Suche
Contact
31.07.2020 | KPMG Law Insights

Datentransfer nach dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 C-311/18 („Schrems II“)

Der EuGH hat im Verfahren Schrems II am 16.07.2020 ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für den internationalen Datentransfer hat:

  • Das EU – U.S. Privacy Shield ist unwirksam und kann nicht mehr für den Datentransfer in die USA genutzt werden. Es gibt keine Schonfrist.
  • Die EU –Standardvertragsklauseln („SCC“) sind zwar weiterhin wirksam, die Vertragsparteien müssen aber prüfen, ob im Empfängerland gesetzliche Regelungen bestehen, die eine Einhaltung der SCC beschränken und ob ggf. durch ergänzende Regelungen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet werden kann. Dasselbe gilt für bereits genehmigte Binding Corporate Rules („BCR“).
  • Die Aufsichtsbehörden haben des Recht, Datentransfers auch aufgrund der SCC zu verbieten, soweit im Einzelfall die mit den SCC getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden (können).

Der Europäische Datenschutzausschuss „EDPD/EDSA“ kündigt in seinen FAQs, Stand 23. Juli 2020, an, dass er Hinweise zu den ergänzenden Maßnahmen für die SCC geben wird. Es könne sich um rechtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen handeln. Für die USA dürften nach den Feststellungen des EuGH nur Maßnahmen in Betracht kommen, die einen Zugriff der US-Behörden ohne Rechtmäßigkeitsprüfung nach den Grundsätzen der DSGVO technisch verhindern, oder den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, effektiven Rechtsschutz in den USA zu suchen.

Dem EDPD/EDSA folgend besteht derzeit folgende Empfehlung zum Umgang mit Datentransfers in Drittländer:

  1. Datentransfer in die USA auf der Grundlage des EU-U.S. Privacy Shield nicht fortsetzen. Prüfen, ob der Datentransfer auf eine andere Rechtsgrundlage, z.B. die SCC, umgestellt werden kann oder ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
  2. Beim Datentransfer in die USA und andere Drittländer auf der Grundlage von SCC müssen Datenempfänger in den Drittländern prüfen, ob sie in ihrem Land die SCC einhalten können und die Datenexporteure in der EU informieren. Dasselbe gilt für BCR. Alle Datenexporteure in der EU sollten daher unverzüglich ihre Datenempfänger in Drittländern anschreiben und um entsprechende Auskunft bitten. Für die USA muss keine Auskunft mehr eingeholt werden, da das Urteil des EuGH bereits alle Informationen enthält.
  3. Wenn der Datenempfänger im Drittland erklärt, dass er die SCC nicht einhalten kann oder keine Auskunft erteilt, müssen beide (Datenexporteur und Datenimporteur) prüfen, ob die Sicherheitslücke durch ergänzende rechtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen geschlossen werden kann und diese Maßnahmen in einer Änderungsvereinbarung zu den geschlossenen SCC vereinbaren.
  4. Wenn der Datenempfänger im Drittland die SCC nicht einhalten kann, die Sicherheitslücke nicht durch ergänzende Maßnahmen geschlossen werden kann und Art. 49 DSGVO nicht greift, sind die Daten in die EU zu verlagern. Wenn das nicht möglich ist, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

Wir unterstützen Sie gern, z.B. bei der

  • Analyse Ihrer Leistungsbeziehungen zu Datenempfängern in Drittländern mit Blick auf etwaigen Anpassungsbedarf
  • daraufhin erforderlichen Ergänzungen der SCC
  • Analyse der Rechtslage in den Drittländern, sowie bei
  • Beantwortung von Anfragen oder Anordnungen von Datenschutzbehörden

Weitere Informationen zur Umsetzung des EuGH Urteils „Schrems II“ in den Drittländern, insbesondere in den USA, geben wir Ihnen in unseren 2 Webinar-Reihen, auf Deutsch gemeinsam mit den Experten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und auf Englisch gemeinsam mit unseren Anwaltskollegen der Nelson Mullins Riley & Scarborough LLP in den USA, sowie mit unseren Anwaltskollegen aus anderen Ländern, geplant Ende August 2020.

Explore #more

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington)

Senior Manager
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
LL.M. (Wellington)

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 769999-20
shoegl@kpmg-law.com

Maik Ringel

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: +49 341 22572563
mringel@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll