Suche
Contact
05.07.2023 | KPMG Law Insights

Solarpaket: Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Fokus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung präsentiert. Das Gesetz ist Teil des sogenannten Solarpakets I. Zentrale Elemente sind die Öffnung des Mieterstrommodells für Gewerbeimmobilien, die Einführung des Gebäudestroms als Form der gemeinsamen Eigenversorgung und Erleichterungen für sogenannte Balkonkraftwerke. Ziel des Gesetzes ist es, Solarenergie sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende attraktiver zu machen

Gesetzentwurf soll Mieterstrom auch für Gewerbeimmobilien ermöglichen

Mit dem Gesetzentwurf soll der Anwendungsbereich des Mieterstroms angepasst werden. Mieterstrom ist eine nach dem EEG geförderte Vermarktungsform von Strom, der in PV-Anlagen auf oder an Gebäuden erzeugt wird und an die Bewohner in dem Haus oder in der unmittelbaren Umgebung geliefert wird. Der bisherige Rechtsrahmen für Mieterstrom sieht nur eine Inanspruchnahme der Mieterstromförderung für PV-Anlagen, die an oder auf Wohngebäuden installiert waren, vor. Diese Einschränkung soll nun aufgehoben werden, so dass auch für Photovoltaik auf Gewerbeflächen eine Mieterstromförderung beansprucht werden kann. Eigentümer:innen von Hallen- und Fabrikdächern könnten dann auch die Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufhebung der Beschränkung der Förderung auf Wohngebäude ist nunmehr eine Nutzung des Vermarktungsmodells in Gewerbe- und Industriegebieten möglich und steigert dort nochmals die Attraktivität dezentraler Versorgungskonzepte. Das Modell soll allerdings dahingehend eingeschränkt werden, dass der Mieterstromanbieter kein verbundenes Unternehmen sein darf.

Außerdem soll die Konnexität von Mietverhältnis und Mieterstromvertrag im EEG klargestellt werden: Ein Mieterstromvertrag soll ohne weitere Veranlassungen des Mieters oder der Mieterin mit Rückgabe der Räumlichkeiten nach Beendigung eines Mietverhältnisses enden.

So funktioniert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Ebenfalls beachtlich ist die geplante Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b EnWG. Damit beabsichtigt die Bundesregierung die Ausweitung der Eigenversorgung auch auf Mehrpersonenkonstellationen. Diese waren bislang vom Anwendungsbereich der Eigenversorgung ausgenommen, da Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und den Letztverbraucher:innen bestehen musste, um die Vorteile der Eigenversorgung (keine Belastung des Stroms mit Abgaben und Umlagen) generieren zu können.

Der im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in den PV-Anlagen erzeugte Strom wird als Gebäudestrom bezeichnet.

42b EnWG begrenzt die Anwendung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht auf Wohngebäude, sondern öffnet die Norm auch für sonstige Gebäude. Nicht relevant soll sein, ob es sich um Mietverhältnisse handelt oder ob die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner:innen werden.

Zwingende Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sind:

  • Der Stromverbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher:innen muss viertelstündlich gemessen werden,
  • ein Gebäudestromnutzungsvertrag muss mit den teilnehmenden Letztverbraucher:innen abgeschlossen werden,
  • der Strom darf nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, sondern muss in der Kundenanlage verbleiben.

Grundlage für diese Versorgungskonstellation soll ein Gebäudestromnutzungsvertrag sein. Dieser regelt zunächst das Recht der Letztverbraucher:innen, den erzeugten Strom nach einem in dem Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel zu nutzen. Außerdem sollten in dem Vertrag Vereinbarungen über den Betrieb und die Instandhaltung der Gebäudestromanlage sowie die Verteilung der Kostentragung getroffen werden. Der Vertrag unterliegt dabei gemäß § 42b Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht den Vorgaben der §§ 40, 41, 42 Abs. 1 EnWG. § 40a und § 40b Abs. 1 bis 4 EnWG, so dass keine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung angeboten werden muss.

Die Verteilung des vor Ort produzierten Stroms erfolgt durch eine bilanzielle Aufteilung innerhalb des gemessenen Viertelstundenintervalls. Die den Letztverbraucher:innen maximale zuordenbare Strommenge ist auf den in dem Viertelstundenintervall verbrauchten Strom begrenzt. Eine Verpflichtung des Gebäudestromversorgers zur Lieferung des Reststroms besteht nicht, kann aber zusätzlich vereinbart werden.

