlagen bieten neue Gestaltungsspielräume.
  • Banken. Das StoFöG schafft spürbare Entlastungen im operativen Geschäft durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters sowie der Kryptowertpapierliste. Auch die Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens soll administrative Hürden für Banken senken. Durch die Präzisierung des Straftatbestandes nach § 54 Abs. 1 KWG wird außerdem das Risiko einer unklaren Strafbarkeit reduziert. Dies bedeutet mehr Rechtssicherheit für Geschäftsleitungen.

 

 

 

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