Suche
Contact
03.06.2019 | KPMG Law Insights

Nacherklärungen während laufender Außenprüfung – Wichtige Änderung der AStBV

Nacherklärungen während laufender Außenprüfung – Wichtige Änderung der AStBV

Verschärfung der Verwaltungsanweisung zur Behandlung von Nacherklärungen während einer laufenden Außenprüfung

I. Hintergrund
Sobald ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig ist, muss er dies unverzüglich beim Finanzamt anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob für den betreffenden Besteuerungszeitraum bereits eine Außenprüfung angeordnet wurde oder ob diese gar bereits begonnen hat. Eine Anzeige ist für den konkreten Prüfungszeitraum lediglich insoweit entbehrlich, als die Betriebsprüfung den betreffenden Fehler bereits festgestellt hat (AEAO zu § 153 AO, Nr. 3 Satz 5). Im Rahmen der Präventivberatung wird regelmäßig angestrebt, dass eine verpflichtende Berichtigungsanzeige höchstvorsorglich zugleich auch die Voraussetzungen einer strafbefreienden oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllt (als sogenannte selbstanzeigesichere Berichtigung). Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch für Besteuerungszeiträume und Steuerarten nicht mehr wirksam möglich, für die bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gemäß § 378 Abs. 3 AO ist in diesen Fällen jedoch noch zulässig.

II. Bisherige Anweisungslage der Finanzverwaltung
Die Behandlung von derartigen Anzeigen wird finanzverwaltungsintern im Wesentlichen durch den Anwendungserlass zu § 153 AO sowie die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV geregelt. Danach sind und waren Selbstanzeigen (auch wenn sie nicht als solche bezeichnet aber zumindest erkennbar sind) stets der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur Prüfung zuzuleiten. Zudem sind auch solche Erklärungen an die BuStra weiterzuleiten, bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht bei der BuStra besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (Nr. 132 Abs. 1 AStBV). De facto ergab sich daraus für den Veranlagungssachbearbeiter ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum beim Umgang mit Berichtigungsanzeigen.

III. Änderung durch die AStBV 2019
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 sind die aktuellen AStBV 2019 in Kraft getreten.
Dadurch wird der Beurteilungsspielraum der Finanzämter beim Umgang mit Nacherklärungen massiv eingeschränkt. Konkret werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, sämtliche Nacherklärungen (ungeachtet ihrer Bezeichnung oder ihres materiellen Gehalts), die im Zuge einer laufenden Außenprüfung abgegeben werden, zur Prüfung an die BuStra abzugeben (Nr. 131 Abs. 1 Satz 2 AStBV ). Es ist u.E. davon auszugehen, dass diese Anweisung von den Veranlagungsbeamten umfassend interpretiert wird und bei laufenden Außenprüfungen auch Nacherklärungen für derzeit von dieser Prüfung (noch) nicht umfasste Zeit-räume unmittelbar der BuStra vorgelegt werden.

IV. Handlungsempfehlung
Die oben dargestellten verschärften Prüfungsabläufe können sich in Berichtigungs- und Nacherklärungsfällen als äußerst tückisch erweisen. Künftig wird die BuStra nun bedeutend mehr Fälle von Nacherklärungen zur Prüfung vor-gelegt bekommen als bisher. Dies betrifft vor allem Fälle, in de-nen eine strafbefreiende Selbstanzeige aufgrund der durch die Außenprüfung eingetretenen Sperrwirkung nicht mehr möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass sich damit auch das Risiko einer Strafverfolgung erhöht. Wenn in Berichtigungsfällen auf Seiten des Finanzamts somit immer eher die Spezialisten in Form der BuStra ins Boot geholt werden, empfiehlt es sich aus Unternehmenssicht, ebenso frühzeitig spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater einzubeziehen, insbesondere auch im Hinblick auf eine ggf. nachfolgend notwendige steuerstrafrechtliche Verteidigung. Wir stehen Ihnen gemeinsam mit unseren Steuerexperten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerne zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Explore #more

13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes…

11.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor zum Thema Regulierung von Cyberschäden

Cyberangriffe – allen voran Ransomware-Kampagnen – stellen die Schadenregulierung von Versicherern vor Herausforderungen. Wenn bei versicherten Unternehmen ganze IT-Landschaften stillstehen und sich die finanziellen Folgen…

11.08.2026 | KPMG Law Insights

Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: Diese Fragen sollten Unternehmen jetzt klären

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Diese Pflichten betreffen Chatbots, KI-Assistenten, Avatare, synthetische Stimmen, automatisch erstellte Bilder und…

10.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt…

05.08.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten NMP Germany beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die NMP Germany GmbH beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik Gruppe…

04.08.2026 | In den Medien

Porträt von Mathias Oberndörfer in der Börsen-Zeitung

Seit mehr als 20 Jahren ist Mathias Oberndörfer bei KPMG, Grund genug für ein ausführliches Porträt in der Börsen-Zeitung. Die Börsen-Zeitung zeichnet seinen Karriereweg nach…

03.08.2026 | In den Medien

Statement im Wirtschaftsmagazin impulse von KPMG Law Experten zur EU-Verpackungsverordnung

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 sollen auch sogenannte Mogelpackungen…

30.07.2026 | KPMG Law Insights

CRD VI für Drittstaatenbanken: So bleibt Cross-Border-Geschäft in der EU noch möglich

Drittstaatenbanken stehen ab dem 11. Januar 2027 vor der Frage, ob sie Bankdienstleistungen weiterhin grenzüberschreitend aus dem Ausland in die EU erbringen können. Die Capital …

28.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der FAZ zum Thema „Wer haftet, wenn Algorithmen entscheiden?“

Künstliche Intelligenz ist in den Chefetagen angekommen. Ob bei Investitionsentscheidungen, der Risikoanalyse oder der Personalplanung – immer häufiger werden Ergebnisse der künstlichen Intelligenz als Entscheidungsgrundlage…

23.07.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten im Südwestrundfunk (SWR) zum GKV-Spargesetz

In der TV-Sendung  SWR Aktuell Rheinland-Pfalz kommentiert KPMG Law Krankenhaus-Experte Harald Maas das GKV-Spargesetz und den wachsenden wirtschaftlichen Druck auf Krankenhäuser. Der Beitrag ist frei

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll