Suche
Contact
19.06.2017 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 6/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es auch über die Sommermonate viel zu tun:
Die Investmentsteuerreform erfordert die Anpassung der Fondsdokumentation bis Ende des Jahres. Neben der Abstimmung der künftigen Regelungen mit den Spezialfondsanlegern müssen die Anlagebedingungen für Publikumsfonds geändert, von der BaFin genehmigt und der Verkaufsprospekt angepasst werden.

Anfang Juni hat die ESMA ihre Leitlinien zu Product Governance veröffentlicht. Sie behandeln insbesondere Fragen zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte und gehen dabei auch auf die vielfach diskutierte Frage ein, welche Anforderungen an den Zielmarkt im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung zu stellen sind.

Außerdem hat die ESMA eine Konsultation zur europäischen Geldmarktfondsverordnung gestartet. Diese enthält Vorschläge für technische Standards und Leitlinien.

Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus

Nationale Gesetzgebung

Anpassung der Fondsdokumentation wegen Investmentsteuerreform

Bis zur Anwendung des neuen Investmentsteuergesetzes am 1. Januar 2018 sind es noch etwa sechs Monate. Bis dahin sind grundsätzlich alle Anlagebedingungen von Publikums- und Spezialfonds an die neuen Regelungen anzupassen und – soweit anwendbar – mit den Anlegern und Asset Managern und/oder Fondsinitiatoren abzustimmen. Zudem müssen die Verkaufsprospekte der Publikumsfonds geändert werden.

Die umfangreichen Änderungsmaßnahmen erfordern einen erhöhten Ressourcenbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Projekten zur Anpassung der Fondsdokumentation. Unsere Experten übernehmen für Sie die erforderlichen Arbeiten bis hin zur vollständigen Projektausführung.

Europäische Aufsicht

ESMA legt Leitlinien zu Product Governance vor

Die ESMA hat am 2. Juni 2017 ihre endgültigen Leitlinien zu bestimmten neuen Anforderungen im Rahmen der Product Governance vorgelegt. Die Leitlinien behandeln insbesondere Hinweise zur Bestimmung eines Zielmarktes für Investmentprodukte bzw. den Umgang damit.

Für den Zielmarkt sind laut der ESMA nun fünf statt sechs Kriterien für Produktersteller relevant. Die Kriterien „Clients‘ Objectives“ und „Clients‘ Needs“ wurden zusammengefasst.

Wie bisweilen schon dieser an Stelle angemerkt, sind Kapitalverwaltungsgesellschaften zwar als Nicht-Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Zielmärkte für die von ihnen verwalteten Investmentvermögen zu bestimmen. Dennoch werden sie nicht umhin kommen, ihren Vertriebspartnern entsprechende Informationen an die Hand zu geben, damit diese ihrerseits einen Zielmarkt bestimmen können. Auch die ESMA geht in den Leitlinien auf dieses Zusammenwirken ein und hält es für möglich, dass Produktersteller und Vertriebsunternehmen gemeinsam tätig werden, um Zielmärkte zu bestimmen. In Bezug auf den Fondsvertrieb dürfte dies wohl auch kaum anders zu bewerkstelligen sein, da die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Fonds besser beurteilen kann als der Vertriebspartner, dieser aber im Gegenzug seine Kunden und ihre Bedürfnisse kennt – was der Kapitalverwaltungsgesellschaft nur auf theoretischer und genereller Basis möglich ist.

Im Hinblick auf die Kommunikation zwischen Vertriebsunternehmen und Produktherstellern hält es die ESMA für eine gute Praxis, wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Berichte über den Vertrieb ihrer Fonds erhalten (etwa, ob dieser zielmarktgerecht erfolgt). Verkäufe außerhalb des Zielmarktes müssen nicht an den Produkthersteller berichtet werden, wenn der Kunde ein Produkt nur zur Absicherung oder zur Diversifizierung erworben hat.

Die ESMA zudem stellt klar, dass beim Portfoliomanagement für den Zielmarkt keine Durchschau auf einzelne Finanzinstrumente erforderlich ist, soweit das Portfolio insgesamt für den Kunden geeignet ist (Ziff. 52ff. der Leitlinien). Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob diese Ausführungen nicht eher die Situation am Point of Sale beschreiben (d.h. die spätere Geeignetheitsprüfung) als die vorherige Zielmarktbestimmung für den Kunden.

Sie finden die Leitlinien hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Katalog zu MiFID2

Neben der Veröffentlichung der Leitlinien zu Product Governance hat die ESMA am 6. Juni 2017 eine aktualisierte Version ihres Fragen- und Antwortenkataloges (Q&A) zu Anlegerschutzthemen veröffentlicht.

In dem mittlerweile 67-seitigen Papier (in englischer Sprache) wurden Ergänzungen in den Abschnitten „Post-sale reporting“, „Information on costs and charges“ sowie „Appropriateness / Complex Financial Instruments“ vorgenommen.

Die ESMA hat sich beispielsweise zum Umgang mit Kostendarstellungen für PRIIPs bzw. mit der Methodologie, die hierbei für PRIIPs vorgesehen ist, befasst. In den neuen Fragen und Antworten 13 und 14 zur Kostentransparenz (insbesondere ex-ante) gibt die ESMA außerdem Hinweise zur Darstellung der aggregierten Kosten sowie zur Einzelpostenaufstellung, und gibt Hinweise zur etwaigen Kostenschätzung.

Die überarbeiteten Q&A finden Sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA startet Konsultation zur Geldmarktfondsverordnung

Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 24. Mai 2017 ein umfassendes Konsultationspapier („Draft technical advice, implementing technical standards and guidelines under the MMF Regulation“) zur europäischen Geldmarktfondsverordnung veröffentlicht.

Darin schlägt die ESMA verschiedene delegierte Rechtsakte vor und erwägt verschiedene Möglichkeiten für die quantitativen und qualitativen Liquiditäts- und Kreditqualitätsanforderungen sonstiger Vermögenswerte, die Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften entgegennehmen dürfen. Daneben konsultiert die ESMA Vorschläge zur Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten.

Außerdem regelt die ESMA die Meldung detaillierter Informationen über Geldmarktfonds an die Aufsichtsbehörden und legt einen Entwurf für Leitlinien zur Durchführung von Stresstests für Geldmarktfonds vor.

Die Konsultationsfrist läuft bis zum 7. August 2017. Sie finden das Konsultationspapier hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A-Katalog zu AIFM-Richtlinie

Am 24. Mai 2017 hat die ESMA ihren aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog (Q&A) zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Neu sind folgende Themen:

  • Beim AIFM-Reporting sind Angaben zum Verhältnis der Aufteilung von privaten und professionellen Anlegern von AIF zu machen. Sind diese Informationen nicht verfügbar, ist diese Tatsache ebenfalls anzugeben.
  • Bei der grenzüberschreitenden Verwaltung von AIF sind im Geschäftsplan der Name und eine etwaige nationale Identifikationsnummer des AIF anzugeben. Ist dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige noch nicht möglich, sollen Angaben über die Anlagestrategie entsprechend der Einteilung im AIFM-Reporting erfolgen.

Die Q&A finden Sie hier.

Explore #more

11.10.2024 |

Entwaldungsverordnung: Die häufigsten Irrtümer von Unternehmen

Schon der Name der Verordnung ist irreführend. „Entwaldungsverordnung“ klingt eher nach einem Regelwerk für die Land- oder Forstwirtschaft. Das ist sie aber nicht,…

11.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag im Asset Management Guide 2024: Das Fondsmarktstärkungsgesetz – Flexibilisierung und Debt Fund reloaded

Am 5. August 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927…

07.10.2024 | KPMG Law Insights

Kommunale Wärmeplanung – so gelingt die Umsetzung Schritt für Schritt

Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der großen Herausforderung, die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung innerhalb der ambitionierten Fristen umzusetzen. Das Gesetz für die Wärmeplanung und…

04.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in Der Bauunternehmer zum Thema: Wettbewerb bringt Klimaschutz besser voran als starre Vorgaben“

Regulierung ist einer der maßgeblichen Kostentreiber im Bau. Statt durch starre Vorgaben lassen sich Nachhaltigkeitsziele und Klimaschutz aber besser durch die systematische Nutzung von Daten…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Manfred Teckenburg Elektroanlagen

KPMG Law hat für die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Teckenburg Elektroanlagen eine umfassende Legal Due-Diligence durchgeführt und die Kaufvertragsverhandlungen begleitet. Hierbei arbeitete KPMG…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Forterro-Gruppe beim Erwerb der alltrotec

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Forterro-Gruppe bei der Due Diligence, Strukturierung und Umsetzung im Rahmen des Erwerbs…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb der Elektro Fastabend-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben gemeinsam die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Fastabend Elektro-Gebäudetechnik…

02.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Unternehmensgruppe Schalm

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe  beim Erwerb der Schalm Gruppe beraten. KPMG Law hat dabei eine umfassende Legal…

02.10.2024 | KPMG Law Insights

Bürokratieentlastungsgesetz: Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine der zahlreichen Änderungen betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse: Bisher galt für…

01.10.2024 | Pressemitteilungen

KPMG Law erneut unter den TOP 5 beim Kanzleimonitor 2024

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) belegt einen hervorragenden fünften Platz in der Gesamtauswertung der TOP-100-Kanzleien im aktuellen Kanzleimonitor des diruj. KPMG Law dominiert…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll