Suche
Contact
30.06.2021 | KPMG Law Insights

Der eingestaubte CPV-Dschungel

Der eingestaubte CPV-Dschungel

CPV-Codes – das Klassifizierungsinstrument
Für Bieter war es schon immer mit großen Schwierigkeiten verbunden, die passende Ausschreibung zu den von ihnen angebotenen Produkten zu finden. Daher haben die Europäische Kommission im Jahr 1993 die sog. CPV-Codes ins Leben gerufen.
Hinter dem kryptischen Begriff „CPV-Code“ steckt die englische Bezeichnung „Common Procurement Vocabulary-Code“, auf Deutsch das „gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“. Dieses Vokabular wurde zuletzt im Jahr 2008 überarbeitet. Eine erneute Überarbeitung der CPV-Codes wurde zwar angekündigt, lässt bisher jedoch auf sich warten.
Der CPV-Code soll dazu dienen, Lieferungen und Leistungen möglichst genau zu klassifizieren. Das Ziel ist hierbei mehr Angebote in Vergabeverfahren zu erhalten, indem Bieter leichter für sie passende Ausschreibungen finden. Bei Ausschreibungen im Oberschwellenbereich hat in der Vergabebekanntmachung die Angabe mindestens eines CPV-Codes zu erfolgen. Soweit die Theorie.

Die Krux mit den CPV-Codes
Wer bereits eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt hat, musste wahrscheinlich feststellen, dass die Zuordnung des Ausschreibungsgegenstandes zu einem CPV-Code ein schwieriges Unterfangen ist. So gibt es zum Beispiel nicht immer passende CPV-Codes oder in anderen Fällen sind deren Bezeichnungen alltagsfremd. Daher darf man sich zurecht wundern, dass in der heutigen Zeit zum Beispiel CPV-Codes unter mit dem Begriff „Notebook“ oder „Laptop“ nicht existieren. Hierfür sieht das gemeinsame Vokabular lediglich unter dem CPV-Code 30213100-6 die Bezeichnung „Tragbarer Computer“ vor. Dadurch wird dem potentiellen Bieter in der Praxis die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erschwert, weil er die für sich passenden Ausschreibungen möglicherweise gar nicht oder nur schwer findet.
Auch durften sich in der Vergangenheit Vergabekammern mit der ungenauen oder falschen CPV-Code-Angabe durch den Auftraggeber auseinandersetzen. Hierbei wurde in den Entscheidungen der Vergabekammern auf die „Anleitung zum gemeinsamen Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ der Europäischen Kommission verwiesen, wonach öffentliche Auftraggeber mithilfe dieser versuchen sollten, einen Code zu bestimmen, der möglichst genau mit dem Bedarf übereinstimmt. Daraus folgt für die Praxis, dass vom öffentlichen Auftraggeber die Angabe des genau zutreffenden CPV-Codes nicht verlangt werden kann. Jedoch sollte jeder Vergabestelle klar sein, dass eine schlechte Auffindbarkeit der Ausschreibungen nicht im eigenen Interesse sein kann.

Fazit
Solange die grundlegende Überarbeitung des CPV-Code-Katalogs aussteht, wird empfohlen, die Wahl der CPV-Codes sehr gründlich mithilfe entsprechender CPV-Code-Suchmaschinen vorzunehmen, um möglichst viele Bieter anzusprechen.

Appetit auf Vergabe? Besuchen Sie unser Vergabeservice 360. Premium-Vergabe für die öffentliche Hand.

Explore #more

17.03.2023 | KPMG Law Insights

MiCAR – Was die neue EU-Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten bedeutet

In Kürze tritt eine EU-Verordnung in Kraft, mit der Kryptowerte europaweit einheitlich geregelt werden. Sie enthält signifikante neue Verpflichtungen für Emittenten und Krypto-Dienstleiter. Gleichzeitig bietet…

16.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Datenschutz nach Schrems II – Unternehmen im Handlungsdruck

Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten…

15.03.2023 | KPMG Law Insights

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022 Am 19. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft…

13.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Matrix-Organisationen – Chancen und Risiken der Unternehmenstransformation

Plötzlich ist möglich, was noch vor ein paar Jahren undenkbar schien: Mitarbeitende kommen nicht mehr zur Arbeit in die Unternehmenszentrale, sondern die Einstellung erfolgt dort,…

09.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät XPRESS Ventures bei Finanzierungsrunde

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die XPRESS Ventures Beteiligungs GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit einer Pre-Seed-Finanzierung für das RetailTech-Start-up HomeRide beraten. HomeRide…

07.03.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Marcello Toscani

KPMG Law hat sich zum 1. März 2023 mit Marcello Toscani als Senior Manager am Standort Düsseldorf verstärkt. Herr Toscani kommt von der Peek &…

06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung? Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht…

01.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten heptus, Muttergesellschaft der Syserso Networks und Portfoliogesellschaft von Chequers Capital, beim Erwerb der SHD

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die heptus 391. GmbH (heptus), die die Muttergesellschaft der Syserso Networks…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

Neue Förderung für klimafreundliche Neubauten startet im März 2023

Ab dem 1. März 2023 können Anträge für die Bundesförderung für effiziente Gebäude nach der neuen Förderrichtlinie Klimafreundlicher Neubau (KFN) gestellt werden. Eine Zuschussförderung ist…

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll