Sachverhalt: In einem derzeit vor dem EuGH verhandelten Fall (C-393/17) begehren zwei Betreiber einer nicht akkreditierten privaten Hochschule in Belgien die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldstrafen. Grund für die strafrechtliche Sanktionszahlung ist die nach Ansicht der flämischen Strafverfolgungsbehörde vorliegende rechtswidrige Verleihung von akademischen Titeln.
Bedeutung für das Beihilferecht: Der sich im Strafrecht abspielende Sachverhalt dreht sich weitestgehend um den Dienstleistungsbegriff und dessen Anwendbarkeit auf staatliche und private Hochschulen. Die hier vom Generalstaatsanwalt vorgetragene Argumentation ist jedoch ebenso im Hinblick auf die Frage relevant, ob gegen Entgelt erbrachte universitäre Angebote zur Weiterbildung von Berufstätigen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts zu werten sind.
Die „Humbel-Kriterien“: Nach Art. 57 AEUV ist eine Dienstleistung, eine gegen Entgelt erbrachte Leistung, wobei dies im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung für die erbrachte Leistung verstanden werden muss. Trotz der Erhebung eines Schulgelds gilt seit dem EuGH-Urteil Humbel und Edel (263/86), dass Bildung grundsätzlich nicht als Dienstleistung gilt, da der Staat im Rahmen des nationalen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnimmt, sondern seine sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Pflichten erfüllt. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für Hochschulen des staatlichen Bildungssystems, soweit diese vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, selbst wenn gelegentlich Gebühren zur Kostendeckung gezahlt werden müssten.
Ausweitung auf private Hochschulen: Der Generalstaatsanwalt zieht diese aus den 80er-Jahren entstandene Bewertung in Frage. Er argumentiert, die scharfe Grenze der Entgeltlichkeit für staatliche und private Universitäten könne in der heutigen Hochschullandschaft nicht mehr gelten:
„Was ist staatlich in einer Welt, in der (sogar) staatliche Hochschulen Standorte in anderen Mitgliedstaaten errichten oder Joint Ventures mit verschiedenen anderen Einrichtungen schließen und/oder Spin-Off-Gesellschaften für Lehre und Forschung gründen?“
Das Bild der edlen, ausschließlich auf das Gemeinwohl bedachten staatlichen Hochschule, gegenüber des kapitalistischen Konstrukts der Privat-Uni, sei überholt, da auch erstere Gebühren für Studiengänge sowie (Wochenend-)Veranstaltungen für Manager erheben. Eine Parallele bestehe zum Gesundheitswesen, welches, obwohl es teils durch private Anbieter gekennzeichnet ist, als nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinen Interesse eingeordnet wird, für die die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet. Folglich könne bei privaten Bildungsanbietern nicht von vornherein ein Ausschluss des Allgemeininteresses angenommen werden.
Deshalb müsse wie folgt abgegrenzt werden:
Bedeutung für die beihilferechtliche Praxis: Sollte der EuGH der Argumentation des Generalstaatsanwalts folgen, würde am Beispiel der entgeltlichen Weiterbildung von Berufstätigen wohl aufgrund der Kostentragung durch den Kunden eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, die folglich als solche in der Trennungsrechnung ausgewiesen werden müsste. Ein solches Urteil hätte jedoch Einfluss auf weitere universitäre Tätigkeitsbereiche, sodass hier vorerst die Entscheidung des EuGH abgewartet werden muss.
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