Suche
Contact
25.04.2019 | KPMG Law Insights

Fällt die universitäre Weiterbildung unter den Beihilfebegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV?

Sachverhalt: In einem derzeit vor dem EuGH verhandelten Fall (C-393/17) begehren zwei Betreiber einer nicht akkreditierten privaten Hochschule in Belgien die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldstrafen. Grund für die strafrechtliche Sanktionszahlung ist die nach Ansicht der flämischen Strafverfolgungsbehörde vorliegende rechtswidrige Verleihung von akademischen Titeln.

Bedeutung für das Beihilferecht: Der sich im Strafrecht abspielende Sachverhalt dreht sich weitestgehend um den Dienstleistungsbegriff und dessen Anwendbarkeit auf staatliche und private Hochschulen. Die hier vom Generalstaatsanwalt vorgetragene Argumentation ist jedoch ebenso im Hinblick auf die Frage relevant, ob gegen Entgelt erbrachte universitäre Angebote zur Weiterbildung von Berufstätigen als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Beihilferechts zu werten sind.

Die „Humbel-Kriterien“: Nach Art. 57 AEUV ist eine Dienstleistung, eine gegen Entgelt erbrachte Leistung, wobei dies im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung für die erbrachte Leistung verstanden werden muss. Trotz der Erhebung eines Schulgelds gilt seit dem EuGH-Urteil Humbel und Edel (263/86), dass Bildung grundsätzlich nicht als Dienstleistung gilt, da der Staat im Rahmen des nationalen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnimmt, sondern seine sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Pflichten erfüllt. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für Hochschulen des staatlichen Bildungssystems, soweit diese vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert würden, selbst wenn gelegentlich Gebühren zur Kostendeckung gezahlt werden müssten.

Ausweitung auf private Hochschulen: Der Generalstaatsanwalt zieht diese aus den 80er-Jahren entstandene Bewertung in Frage. Er argumentiert, die scharfe Grenze der Entgeltlichkeit für staatliche und private Universitäten könne in der heutigen Hochschullandschaft nicht mehr gelten:

„Was ist staatlich in einer Welt, in der (sogar) staatliche Hochschulen Standorte in anderen Mitgliedstaaten errichten oder Joint Ventures mit verschiedenen anderen Einrichtungen schließen und/oder Spin-Off-Gesellschaften für Lehre und Forschung gründen?“

Das Bild der edlen, ausschließlich auf das Gemeinwohl bedachten staatlichen Hochschule, gegenüber des kapitalistischen Konstrukts der Privat-Uni, sei überholt, da auch erstere Gebühren für Studiengänge sowie (Wochenend-)Veranstaltungen für Manager erheben. Eine Parallele bestehe zum Gesundheitswesen, welches, obwohl es teils durch private Anbieter gekennzeichnet ist, als nicht-wirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinen Interesse eingeordnet wird, für die die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung findet. Folglich könne bei privaten Bildungsanbietern nicht von vornherein ein Ausschluss des Allgemeininteresses angenommen werden.

Deshalb müsse wie folgt abgegrenzt werden:

  • Nach jeder einzelnen Tätigkeit (insbesondere jedem Studiengang)
  • Nach Bildungsebene, da nur bei Grund- und Sekundarunterricht der soziale Charakter der Bildung deutlich wird, nicht hingegen im Hochschulbereich
  • Nach Finanzierung des Studiengangs und der Frage der Gegenleistung, wobei hier folgende Aspekte eine Rolle spielen:
  • Kostentragung (nicht ausschließlich und unmittelbar vom Kunden)
  • Marktkriterium (je größer der Markt für einen Studiengang [national, europäisch, global], desto weniger kann davon ausgegangen werden, dass eine besondere und einmalige soziale und kulturelle Zielsetzung verfolgt wird.

Bedeutung für die beihilferechtliche Praxis: Sollte der EuGH der Argumentation des Generalstaatsanwalts folgen, würde am Beispiel der entgeltlichen Weiterbildung von Berufstätigen wohl aufgrund der Kostentragung durch den Kunden eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, die folglich als solche in der Trennungsrechnung ausgewiesen werden müsste. Ein solches Urteil hätte jedoch Einfluss auf weitere universitäre Tätigkeitsbereiche, sodass hier vorerst die Entscheidung des EuGH abgewartet werden muss.

 

 

 

Explore #more

23.07.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten im Südwestrundfunk (SWR) zum GKV-Spargesetz

In der TV-Sendung  SWR Aktuell Rheinland-Pfalz kommentiert KPMG Law Krankenhaus-Experte Harald Maas das GKV-Spargesetz und den wachsenden wirtschaftlichen Druck auf Krankenhäuser. Der Beitrag ist frei

21.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in SpringerProfessional: Geopolitische Supply-Chain-Risiken strategisch meistern

Globale Lieferketten und internationale Geschäftsmodelle stehen unter Druck wie lange nicht mehr: Geopolitische Spannungen, industriepolitische Programme und ein verschärftes Außenwirtschaftsrecht verändern die Spielregeln in rasantem…

17.07.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

17.07.2026 | KPMG Law Insights

Aktionsplan gegen Steuerkriminalität: Strafbefreiende Selbstanzeige soll abgeschafft werden

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland künftig konsequenter verfolgt werden. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 einen 26…

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im DVNW Vergabeblog: § 97a GWB: Leichte Erleichterung für Gesamtvergaben

Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz das Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist …

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in der tagesschau: Recycelte Baustoffe trotz Knappheit kaum im Einsatz

Kies, Sand und Schotter werden knapp und teurer. Recycling-Baustoffe könnten helfen. Doch trotz ausgereifter Technik gibt es vor allem bei öffentlichen Projekten große Hürden. Preissprünge…

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement im private banking Magazin: So plant die EZB den digitalen Euro

Die Bankenbranche erwartet die Entscheidung der EZB, welche Institute beim Pilotprojekt für den digitalen Euro zum Zug kommen. Aus Deutschland bewarben sich die Deutsche Bank,…

09.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmagazin: D&O-Versicherung – Rechtlicher Schutzschirm in stürmischen Zeiten

Haftungsrisiken für Führungskräfte nehmen spürbar zu: Neue regulatorische Anforderungen wie NIS-2, CSRD und das Lieferkettengesetz erhöhen die Verantwortung von Geschäftsleitern und Vorständen. Der Beitrag von

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law  has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition of Stora Enso’s German…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll