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19.07.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Doppelverbeitragung

Doppelverbeitragung (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15)

Von Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen entschieden, dass Leistungen aus Pensionskassenzusagen, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen fortgeführt worden sind, insoweit nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliegen, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer des fortgeführten Vertrages geworden ist. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage, die seit dem Beschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) für privat fortgeführte Direktversicherungen bestand, auf Pensionskassenzusagen ausgeweitet.
Der gKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben angekündigt, Rückzahlungen bis zur Verjährungsgrenze kulant zu akzeptieren, und hat in einem weiteren Schreiben bekanntgegeben, dass er den Beschluss des BVerfG auch auf Pensionsfondsversorgungen anzuwenden. Wie hier mit dem Erfordernis der Versicherungsnehmereigenschaft umgegangen werden soll, das dem Pensionsfonds fremd ist, bleibt abzuwarten.
Weiterhin unklar ist, ob es einen weiteren Vorstoß geben wird, um die sogenannte Doppelverbeitragung – der Verbeitragung von Betriebsrenten in Einzelfällen sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Rentenphase – im Wege einer großen Lösung abzuschaffen. In Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat hat es von verschiedenen Seiten Vorstöße (diskutiert wurde etwa die Einführung eines Freibetrags statt einer Freigrenze und die Rückkehr zur Verbeitragung mit dem halben Beitragssatz) gegeben, letztlich bilden die hohen zu erwartenden Kosten eine große Hürde. Da von Seiten des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Doppelverbeitragung bestehen, dürfte die Debatte sich noch länger hinziehen.

Fazit: Beibehalten hat das BVerfG das Erfordernis, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer Versicherungsnehmer werden muss, um von der beitragsrechtlich günstigeren Lage zu profitieren. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass sie ausscheidenden Arbeitnehmern, die die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen möchten, zügig ermöglichen, in die Versicherungsnehmerstellung einzutreten, um mögliche Schadenersatzpflichten abzuwenden. Für Arbeitgeber hat die Doppelverbeitragung im Übrigen generell keine direkten Auswirkungen. Die Debatte und die Berichterstattung in Verbrauchermagazinen zehren aber zunehmend an der Wertschätzung, die Betriebsrenten bei Arbeitnehmern genießen.

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Christine Hansen

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Leiterin Betriebliche Altersversorgung

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