Suche
Contact
14.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Das müssen Sie wissen… … über den neuen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

Das müssen Sie wissen…
… über den neuen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

von Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

In unserem Client Alert https://kpmg-law.de/mandanten-information/weichenstellungen-beim-arbeitgeberzuschuss-zur-entgeltumwandlung/ haben wir Sie bereits informiert über die aktuellen teils noch streitigen Weichenstellungen beim neuen Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Wissen Sie schon das Wichtigste zum Zuschuss? Hier fassen wir in 5 Punkten für Sie zusammen:

  • Ab wann gilt der Zuschuss? Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit 1. Januar 2019 gilt der Zuschuss sofort, für ältere Vereinbarungen erst ab 2022. Abzustellen ist nach unserer Auffassung auf den Zeitpunkt der konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, nicht auf den kollektivrechtlichen Begründungsakt (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung).
  • In welcher Höhe ist Zuschuss zu zahlen? Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses basiert auf zwei variablen Parametern: (1) Sie umfasst 15 % des umgewandelten Entgelts, (2) wenn und soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge („SV-Beiträge“) einspart. Somit ist die Höhe des Zuschusses abhängig von der tatsächlichen Höhe der Umwandlung selbst. Entscheidend ist weiter, ob seitens des Arbeitsgebers durch die Entgeltumwandlung SV-beiträge eingespart werden. Die maßgeblichen SV-Beiträge sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte, nicht aber Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz oder Insolvenzgeldumlagen.
  • Wann wird die Ersparnis der SV-Beiträge bemessen? Eigentlich jährlich – die SV-Träger meinen aber: monatlich. Diese Sichtweise führt jedoch bei Arbeitnehmern, die in einem oder mehr Monaten Sonderzahlungen erhalten, durch die sie die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschreiten, zur Zahlung eines Zuschusses, der u.E. arbeitsrechtlich nicht geschuldet wird, weil es – auf das Jahr betrachtet – zu keiner Ersparnis von SV-Beiträgen kommt. Die Meinung der Sozialversicherungsträger bindet die Arbeitsgerichte nicht. Gleichwohl dürfte dem Rundschreiben faktisch erhebliche Bedeutung zugemessen werden – z.B. auch in Lohnbuchhaltungssoftware.
  • Anrechnung weiterer Zuschüsse? Die Frage, ob ein bisheriger Arbeitgeberzuschuss auf den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG angerechnet werden darf, birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Grundsätzlich ist eine Anrechnung nur dann möglich, wenn die Rechtsgrundlage des bestehenden (freiwilligen) Zuschusses ausdrücklich Bezug auf die SV-Ersparnis nimmt. Prüfen Sie sorgfältig, ob eine Anrechnung rechtssicher möglich ist.
  • Wie wird der Zuschuss verwendet? Der Zuschuss ist in den gleichen Vertrag zu zahlen wie die Entgeltumwandlung. Fraglich ist, wie vorzugehen ist, wenn der Versorgungsträger die Erhöhung der Dotierung ablehnt. Dann ist wohl ein Neuvertrag zu dotieren. Zulässig ist nach Auffassung des BMAS aber auch, den Umwandlungsbetrag entsprechend zu verringern, so dass Entgeltumwandlungsbetrag und Zuschuss den bisherigen Umwandlungsbetrag ergeben.

Fazit: Wir empfehlen den Arbeitgebern ihre bestehenden Versorgungsregelungen auf konkreten Anpassungsbedarf zu prüfen. Einführung bzw. Anpassung des Arbeitgeberzuschusses sollten unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG und nach gemeinsamer Erörterung administrativer Fragen mit den Versorgungsträgern erfolgen.

Explore #more

30.10.2026 | Unkategorisiert

Neuer Podcast im Packaging Journal: PWR in der Praxis – Wer haftet, wer zahlt und was gilt jetzt?

Seit dem 12. August 2026 gelten die Kernpflichten der PPWR. Im Packaging People-Podcast erklären Dr. Simon Meyer von KPMG Law und Séverine Sieprath von KPMG,…

29.10.2026 | In den Medien

KPMG und KPMG Law Aufsatz im Betriebs-Berater: Fallstricke im Zollrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht rücken angesichts geopolitischer Veränderungen, neuer Handelsbarrieren und intensiverer Prüfungen zunehmend in den Fokus von Unternehmen. Der Beitrag im Betriebs-Berater vom KPMG Experten…

27.10.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor: Die Umwelt wird endgültig zum Compliance-Risiko

Die Umwelt wird durch die Umsetzung der neuen EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie zum Kernbereich der Managerhaftung. Es drohen Imageschäden, strafrechtliche Konsequenzen und eine intensive Begegnung mit der D&O-Police,…

27.10.2026 | KPMG Law Insights

BGH zur Zusammenfassenden Meldung: Steuerfrei und trotzdem strafbar

Kann jemand wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestraft werden, obwohl die Umsätze nachträglich steuerfrei geworden sind? Ja, sagt der BGH in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 5. August…

23.10.2026 | KPMG Law Insights

PHP2Shell kann Rechtspflichten für Unternehmen auslösen

Zwei kritische Schwachstellen in der Programmiersprache PHP bedrohen weltweit Webanwendungen und digitale Produkte. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat vor einer möglichen…

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll