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29.01.2024 | KPMG Law Insights

Neue Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen

Der folgende Text ist ein Beitrag aus unserem Newsletter Querschnitt Wissenschaft.

Noch vor dem drohenden Auslaufen der alten De-minimis-Verordnungen am 31. Dezember 2023 hat die EU-Kommission rechtzeitig reagiert und am 13. Dezember 2023 die erwarteten De-minimis-Verordnungen erlassen. Die neuen Verordnungen erfassen geringfügige Beihilfen sowie Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Sie werden mangels Einflusses auf den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt im Rahmen der neuen Verordnungen von der EU-Beihilfekontrolle befreit. Am 1. Januar 2024 sind die neuen Verordnungen in Kraft getreten. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2030.

Die Änderungen im Überblick:

  1. Erhöhung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von 200.000 Euro auf 300.000 Euro (bzw. 750.000 Euro DAWI De-minimis-VO) um die Inflation auszugleichen.
  2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Mitgliedstaaten diese Beihilfen in einem zentralen Register erfassen. Ziel ist es, die Berichtspflichten für Unternehmen zu verringern.
  3. Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre: Damit soll künftig die Vergabe von Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien erleichtert werden.

Staatliche Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnungen fallen, müssen nicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) bei der Kommission notifiziert werden. Für die Unternehmen sind De-minimis-Beihilfen eine sinnvolle Unterstützung bei der Geschäftsentwicklung und -tätigkeit. Aufgrund ihres begrenzten Umfangs eignen sie sich allerdings nicht für die Finanzierung umfangreicher Investitionen, wie diese häufig im Forschungssektor nötig sind. Für letztere sind die speziellen Förderprogramme sowie die jüngst novellierten beihilferechtlichen Instrumente, AGVO und FuEuI-Rahmen, vorrangig.

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