Der folgende Text ist ein Beitrag aus unserem Newsletter Querschnitt Wissenschaft.
Noch vor dem drohenden Auslaufen der alten De-minimis-Verordnungen am 31. Dezember 2023 hat die EU-Kommission rechtzeitig reagiert und am 13. Dezember 2023 die erwarteten De-minimis-Verordnungen erlassen. Die neuen Verordnungen erfassen geringfügige Beihilfen sowie Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Sie werden mangels Einflusses auf den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt im Rahmen der neuen Verordnungen von der EU-Beihilfekontrolle befreit. Am 1. Januar 2024 sind die neuen Verordnungen in Kraft getreten. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Die Änderungen im Überblick:
Staatliche Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnungen fallen, müssen nicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) bei der Kommission notifiziert werden. Für die Unternehmen sind De-minimis-Beihilfen eine sinnvolle Unterstützung bei der Geschäftsentwicklung und -tätigkeit. Aufgrund ihres begrenzten Umfangs eignen sie sich allerdings nicht für die Finanzierung umfangreicher Investitionen, wie diese häufig im Forschungssektor nötig sind. Für letztere sind die speziellen Förderprogramme sowie die jüngst novellierten beihilferechtlichen Instrumente, AGVO und FuEuI-Rahmen, vorrangig.
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