Suche
Contact
05.07.2023 | KPMG Law Insights

Solarpaket: Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Fokus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung präsentiert. Das Gesetz ist Teil des sogenannten Solarpakets I. Zentrale Elemente sind die Öffnung des Mieterstrommodells für Gewerbeimmobilien, die Einführung des Gebäudestroms als Form der gemeinsamen Eigenversorgung und Erleichterungen für sogenannte Balkonkraftwerke. Ziel des Gesetzes ist es, Solarenergie sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende attraktiver zu machen

Gesetzentwurf soll Mieterstrom auch für Gewerbeimmobilien ermöglichen

Mit dem Gesetzentwurf soll der Anwendungsbereich des Mieterstroms angepasst werden. Mieterstrom ist eine nach dem EEG geförderte Vermarktungsform von Strom, der in PV-Anlagen auf oder an Gebäuden erzeugt wird und an die Bewohner in dem Haus oder in der unmittelbaren Umgebung geliefert wird. Der bisherige Rechtsrahmen für Mieterstrom sieht nur eine Inanspruchnahme der Mieterstromförderung für PV-Anlagen, die an oder auf Wohngebäuden installiert waren, vor. Diese Einschränkung soll nun aufgehoben werden, so dass auch für Photovoltaik auf Gewerbeflächen eine Mieterstromförderung beansprucht werden kann. Eigentümer:innen von Hallen- und Fabrikdächern könnten dann auch die Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufhebung der Beschränkung der Förderung auf Wohngebäude ist nunmehr eine Nutzung des Vermarktungsmodells in Gewerbe- und Industriegebieten möglich und steigert dort nochmals die Attraktivität dezentraler Versorgungskonzepte. Das Modell soll allerdings dahingehend eingeschränkt werden, dass der Mieterstromanbieter kein verbundenes Unternehmen sein darf.

Außerdem soll die Konnexität von Mietverhältnis und Mieterstromvertrag im EEG klargestellt werden: Ein Mieterstromvertrag soll ohne weitere Veranlassungen des Mieters oder der Mieterin mit Rückgabe der Räumlichkeiten nach Beendigung eines Mietverhältnisses enden.

So funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Ebenfalls beachtlich ist die geplante Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b EnWG. Damit beabsichtigt die Bundesregierung die Ausweitung der Eigenversorgung auch auf Mehrpersonenkonstellationen. Diese waren bislang vom Anwendungsbereich der Eigenversorgung ausgenommen, da Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Letztverbraucher:innen bestehen musste, um die Vorteile der Eigenversorgung (keine Belastung des Stroms mit Abgaben und Umlagen) generieren zu können.

Der im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in den PV-Anlagen erzeugte Strom wird als Gebäudestrom bezeichnet.

42b EnWG begrenzt die Anwendung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht auf Wohngebäude, sondern öffnet die Norm auch für sonstige Gebäude. Nicht relevant soll sein, ob es sich um Mietverhältnisse handelt oder ob die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner:innen werden.

Zwingende Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sind:

  • Der Stromverbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher:innen muss viertelstündlich gemessen werden,
  • ein Gebäudestromnutzungsvertrag muss mit den teilnehmenden Letztverbraucher:innen abgeschlossen werden,
  • der Strom darf nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, sondern muss in der Kundenanlage verbleiben.

Grundlage für diese Versorgungskonstellation soll ein Gebäudestromnutzungsvertrag sein. Dieser regelt zunächst das Recht der Letztverbraucher:innen, den erzeugten Strom nach einem in dem Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel zu nutzen. Außerdem sollten in dem Vertrag Vereinbarungen über den Betrieb und die Instandhaltung der Gebäudestromanlage sowie die Verteilung der Kostentragung getroffen werden. Der Vertrag unterliegt dabei gemäß § 42b Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht den Vorgaben der §§ 40, 41, 42 Abs. 1 EnWG. § 40a und § 40b Abs. 1 bis 4 EnWG, so dass keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss.

Die Verteilung des vor Ort produzierten Stroms erfolgt durch eine bilanzielle Aufteilung innerhalb des gemessenen Viertelstundenintervalls. Die den Letztverbraucher:innen maximale zuordenbare Strommenge ist auf den in dem Viertelstundenintervall verbrauchten Strom begrenzt. Eine Verpflichtung des Gebäudestromversorgers zur Lieferung des Reststroms besteht nicht, kann aber zusätzlich vereinbart werden.

Auch für Balkonkraftwerke sieht das Solarpaket I Erleichterungen vor

Das Solarpaket I schafft erstmalig einen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Steckersolaranlagen (auch Balkonkraftwerke genannt). Durch die Aufnahme dieser Anlagen in das EEG wird eine nicht unerhebliche Regelungslücke für den Betrieb dieser sich immer größerer Beliebtheit erfreuenden PV-Anlagen geschlossen und für Gebäudeeigentümer:innen Rechtssicherheit geschaffen.

8 Abs. 5a EEG stellt zukünftig klar, dass Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere unter Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben für den Netzanschluss betrieben werden dürfen, wenn sie sich hinter der Entnahmestelle der Letztverbraucher:innen befinden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden. Die Anlage muss dabei künftig bloß im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Weiterhin wird der Einbau eines Smart-Meter-Gateways nach § 9 Abs. 1 EEG nicht erforderlich sein. Zudem wird die Richtigkeit der Messung des Stromverbrauchs auch vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers oder eines intelligenten Messsystems nach § 10a Abs. 3 EEG vermutet werden. Die Balkonkraftwerke werden nicht in die Anlagenverklammerung nach § 24 Abs. 1 EEG einbezogen werden.

Fazit

Das Gesetzespaket stärkt die Attraktivität von PV-Anlagen im Gebäudesektor. Dabei behebt es insbesondere mit Blick auf die Novellierung des Mieterstroms sowie der Einführung des Gebäudestroms bislang bestehende Regelungslücken und eröffnet so neue Vermarktungsmodelle. Für Eigentümer:innen sowohl von Wohn- als auch von Gewerbeimmobilien wird sich die Errichtung von PV-Anlagen häufiger lohnen.

Explore #more

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll