Liebe Leserinnen und Leser,
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es auch über die Sommermonate viel zu tun:
Die Investmentsteuerreform erfordert die Anpassung der Fondsdokumentation bis Ende des Jahres. Neben der Abstimmung der künftigen Regelungen mit den Spezialfondsanlegern müssen die Anlagebedingungen für Publikumsfonds geändert, von der BaFin genehmigt und der Verkaufsprospekt angepasst werden.
Anfang Juni hat die ESMA ihre Leitlinien zu Product Governance veröffentlicht. Sie behandeln insbesondere Fragen zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte und gehen dabei auch auf die vielfach diskutierte Frage ein, welche Anforderungen an den Zielmarkt im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zu stellen sind.
Außerdem hat die ESMA eine Konsultation zur europäischen Geldmarktfondsverordnung gestartet. Diese enthält Vorschläge für technische Standards und Leitlinien.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Bis zur Anwendung des neuen Investmentsteuergesetzes am 1. Januar 2018 sind es noch etwa sechs Monate. Bis dahin sind grundsätzlich alle Anlagebedingungen von Publikums- und Spezialfonds an die neuen Regelungen anzupassen und – soweit anwendbar – mit den Anlegern und Asset Managern und/oder Fondsinitiatoren abzustimmen. Zudem müssen die Verkaufsprospekte der Publikumsfonds geändert werden.
Die umfangreichen Änderungsmaßnahmen erfordern einen erhöhten Ressourcenbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Projekten zur Anpassung der Fondsdokumentation. Unsere Experten übernehmen für Sie die erforderlichen Arbeiten bis hin zur vollständigen Projektausführung.
Die ESMA hat am 2. Juni 2017 ihre endgültigen Leitlinien zu bestimmten neuen Anforderungen im Rahmen der Product Governance vorgelegt. Die Leitlinien behandeln insbesondere Hinweise zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte bzw. den Umgang damit.
Für den Zielmarkt sind laut der ESMA nun fünf statt sechs Kriterien für Produktersteller relevant. Die Kriterien „Clients‘ Objectives“ und „Clients‘ Needs“ wurden zusammengefasst.
Wie bisweilen schon dieser an Stelle angemerkt, sind Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar als Nicht-Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Zielmärkte für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen zu bestimmen. Dennoch werden sie nicht umhin kommen, ihren Vertriebspartnern entsprechende Informationen an die Hand zu geben, damit diese ihrerseits einen Zielmarkt bestimmen können. Auch die ESMA geht in den Leitlinien auf dieses Zusammenwirken ein und hält es für möglich, dass Produktersteller und Vertriebsunternehmen gemeinsam tätig werden, um Zielmärkte zu bestimmen. In Bezug auf den Fondsvertrieb dürfte dies wohl auch kaum anders zu bewerkstelligen sein, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Fonds besser beurteilen kann als der Vertriebspartner, dieser aber im Gegenzug seine Kunden und ihre Bedürfnisse kennt – was der Kapitalverwaltungsgesellschaft nur auf theoretischer und genereller Basis möglich ist.
Im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Vertriebsunternehmen und Produktherstellern hält es die ESMA für eine gute Praxis, wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Berichte über den Vertrieb ihrer Fonds erhalten (etwa, ob dieser zielmarktgerecht erfolgt). Verkäufe außerhalb des Zielmarktes müssen nicht an den Produkthersteller berichtet werden, wenn der Kunde ein Produkt nur zur Absicherung oder zur Diversifizierung erworben hat.
Die ESMA zudem stellt klar, dass beim Portfoliomanagement für den Zielmarkt keine Durchschau auf einzelne Finanzinstrumente erforderlich ist, soweit das Portfolio insgesamt für den Kunden geeignet ist (Ziff. 52ff. der Leitlinien). Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob diese Ausführungen nicht eher die Situation am Point of Sale beschreiben (d.h. die spätere Geeignetheitsprüfung) als die vorherige Zielmarktbestimmung für den Kunden.
Sie finden die Leitlinien hier.
Neben der Veröffentlichung der Leitlinien zu Product Governance hat die ESMA am 6. Juni 2017 eine aktualisierte Version ihres Fragen- und Antwortenkataloges (Q&A) zu Anlegerschutzthemen veröffentlicht.
In dem mittlerweile 67-seitigen Papier (in englischer Sprache) wurden Ergänzungen in den Abschnitten „Post-sale reporting“, „Information on costs and charges“ sowie „Appropriateness / Complex Financial Instruments“ vorgenommen.
Die ESMA hat sich beispielsweise zum Umgang mit Kostendarstellungen für PRIIPs bzw. mit der Methodologie, die hierbei für PRIIPs vorgesehen ist, befasst. In den neuen Fragen und Antworten 13 und 14 zur Kostentransparenz (insbesondere ex-ante) gibt die ESMA außerdem Hinweise zur Darstellung der aggregierten Kosten sowie zur Einzelpostenaufstellung, und gibt Hinweise zur etwaigen Kostenschätzung.
Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier.
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 24. Mai 2017 ein umfassendes Konsultationspapier („Draft technical advice, implementing technical standards and guidelines under the MMF Regulation“) zur europäischen Geldmarktfondsverordnung veröffentlicht.
Darin schlägt die ESMA verschiedene delegierte Rechtsakte vor und erwägt verschiedene Möglichkeiten für die quantitativen und qualitativen Liquiditäts- und Kreditqualitätsanforderungen sonstiger Vermögenswerte, die Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften entgegennehmen dürfen. Daneben konsultiert die ESMA Vorschläge zur Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten.
Außerdem regelt die ESMA die Meldung detaillierter Informationen über Geldmarktfonds an die Aufsichtsbehörden und legt einen Entwurf für Leitlinien zur Durchführung von Stresstests für Geldmarktfonds vor.
Die Konsultationsfrist läuft bis zum 7. August 2017. Sie finden das Konsultationspapier hier.
Am 24. Mai 2017 hat die ESMA ihren aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog (Q&A) zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Neu sind folgende Themen:
Die Q&A finden Sie hier.
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