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Symbolbild zu Sozialversicherungspflicht Lehrkräfte: Dozent im Hörsaal
06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Zeit

Bildungseinrichtungen müssen aktuell selbst bei Vorliegen einer Scheinselbständigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge für Lehrkräfte nachzahlen, wenn beide Seiten ursprünglich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem zustimmt. Diese Übergangsregel in § 127 SGB IV wurde nun bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Entscheidung nimmt Druck aus den laufenden Prüfverfahren und gibt öffentlichen Einrichtungen und privaten Akademien, Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen und anderen Bildungsträgern mehr Zeit, ihre Modelle für den Einsatz von Lehrkräften neu zu ordnen.

Langfristig bleibt die Beschäftigung von Honorarkräften aber anspruchsvoll. Das Herrenberg‑Urteil setzt strenge Maßstäbe und die Deutsche Rentenversicherung überprüft den sozialversicherungsrechtlichen Status von Lehrkräften und Dozent:innen immer häufiger.

Wer Honorarkräfte einsetzt, sollte die zusätzliche Zeit nutzen, um Verträge und Abläufe zu überprüfen und Weichen für die Zeit nach 2027 zu stellen, zumal die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer eigenen KI („KIRA“) schon bald wesentlich größere Datenmengen und viel mehr Vorgänge prüfen kann und wird.

 

Was jetzt gilt

Honorarkräfte bleiben trotz abweichender Statusfeststellung vorerst sozialversicherungsfrei, wenn

  • beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen sind
  • und die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt.

Diese Schutzwirkung galt bisher bis Ende 2026. Die jüngste Verlängerung verschiebt das Fristende auf den 31. Dezember 2027. Bildungsträger behalten damit Zeit, bestehende Strukturen zu überprüfen und tragfähige Modelle für die Zeit danach zu entwickeln.

 

Das Herrenberg-Urteil hat die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften bestätigt

Die Deutsche Rentenversicherung prüft Honorartätigkeiten grundsätzlich intensiv. Sie stützt sich dabei zunehmend auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022, das als Herrenberg‑Urteil bekannt wurde. In diesem Fall arbeitete eine Musiklehrerin auf Honorarbasis für eine Musikschule. Sie unterrichtete in festen Räumen zu vorgegebenen Zeiten und war in interne Abläufe eingebunden. Das Gericht wertete die Tätigkeit trotz Honorarvertrag als abhängige Beschäftigung.

Das Urteil zeigt klar, welche Faktoren für Sozialversicherungspflicht sprechen: persönliche Arbeitsleistung, feste Unterrichtszeiten, vorgegebene Räume, geringe eigene Gestaltungsmacht, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Wer so arbeitet, gilt in der Regel nicht als selbstständig.

Für Bildungsträger hatte das handfeste Folgen: Sie mussten mit Beitragsnachforderungen rechnen, oft in erheblicher Höhe.

 

Die Übergangsregelung verschafft Bildungseinrichtungen mehr Zeit

Nach dem Urteil berieten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Mai 2023 über neue Maßstäbe zur Statusbeurteilung. Die Leitplanken wurden präzisiert, die Unsicherheit blieb. Viele Einrichtungen wissen nach wie vor nicht, welche Kriterien im Einzelfall überwiegen und wie sie ihre Modelle rechtssicher gestalten sollen.

Die Einführung der Übergangsregelung zum 1. März 2025 sollte diese Unsicherheit abfedern. Sie gewährte Bildungseinrichtungen Zeit, ohne dass sofort Nachforderungen drohten. Die jetzt beschlossene Verlängerung bestätigt, dass die Politik das Problem weiterhin als ungelöst ansieht.

 

Wie Bildungseinrichtungen von der Verlängerung profitieren

Die verlängerte Frist verschafft vielen Anbietern einen realen Vorteil:

  • Planungssicherheit für Honorarmodelle bis Ende 2027
  • Schutz vor Beitragsnachforderungen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind
  • Zeit für strukturelle Anpassungen, etwa neue Vertragsmodelle oder eine Neuausrichtung des Personaleinsatzes

Die Zeit sollten die Anbieter nutzen. Der Gesetzgeber macht – trotz entsprechender Forderungen der Interessenvertretungen – keine Anstalten, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die eine klare Entscheidung über das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ermöglicht. Im Gegenteil: immer wieder begegnet einem bei Gesprächen mit der Deutschen Rentenversicherung der Hinweis auf die für Lehrkräfte ohnehin gem. § 2 Nr. 1 SGB VI bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Unschärfen der Übergangsregelung

Die Formulierung des § 127 SGB IV lässt Fragen offen. Unklar bleibt zum Beispiel:

  • Wem erklärt die Lehrkraft ihre Zustimmung?
  • Was umfasst diese Zustimmung genau?

Die Gesetzesmaterialien geben Hinweise:

  • Wurde ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, richtet sich die Zustimmung an den Versicherungsträger.
  • Ohne Verfahren genügt die Erklärung gegenüber der Bildungseinrichtung.

Offen bleibt auch, ob die Zustimmung auch das tatsächliche Tätigkeitsbild abdecken muss oder nur die Vertragslage. Eine eindeutige gesetzliche Festlegung fehlt.

 

Was Bildungseinrichtungen jetzt tun sollten

Die Verlängerung der Frist lädt dazu ein, alles so zu lassen, wie es ist. Genau das wäre riskant. Versicherungsträger werden nach Ablauf der Übergangsphase genau prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt waren. Vor allem aber werden sie prüfen, ob ab dem 1. Januar 2028 die dann geltenden Vorgaben an die Tätigkeit von selbständigen Lehrkräften eingehalten werden.  Angepasste Strukturen müssen also zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein und greifen.

Empfehlenswert ist jetzt:

  • Geschäftsmodell analysieren
    Manche Tätigkeiten lassen sich leichter als selbstständig organisieren als andere.
  • Vertragsverhältnisse prüfen
    Sind Aufgaben, Abläufe und Organisationsstrukturen eindeutig definiert? Sind sie nach aktueller Rechtslage konsistent mit einer selbstständigen Tätigkeit? Sind sie dokumentiert und hinreichend kontrolliert?
  • Rechtsentwicklung im Blick behalten
    Weitere Klarstellungen sind immer noch möglich. Der Koalitionsvertrag kündigt Reformen beim Statusfeststellungsverfahren an, etwa schnellere Entscheidungen und mehr Transparenz.

Die Übergangsregel schützt, aber sie ersetzt keine saubere Struktur. Je klarer die Vertrags- und Einsatzmodelle heute gestaltet sind, desto reibungsloser gelingt der Übergang in die Zeit ab 2028.

 

 

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