Suche
Contact
02.07.2019 | KPMG Law Insights

Gut anderthalb Jahre Betriebsrentenstärkungsgesetz: Schon in Betrieb oder noch zu stärken – lebt die reine Beitragszusage bereits?

Gut anderthalb Jahre Betriebsrentenstärkungsgesetz: Schon in Betrieb oder noch zu stärken – lebt die reine Beitragszusage bereits?

Von Susanne Jungblut (KPMG)

Seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Eines der Herzstücke des Gesetzes ist die Einführung einer reinen Beitragszusage, die den Arbeitgeber von allen Haftungsrisiken, die über die Beitragsentrichtung hinausgehen, entlasten soll. Gibt es nach fast anderthalb Jahren reine Beitragszusagen auf der Grundlage von Tarifverträgen für das Sozialpartnermodell?

 Zur Erinnerung: Was verbirgt sich hinter einer reinen Beitragszusage?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beinhaltet eine ganze Reihe von Neuerungen, die zum Ziel haben, die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken. Einer der wesentlichsten Inhalte ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bisher kannte das Betriebsrentengesetz neben den Leistungszusagen, bei denen die spätere Versorgungsleistung vorgegeben ist, lediglich so genannte beitragsorientierte Leistungszusagen (boLZ) sowie Beitragszusagen mit Mindestleistung (BZML). Sowohl bei einer boLZ als auch bei einer BZML steht der Arbeitgeber für eine im Vorfeld definierte (Mindest-)Leistung ein, welche sich im Wesentlichen aus den erbrachten Beiträgen herleitet. Diese garantierte Leistung wurde als ein erhebliches Hemmnis für die Ausweitung der bAV identifiziert. Zudem schränkt die unterliegende Garantie – insbesondere im Niedrigzinsumfeld – die Anlagestrategie und damit auch die erzielbare Rendite deutlich ein.

Aus diesen Gründen wurde durch das BRSG die Möglichkeit einer reinen Beitragszusage eingeführt, bei der es keinerlei Mindest- oder Garantieleistungen des Arbeitgebers oder der durchführenden Einrichtung gibt. Jedoch kann ein Arbeitgeber eine solche Zusage nicht alleine einführen. Vielmehr bedarf sie einer tarifvertraglichen Grundlage, d.h. sie muss durch die Tarifparteien vereinbart sein und über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien durchgeführt werden.

Gibt es bereits reine Beitragszusagen auf dem Markt?

In den Tarifverhandlungen und -abschlüssen des letzten und – bis dato – auch diesen Jahres hat die reine Beitragszusage keine Rolle gespielt. In der Metallindustrie wurde immerhin vereinbart, dass man sich bis zur nächsten Tarifrunde in 2020 über mögliche Inhalte einer reinen Beitragszusage austauschen wird. Zunächst wurde vermutet, dass es evtl. schon vor diesem Termin zu einer Einigung über ein neues Versorgungssystem kommt, im Moment schaut es aber nicht danach aus.

Auf Seiten der Unternehmen scheint das Interesse an der Einführung einer reinen Beitragszusage eher verhalten zu sein. Die DAX30-Unternehmen sehen sich mit ihrer derzeitigen bAV der alten Welt größtenteils gut aufgestellt. Kleinere Unternehmen verfügen entweder ebenfalls bereits über eine in ihren Augen zufriedenstellende bAV oder warten schlicht und ergreifend ab, was die Tarifparteien vereinbaren werden.

Seit Inkrafttreten des BRSG gab es eine Reihe von Fachtagungen, bei denen Akteure und Unternehmen gefragt wurden, wie sie zu der reinen Beitragszusage stehen und was hierzu auf deren Seite zurzeit geschieht. Auch wurden einige Umfragen zu dem Thema durchgeführt. Unser Gesamteindruck ist, dass zurzeit weitgehend Schweigen vorherrscht. Noch ist keine verlässliche Einschätzung dazu möglich, wie sich Markt und Tarifpartner hinsichtlich der reinen Beitragszusage bewegen werden. Das BMAS hatte im Februar d.J. die Tarifpartner zu einem Gespräch in Berlin geladen, um die Gründe für die zögerliche Umsetzung der reinen Beitragszusage zu diskutieren. Vorsichtig gesagt, gibt es hier also eine gewisse Erwartungshaltung der Politik. In Fachkreisen wird befürchtet – und fast schon erwartet –, dass es zu einer Art obligatorischer betrieblicher Altersversorgung oder zu einem staatlich gelenkten Altersversorgungsfonds kommen wird, sofern die Sozialpartner dieser politischen Erwartung nicht entsprechen.

Am meisten Bewegung gibt es fast auf Seiten der potentiellen Anbieter. Hier gibt es bereits Konsortiallösungen der Versicherungswirtschaft sowie Kooperationen zwischen Versicherern und Investmenthäusern, welche entsprechende fondsgebundene Lösungen anbieten (wollen). Darüber hinaus haben einige große Pensionskassen für die reine Beitragszusage geeignete Abrechnungsverbände eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund schlug vor wenigen Wochen die Nachricht, dass der Abschluss der ersten Beitragszusage kurz bevorstehe, ein „wie eine Bombe“. Ver.di teile mit, dass eine entsprechende (Haus-)Tarifvereinbarung in der Versicherungswirtschaft kurz vor ihrem Abschluss stehe und dass es darüber hinaus konkrete Gespräche in einem Unternehmen aus dem Luftfahrtbereich gebe. Jüngste Äußerungen von ver.di scheinen diese Ankündigung jedoch wieder zu bremsen.

Fazit: Auf die erste reine Beitragszusage werden wir wohl noch eine Weile warten müssen. Einzelnen Arbeitgebern, die an einer bAV der neuen Welt Interesse haben, sind also zunächst die Hände gebunden. Aber auch die alte bAV-Welt hält Lösungen bereit, die für die Mitarbeiter attraktiv und für die Unternehmen mit nur minimalem Risiko verbunden sind. Es gibt also keinen stichhaltigen Grund, mit der Einführung oder Umstrukturierung einer bAV zu warten – insbesondere nicht vor dem Hintergrund des sich immer deutlicher abzeichnenden Fachkräftemangels und des in diesem Zusammenhang immer wichtigeren Aspekts der Arbeitgeberattraktivität.

Explore #more

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll