Suche
Contact
03.06.2019 | KPMG Law Insights

Nacherklärungen während laufender Außenprüfung – Wichtige Änderung der AStBV

Nacherklärungen während laufender Außenprüfung – Wichtige Änderung der AStBV

Verschärfung der Verwaltungsanweisung zur Behandlung von Nacherklärungen während einer laufenden Außenprüfung

I. Hintergrund
Sobald ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig ist, muss er dies unverzüglich beim Finanzamt anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob für den betreffenden Besteuerungszeitraum bereits eine Außenprüfung angeordnet wurde oder ob diese gar bereits begonnen hat. Eine Anzeige ist für den konkreten Prüfungszeitraum lediglich insoweit entbehrlich, als die Betriebsprüfung den betreffenden Fehler bereits festgestellt hat (AEAO zu § 153 AO, Nr. 3 Satz 5). Im Rahmen der Präventivberatung wird regelmäßig angestrebt, dass eine verpflichtende Berichtigungsanzeige höchstvorsorglich zugleich auch die Voraussetzungen einer strafbefreienden oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllt (als sogenannte selbstanzeigesichere Berichtigung). Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch für Besteuerungszeiträume und Steuerarten nicht mehr wirksam möglich, für die bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß § 378 Abs. 3 AO ist in diesen Fällen jedoch noch zulässig.

II. Bisherige Anweisungslage der Finanzverwaltung
Die Behandlung von derartigen Anzeigen wird finanzverwaltungsintern im Wesentlichen durch den Anwendungserlass zu § 153 AO sowie die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV geregelt. Danach sind und waren Selbstanzeigen (auch wenn sie nicht als solche bezeichnet aber zumindest erkennbar sind) stets der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur Prüfung zuzuleiten. Zudem sind auch solche Erklärungen an die BuStra weiterzuleiten, bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht bei der BuStra besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (Nr. 132 Abs. 1 AStBV). De facto ergab sich daraus für den Veranlagungssachbearbeiter ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum beim Umgang mit Berichtigungsanzeigen.

III. Änderung durch die AStBV 2019
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 sind die aktuellen AStBV 2019 in Kraft getreten.
Dadurch wird der Beurteilungsspielraum der Finanzämter beim Umgang mit Nacherklärungen massiv eingeschränkt. Konkret werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, sämtliche Nacherklärungen (ungeachtet ihrer Bezeichnung oder ihres materiellen Gehalts), die im Zuge einer laufenden Außenprüfung abgegeben werden, zur Prüfung an die BuStra abzugeben (Nr. 131 Abs. 1 Satz 2 AStBV ). Es ist u.E. davon auszugehen, dass diese Anweisung von den Veranlagungsbeamten umfassend interpretiert wird und bei laufenden Außenprüfungen auch Nacherklärungen für derzeit von dieser Prüfung (noch) nicht umfasste Zeit-räume unmittelbar der BuStra vorgelegt werden.

IV. Handlungsempfehlung
Die oben dargestellten verschärften Prüfungsabläufe können sich in Berichtigungs- und Nacherklärungsfällen als äußerst tückisch erweisen. Künftig wird die BuStra nun bedeutend mehr Fälle von Nacherklärungen zur Prüfung vor-gelegt bekommen als bisher. Dies betrifft vor allem Fälle, in de-nen eine strafbefreiende Selbstanzeige aufgrund der durch die Außenprüfung eingetretenen Sperrwirkung nicht mehr möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass sich damit auch das Risiko einer Strafverfolgung erhöht. Wenn in Berichtigungsfällen auf Seiten des Finanzamts somit immer eher die Spezialisten in Form der BuStra ins Boot geholt werden, empfiehlt es sich aus Unternehmenssicht, ebenso frühzeitig spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater einzubeziehen, insbesondere auch im Hinblick auf eine ggf. nachfolgend notwendige steuerstrafrechtliche Verteidigung. Wir stehen Ihnen gemeinsam mit unseren Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerne zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Explore #more

05.02.2026 | KPMG Law Insights

AWG-Novelle sieht härtere Strafen für Sanktionsverstöße vor

Aufgrund des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine möchte die EU die Strafverfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen erleichtern. Der Bundestag hat am 15. Januar 2026…

03.02.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im private banking magazin: Der digitale Euro kommt – wie gut ist das Private Banking vorbereitet?

Das neue digitale Zentralbankgeld verändert Zahlungsverkehr und Liquiditätsmanagement. Was der digitale Euro für Private Banking, Family Offices und vermögende Kunden bedeutet, schätzt der KPMG Law…

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll