Suche
Contact
03.06.2021 | KPMG Law Insights

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Unternehmensübergabe braucht nicht auf einen Schlag zu erfolgen + Unterschiedliche Modelle für schrittweisen Übergang möglich + Durchdachte Gestaltung zerstreut Bedenken der Unternehmer bei Übertragung an die nächste Generation

Die Auseinandersetzung mit Alter, Passivität und Tod schreckt viele Firmeninhaber davon ab, sich rechtzeitig mit dem Thema Nachfolgeregelung zu beschäftigen. Hinzu kommt nicht selten die Vorstellung, dass eine Unternehmensübergabe „ganz oder gar nicht“ erfolgen muss. Das deutsche Recht bietet jedoch eine Fülle von Möglichkeiten und große Flexibilität, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen. Das kann auch steuerlich attraktiv sein.

Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Nachfolge:

Unternehmerischen Einfluss erhalten

Je nach Wunsch und Möglichkeiten kann der Unternehmer bei der schrittweisen Übergabe weiterhin Einfluss ausüben. Das kann bei der Nachfolge innerhalb der Familie etwa durch eine nur teilweise Übertragung unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge erfolgen. Durch ein Mehrfachstimmrecht oder eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht durch die beschenkten Kinder behält der Schenkende weiterhin seine starke Stellung.

Weitere Gewinnbeteiligung möglich

In vielen Fällen möchten Unternehmer zwar zu Lebzeiten Anteile auf die nächste Generation übertragen, doch sollen die Gewinne noch nicht oder nicht vollständig den Beschenkten zufließen. Hier kann sich der Schenkende zum Beispiel einen Nießbrauch an den verschenkten Unternehmensanteilen einräumen lassen und so nach der Schenkung die Gewinne erhalten. Denkbar sind auch Rentenlösungen, bei denen der Schenkende unabhängig vom Erfolg des Unternehmens eine monatlich wiederkehrende Zahlung erhält.

Reißleine Rückforderungsrecht

Das deutsche Recht bietet die Möglichkeit, durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bei einer Übertragung zur Not die „Reißleine“ ziehen zu können. Das hat für den Schenker mehrere Vorteile. So werden die Beschenkten die Vereinbarungen aus dem Schenkungsvertrag und ihre neue Rolle als Gesellschafter ernst nehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Unternehmensanteile zurückgeben müssten. Außerdem kann sich der Unternehmer bei seiner Nachfolgeplanung entspannen. Denn falls es anders kommt als erhofft und vereinbart, kann er seine Entscheidung korrigieren.

Fazit: Durch eine kluge Gestaltung der Unternehmensübertragung können die Beteiligten sicherstellen, dass die nächste Generation schrittweise eingebunden wird. So können Unternehmer für die Zukunft vorsorgen, ohne plötzlich alle Zügel aus der Hand geben zu müssen.

Explore #more

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

Kontakt

Lars-Alexander Meixner

Partner

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923444

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll