Suche
Contact
19.06.2017 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 6/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es auch über die Sommermonate viel zu tun:
Die Investmentsteuerreform erfordert die Anpassung der Fondsdokumentation bis Ende des Jahres. Neben der Abstimmung der künftigen Regelungen mit den Spezialfondsanlegern müssen die Anlagebedingungen für Publikumsfonds geändert, von der BaFin genehmigt und der Verkaufsprospekt angepasst werden.

Anfang Juni hat die ESMA ihre Leitlinien zu Product Governance veröffentlicht. Sie behandeln insbesondere Fragen zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte und gehen dabei auch auf die vielfach diskutierte Frage ein, welche Anforderungen an den Zielmarkt im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zu stellen sind.

Außerdem hat die ESMA eine Konsultation zur europäischen Geldmarktfondsverordnung gestartet. Diese enthält Vorschläge für technische Standards und Leitlinien.

Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus

Nationale Gesetzgebung

Anpassung der Fondsdokumentation wegen Investmentsteuerreform

Bis zur Anwendung des neuen Investmentsteuergesetzes am 1. Januar 2018 sind es noch etwa sechs Monate. Bis dahin sind grundsätzlich alle Anlagebedingungen von Publikums- und Spezialfonds an die neuen Regelungen anzupassen und – soweit anwendbar – mit den Anlegern und Asset Managern und/oder Fondsinitiatoren abzustimmen. Zudem müssen die Verkaufsprospekte der Publikumsfonds geändert werden.

Die umfangreichen Änderungsmaßnahmen erfordern einen erhöhten Ressourcenbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Projekten zur Anpassung der Fondsdokumentation. Unsere Experten übernehmen für Sie die erforderlichen Arbeiten bis hin zur vollständigen Projektausführung.

Europäische Aufsicht

ESMA legt Leitlinien zu Product Governance vor

Die ESMA hat am 2. Juni 2017 ihre endgültigen Leitlinien zu bestimmten neuen Anforderungen im Rahmen der Product Governance vorgelegt. Die Leitlinien behandeln insbesondere Hinweise zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte bzw. den Umgang damit.

Für den Zielmarkt sind laut der ESMA nun fünf statt sechs Kriterien für Produktersteller relevant. Die Kriterien „Clients‘ Objectives“ und „Clients‘ Needs“ wurden zusammengefasst.

Wie bisweilen schon dieser an Stelle angemerkt, sind Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar als Nicht-Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Zielmärkte für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen zu bestimmen. Dennoch werden sie nicht umhin kommen, ihren Vertriebspartnern entsprechende Informationen an die Hand zu geben, damit diese ihrerseits einen Zielmarkt bestimmen können. Auch die ESMA geht in den Leitlinien auf dieses Zusammenwirken ein und hält es für möglich, dass Produktersteller und Vertriebsunternehmen gemeinsam tätig werden, um Zielmärkte zu bestimmen. In Bezug auf den Fondsvertrieb dürfte dies wohl auch kaum anders zu bewerkstelligen sein, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Fonds besser beurteilen kann als der Vertriebspartner, dieser aber im Gegenzug seine Kunden und ihre Bedürfnisse kennt – was der Kapitalverwaltungsgesellschaft nur auf theoretischer und genereller Basis möglich ist.

Im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Vertriebsunternehmen und Produktherstellern hält es die ESMA für eine gute Praxis, wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Berichte über den Vertrieb ihrer Fonds erhalten (etwa, ob dieser zielmarktgerecht erfolgt). Verkäufe außerhalb des Zielmarktes müssen nicht an den Produkthersteller berichtet werden, wenn der Kunde ein Produkt nur zur Absicherung oder zur Diversifizierung erworben hat.

Die ESMA zudem stellt klar, dass beim Portfoliomanagement für den Zielmarkt keine Durchschau auf einzelne Finanzinstrumente erforderlich ist, soweit das Portfolio insgesamt für den Kunden geeignet ist (Ziff. 52ff. der Leitlinien). Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob diese Ausführungen nicht eher die Situation am Point of Sale beschreiben (d.h. die spätere Geeignetheitsprüfung) als die vorherige Zielmarktbestimmung für den Kunden.

Sie finden die Leitlinien hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Katalog zu MiFID2

Neben der Veröffentlichung der Leitlinien zu Product Governance hat die ESMA am 6. Juni 2017 eine aktualisierte Version ihres Fragen- und Antwortenkataloges (Q&A) zu Anlegerschutzthemen veröffentlicht.

In dem mittlerweile 67-seitigen Papier (in englischer Sprache) wurden Ergänzungen in den Abschnitten „Post-sale reporting“, „Information on costs and charges“ sowie „Appropriateness / Complex Financial Instruments“ vorgenommen.

Die ESMA hat sich beispielsweise zum Umgang mit Kostendarstellungen für PRIIPs bzw. mit der Methodologie, die hierbei für PRIIPs vorgesehen ist, befasst. In den neuen Fragen und Antworten 13 und 14 zur Kostentransparenz (insbesondere ex-ante) gibt die ESMA außerdem Hinweise zur Darstellung der aggregierten Kosten sowie zur Einzelpostenaufstellung, und gibt Hinweise zur etwaigen Kostenschätzung.

Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA startet Konsultation zur Geldmarktfondsverordnung

Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 24. Mai 2017 ein umfassendes Konsultationspapier („Draft technical advice, implementing technical standards and guidelines under the MMF Regulation“) zur europäischen Geldmarktfondsverordnung veröffentlicht.

Darin schlägt die ESMA verschiedene delegierte Rechtsakte vor und erwägt verschiedene Möglichkeiten für die quantitativen und qualitativen Liquiditäts- und Kreditqualitätsanforderungen sonstiger Vermögenswerte, die Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften entgegennehmen dürfen. Daneben konsultiert die ESMA Vorschläge zur Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten.

Außerdem regelt die ESMA die Meldung detaillierter Informationen über Geldmarktfonds an die Aufsichtsbehörden und legt einen Entwurf für Leitlinien zur Durchführung von Stresstests für Geldmarktfonds vor.

Die Konsultationsfrist läuft bis zum 7. August 2017. Sie finden das Konsultationspapier hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Katalog zu AIFM-Richtlinie

Am 24. Mai 2017 hat die ESMA ihren aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog (Q&A) zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Neu sind folgende Themen:

  • Beim AIFM-Reporting sind Angaben zum Verhältnis der Aufteilung von privaten und professionellen Anlegern von AIF zu machen. Sind diese Informationen nicht verfügbar, ist diese Tatsache ebenfalls anzugeben.
  • Bei der grenzüberschreitenden Verwaltung von AIF sind im Geschäftsplan der Name und eine etwaige nationale Identifikationsnummer des AIF anzugeben. Ist dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige noch nicht möglich, sollen Angaben über die Anlagestrategie entsprechend der Einteilung im AIFM-Reporting erfolgen.

Die Q&A finden Sie hier.

Explore #more

29.08.2025 | Unkategorisiert

Statement von Ulrich Keunecke zum Infrastrursondervermögen in Politico

KPMG Law Finanzexperte Ulrich Keunecke erklärt, wie das Sondervermögen Infrastruktur mit Kapital von Privatanlegern gehebelt werden kann. Sie finden den Beitrag in Politico (PayWall). „Wenn…

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll