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14.10.2021 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Scheiden tut weh – Versorgungsausgleich ab dem 1. August 2021

Scheiden tut weh – Versorgungsausgleich ab dem 1. August 2021

Den Umgang mit Versorgungsverpflichtungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs regelt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Nach grundlegender Reform des Versorgungsausgleichs zum Jahr 2009 ist nunmehr am 1. August 2021 das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die neuen Vorgaben schränken insbesondere die Voraussetzungen für die externe Teilung von Versorgungsanrechten nochmals deutlich ein. Empfängt die ausgleichspflichtige Person bereits Rente, soll zudem ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens bestehen, um nach individuellen Vorteilen entweder den aktuellen Mechanismus oder den noch vor 2009 geltenden Versorgungsausgleich herbeizuführen. Dazu werden neue Auskunftspflichten des Versorgungsträgers eingeführt. Die Neuerungen bringen insofern weiteren Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten für die bAV mit sich, die doch gerade eines werden sollte: einfacher. Wir fassen für Ihr Unternehmen in aller Kürze die wichtigsten Änderungen zusammen.

 

I. Rechtslage bis 2009

Nach den bis 2009 geltenden Vorgaben war der Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte grundsätzlich im sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzunehmen, d.h. nicht schon bei der Scheidung, sondern erst nach Eintritt beider Ehegatten in die Leistungsbezugsphase. Der Ausgleichsmechanismus enthielt die Vorgabe, dass nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person der Versorgungsträger die Zahlung an die ausgleichsberechtigte Person selbst erbringen musste, wenn diese ohne Scheidung eine Witwer/n-Rente erhalten hätte.

Das bis 2009 geltende Gesetzesrecht war für Versorgungsträger mit deutlich geringem Umsetzungsaufwand verbunden. Auch die tatsächliche Belastung der Versorgungsträger war nicht zuletzt auch dadurch verringert, dass ausgleichsberechtigte Personen ihre Ausgleichsansprüche oftmals nicht geltend machten. Insbesondere dieser Befund hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, das neue VersAusglG einzuführen. Die vor 2009 rechtskräftig entschiedenen Fälle sind grundsätzlich weiterhin schuldrechtlich auszugleichen. Im Gesetz sind auch heute noch Konstellationen nicht ausgleichsreifer Anrechte vorgesehen, die nicht im Zusammenhang mit der Scheidung durch interne oder externe Teilung, sondern erst später schuldrechtlich auszugleichen sind. Seit dem 1.8.2021 enthält das Gesetz nunmehr sogar eine weitere solche Konstellation.

 

II. Paradigmenwechsel seit 2009

Das seit 2009 geltende Gesetzesrecht bestimmt, dass der Versorgungsausgleich bereits zusammen mit der Scheidung umgesetzt und vollzogen wird. Betriebliche Versorgungsträger (bei einer Direktzusage ist der Arbeitgeber Versorgungsträger, bei den externen Durchführungswegen der externe Versorgungsträger, z.B. bei einer Direktversicherung das Lebensversicherungsunternehmen) dürfen wählen, ob sie die Halbteilung der ehezeitanteiligen Versorgung auf Leistungs- oder auf Kapitalwertebene vornehmen. Durch die Möglichkeit der Teilung auf Kapitalwertebene besteht eine grundsätzliche Ausrichtung auf strukturelle Belastungsneutralität. Zugleich brachte das VersAusglG hohen administrativen Aufwand mit sich. Insbesondere die vom Versorgungsträger – kostenfrei – zu erteilenden Auskünfte sind sehr aufwändig zu erstellen und bedürfen grundsätzlich der Zuarbeit eines Versicherungsmathematikers.

Vor allem aber sind Anrechte seither bei interner Teilung über Jahrzehnte zu administrieren: Der Ausgleichsberechtigte ist wie ein mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber darf zwar Teilungskosten veranschlagen. Diese Kosten sind zwar grundsätzlich umlagefähig (pauschal 500 Euro pro Anrecht bzw. nach substantiierter Darlegung auch mehr) bleiben aber insbesondere bei Direktzusagen nicht kostendeckend

 

III. Änderungsgesetz 2021 – weit weg vom Gedanken des „Pay and forget“

(1) Zusammenrechnung der extern zu teilenden Anrechte für Grenzwert

Grundsätzlich soll die Teilung der Anrechte intern erfolgen. Die externe Teilung, bei der der Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag an einen externen Versorgungsträger leistet, soll die Ausnahme sein: § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ordnet an, dass der Versorgungsträger die externe Teilung einseitig verlangen kann, wenn der Kapitalwert des hälftigen ehezeitanteiligen Anrechts einen Höchstwert nicht überschreitet (2021: 65,80 Euro Rente bzw. 7.896 Euro Kapital). Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen gelten gemäß §§ 17 VersAusglG iVm. 159, 160 SGB VI höhere Wertgrenzen (2021: 85.200 Euro), was zunächst umstritten war, da befürchtet wurde, dass Ausgleichsberechtigte hierdurch zu niedrige Versorgungsleistungen erhalten könnten. Die Regelung wurde als verfassungskonform gebilligt, sofern der Ausgleichswert erhöht wird, wenn die Rente des Zielversorgungsträgers um mehr als 10 % hinter der Rente bei fiktiver interner Teilung zurückbleibt.

Grundsätzlich ist jedes Anrecht für sich zu teilen. Eine teilweise durch den Arbeitgeber und durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanzierte Zusage umfasst nach der Rechtsprechung zwei separate Anrechte. Ebenso gelten verschiedene bei einem Versorgungsträger bestehende Zusagen mit unterschiedlichen Planformeln als verschiedene Anrechte.

Bis dato war jedes dieser Anrechte separat am jeweiligen Grenzwert zu messen. Die Neuregelung bestimmt nunmehr: Sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so sind die einzelnen Ausgleichswerte zusammen zu rechnen. Nur Versorgungsträger mit Versorgungszusagen, die auch bei Summierung mehrerer Anrechte zusammen die Wertgrenze nicht überschreiten, werden in der externen Teilung nicht beschränkt. Handlungsbedarf entsteht also bei externer Teilung, wenn die Versorgungszusagen in verschiedene separate Anrechte aufgegliedert sind, soweit sie in Summe oberhalb des maßgeblichen Grenzwerts liegen.

Wichtig ist: Die neue Gesetzeslage gilt nicht nur für nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung neu erteilte Auskünfte, sie erfasst sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsvorgänge. Deshalb ist ab dem 1.8.2021 auch in bereits zuvor beauskunfteten Vorgängen mit Anpassungsbedarf zu rechnen.

 

(2) Wahlrecht für schuldrechtlichen Ausgleich bei laufendem Rentenbezug

Sofern die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Rente bezieht, bestehen diverse Schwierigkeiten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Befindet sich ein Anrecht, bei dem der Ausgleichswert auf Kapitalwertbasis ermittelt wird, bereits in der Leistungsphase, ist häufig der versicherungsmathematische Barwert der Versorgung bei Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung geringer als noch zum Ehezeitende bzw. bei Eintritt in die Leistungsphase. Das ergibt sich aus der im Zeitablauf abnehmenden Anzahl noch ausstehender Renten. Der Ausgleich erfolgt nach der Rechtsprechung in diesen Fällen grundsätzlich auf Basis des noch vorhandenen (Rest-)Barwerts als Ausgleichswert zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die für die ausgleichsberechtigte Person resultierende Leistung kann dann u.U. deutlich geringer ausfallen als dies zum Ende der Ehezeit zu erwarten war.

In diesem Fall hat nun die ausgleichsberechtigte Person künftig die Wahl, das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen und den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) vorzubehalten. Versorgungsträger müssen ab 1.8.2021 – sofern sich der Ausgleichswert verändert – kostenfrei zusätzlich eine Auskunft nach der vor 2009 bestehenden Teilungsmethodik erstellen. Die ausgleichsberechtigte Person darf sich die Teilungsmethodik aussuchen, die ihr individuell vorteilhafter erscheint. Kein Wahlrecht besteht, wenn der Versorgungsträger eine Halbteilung der Leistungen (d.h. der Zahlbeträge) anstelle der Kapitalwerte vorschlägt.

Nach § 30 VersAusglG kann der Versorgungsträger bis zum Ende des Monats, der auf den Monat seiner Kenntnis von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Ausgleichsberechtigten weiter voll an den Ausgleichspflichtigen zahlen. Die Befreiungswirkung ist nun eingeschränkt und gilt nur im Umfang tatsächlich erbrachter Zahlungen.

 

 

IV. Fazit

Wir empfehlen die gesetzliche Änderung zum Anlass zu nehmen, Ihre Teilungsordnungen auf Gestaltungsoptionen und aktuellen Anpassungsbedarf hin zu prüfen. Unseres Erachtens ist eine grundsätzliche Abkehr von jeglicher externen Teilung unter Änderung des eigenen Teilungskonzepts, um eine einheitliche Handhabung in Richtung interne Teilung zu erzielen, eine unangemessene Reaktion und nachteilig für Ihr Unternehmen. Vorzugswürdig erscheint eine Regelung, die unter Beachtung der neuen Vorgaben im konkreten Einzelfall prüft und externe Teilungen dort weiter vorschlägt, wo diese zulässig sind. Gerne unterstützen wir Sie auch bezüglich der konkreten Berechnungen und sonstiger Fragen im Rahmen der Durchführung von Versorgungsausgleichsverfahren.

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