Auch für Balkonkraftwerke sieht das Solarpaket I Erleichterungen vor

Das Solarpaket I schafft erstmalig einen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Steckersolaranlagen (auch Balkonkraftwerke genannt). Durch die Aufnahme dieser Anlagen in das EEG wird eine nicht unerhebliche Regelungslücke für den Betrieb dieser sich immer größerer Beliebtheit erfreuenden PV-Anlagen geschlossen und für Gebäudeeigentümer:innen Rechtssicherheit geschaffen.

8 Abs. 5a EEG stellt zukünftig klar, dass Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere unter Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben für den Netzanschluss betrieben werden dürfen, wenn sie sich hinter der Entnahmestelle der Letztverbraucher:innen befinden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden. Die Anlage muss dabei künftig bloß im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Weiterhin wird der Einbau eines Smart-Meter-Gateways nach § 9 Abs. 1 EEG nicht erforderlich sein. Zudem wird die Richtigkeit der Messung des Stromverbrauchs auch vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers oder eines intelligenten Messsystems nach § 10a Abs. 3 EEG vermutet werden. Die Balkonkraftwerke werden nicht in die Anlagenverklammerung nach § 24 Abs. 1 EEG einbezogen werden.

Fazit

Das Gesetzespaket stärkt die Attraktivität von PV-Anlagen im Gebäudesektor. Dabei behebt es insbesondere mit Blick auf die Novellierung des Mieterstroms sowie der Einführung des Gebäudestroms bislang bestehende Regelungslücken und eröffnet so neue Vermarktungsmodelle. Für Eigentümer:innen sowohl von Wohn- als auch von Gewerbeimmobilien wird sich die Errichtung von PV-Anlagen häufiger lohnen.

Explore #more

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der NZG: Compliance Due Diligence im Mittelstand: Mindestumfang und vertragliche Abbildung von Compliance-Risiken der Zielgesellschaft

Im Rahmen von M&A Transaktionen spielt die Compliance bei einer Legal Due Diligence meist noch eine untergeordnete Bedeutung. Gegenstand der hiesigen Betrachtung ist es, einerseits…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law bei der M&A Award Night 2025 ausgezeichnet

KPMG Law ist bei der diesjährigen M&A Award Night des Bundesverbands Mergers & Acquisitions e.V. (BM&A) mit dem Preis „M&A Transaction Advisory” ausgezeichnet worden und…

10.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in der CCZ: Der Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen (DIN SPEC 91524)

Compliance im Mittelstand ist herausfordernd: Die gesetzliche Verantwortung für Compliance ist unbestritten, die konkreten Aufgaben dagegen sind unklar und abhängig von der konkreten Situation eines…

10.10.2025 | KPMG Law Insights

Transformation in Rechtsabteilungen 2026 – die wichtigsten Trends und Best Practices

Aktuell treiben vor allem drei Themen die Transformation der Rechtsabteilung voran: KI, die rasant zunehmende Regulatorik und geopolitische Entwicklungen. Schon immer gab es technologischen Fortschritt,…

08.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG hat Adiuva Capital GmbH mit Fact Books beim Verkauf der KONZMANN Gruppe beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Adiuva Capital GmbH, eine Hamburger Private-Equity-Gesellschaft („Adiuva“), im Rahmen des…

06.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

03.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG begleiten die Neustrukturierung der Groupe CAT in Deutschland

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben mit einem service-übergreifenden Team die Groupe CAT bei umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen beraten. Über einen…

02.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Epitype GmbH und die MDG Molecular Diagnostics Group GmbH beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der oncgnostics GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Epitype GmbH, ein Unternehmen der in Dresden ansässigen MDG-Unternehmensgruppe, bei der Gründung und dem anschließenden Erwerb…

02.10.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ZEIT für Unternehmer: Wir nehmen die 500 Milliarden!

Deutsche Baufirmen fragen sich: Wie schnell kommt das Geld von der Regierung? Und sie sorgen sich, dass nur die Riesen profitieren. In Münster zeigt einer,…

01.10.2025 | KPMG Law Insights

Bundesnetzagentur reformiert Sondernetzentgelte für Industrie und Gewerbe

Die Bundesnetzagentur plant eine grundlegende Reform der Sondernetzentgelte für energieintensive Unternehmen. Jede Veränderung am aktuellen Privilegierungsregime birgt dabei für betroffene Unternehmen das Risiko einer (ggf.…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll