Suche
Contact
03.06.2021 | KPMG Law Insights

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Unternehmensübergabe braucht nicht auf einen Schlag zu erfolgen + Unterschiedliche Modelle für schrittweisen Übergang möglich + Durchdachte Gestaltung zerstreut Bedenken der Unternehmer bei Übertragung an die nächste Generation

Die Auseinandersetzung mit Alter, Passivität und Tod schreckt viele Firmeninhaber davon ab, sich rechtzeitig mit dem Thema Nachfolgeregelung zu beschäftigen. Hinzu kommt nicht selten die Vorstellung, dass eine Unternehmensübergabe „ganz oder gar nicht“ erfolgen muss. Das deutsche Recht bietet jedoch eine Fülle von Möglichkeiten und große Flexibilität, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen. Das kann auch steuerlich attraktiv sein.

Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Nachfolge:

Unternehmerischen Einfluss erhalten

Je nach Wunsch und Möglichkeiten kann der Unternehmer bei der schrittweisen Übergabe weiterhin Einfluss ausüben. Das kann bei der Nachfolge innerhalb der Familie etwa durch eine nur teilweise Übertragung unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge erfolgen. Durch ein Mehrfachstimmrecht oder eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht durch die beschenkten Kinder behält der Schenkende weiterhin seine starke Stellung.

Weitere Gewinnbeteiligung möglich

In vielen Fällen möchten Unternehmer zwar zu Lebzeiten Anteile auf die nächste Generation übertragen, doch sollen die Gewinne noch nicht oder nicht vollständig den Beschenkten zufließen. Hier kann sich der Schenkende zum Beispiel einen Nießbrauch an den verschenkten Unternehmensanteilen einräumen lassen und so nach der Schenkung die Gewinne erhalten. Denkbar sind auch Rentenlösungen, bei denen der Schenkende unabhängig vom Erfolg des Unternehmens eine monatlich wiederkehrende Zahlung erhält.

Reißleine Rückforderungsrecht

Das deutsche Recht bietet die Möglichkeit, durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bei einer Übertragung zur Not die „Reißleine“ ziehen zu können. Das hat für den Schenker mehrere Vorteile. So werden die Beschenkten die Vereinbarungen aus dem Schenkungsvertrag und ihre neue Rolle als Gesellschafter ernst nehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Unternehmensanteile zurückgeben müssten. Außerdem kann sich der Unternehmer bei seiner Nachfolgeplanung entspannen. Denn falls es anders kommt als erhofft und vereinbart, kann er seine Entscheidung korrigieren.

Fazit: Durch eine kluge Gestaltung der Unternehmensübertragung können die Beteiligten sicherstellen, dass die nächste Generation schrittweise eingebunden wird. So können Unternehmer für die Zukunft vorsorgen, ohne plötzlich alle Zügel aus der Hand geben zu müssen.

Explore #more

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist…

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

Kontakt

Lars-Alexander Meixner

Partner

Glücksteinallee 63
68163 Mannheim

Tel.:
lmeixner@kpmg-law.com

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll