Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten am 16. Dezember 2024 auch die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Die Verordnung gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12. August 2026. Zum Teil sind auch längere Fristen vorgesehen. Sie löst die bisher geltende Verpackungsrichtlinie ab.
Die neue EU-Verpackungsverordnung macht Vorgaben für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit und die Kennzeichnung. Ferner enthält sie Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sowie die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Unnötige Verpackungen sollen reduziert werden, insgesamt sollen Verpackungen wiederverwendet bzw. wiederbefüllt werden. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen hinsichtlich der Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der stofflichen Verwertung.
Die Verpackungsverordnung ruft dabei ambitionierte Ziele aus. Vorgesehen ist eine Verpackungsreduzierung um mindestens 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040 gegenüber 2018. EU-Staaten werden auch verpflichtet, für weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff zu sorgen. Damit flankiert der europäische Gesetzgeber bestehende Regelungen wie etwa die Einwegkunststoffrichtlinie. Diese ist mit dem Einwegkunststofffondsgesetz in Deutschland bereits umgesetzt worden. Hier ist am 31. Dezember 2024 für die Hersteller von Produkten aus Einwegplastik die Registrierungsfrist abgelaufen. In diesem Sinne gibt die neue Verordnung auch Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen und Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent vor.
Damit weniger unnötige Verpackungen entstehen, wird der Leerraum von Verpackungen begrenzt. Der Leerraumanteil von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel darf künftig höchstens 50 Prozent betragen. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.
Auch der gesamte „HoReCa“-Bereich (Hotel/Restaurant/Catering) wird unmittelbar von der neuen Verpackungsverordnung betroffen sein. Ab dem 1. Januar 2030 werden beispielsweise bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff grundsätzlich verboten. Darunter fallen Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden, Einzelportionen für Gewürze und Soßen, kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen.
Die EU-Verpackungsverordnung löst die Verpackungsrichtlinie der EU ab. Diese ist Grundlage für das deutsche Verpackungsgesetz. Das Verpackungsgesetz muss insofern auf die neue Verordnung angepasst werden. Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen der Gesetzgeber hierfür ergreift. Eine Möglichkeit wäre ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Anlehnung an die Umsetzung der EU-Batterieverordnung, und eine sukzessive Ablösung des nationalen Verpackungsgesetzes.
Die neue Verpackungsverordnung dürfte gerade für grenzüberschreitend agierende Unternehmen ein gewisses Maß an Vereinfachung mit sich bringen, da die neuen Vorschriften europaweit einheitlich gelten. Gleichzeitig kommt aber eine Fülle neuer Anforderungen hinzu und es ergeben sich viele praktische Umsetzungsfragen; so soll die Verordnung voraussichtlich durch delegierende Rechtsakte weiter konkretisiert werden. Diese Umsetzung sollte frühzeitig in den Blick genommen werden. Betroffenen Unternehmen ist zudem zu empfehlen, den weiteren Gesetzgebungsprozess im Verpackungsrecht zu verfolgen.
Unternehmen sollten außerdem die aktuellen Bestimmungen der EU-Verpackungsrichtlinie und des deutschen Verpackungsgesetzes weiterhin ernstnehmen, da diese nach wie vor gelten. In Deutschland sind etwa die Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Mehrwegangebot sowie gegebenenfalls zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz zu beachten. Hier zeigt sich in unserer Praxis, dass aktuell gerade in Deutschland die Einhaltung der verpackungsrechtlichen Vorgaben über die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die unteren Abfallbehörden, aber insbesondere auch von Umweltverbänden auf den Prüfstand gestellt wird.
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