Suche
Contact
03.06.2021 | KPMG Law Insights

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Clevere Nachfolgeplanung durch sukzessive Unternehmensübertragung

Unternehmensübergabe braucht nicht auf einen Schlag zu erfolgen + Unterschiedliche Modelle für schrittweisen Übergang möglich + Durchdachte Gestaltung zerstreut Bedenken der Unternehmer bei Übertragung an die nächste Generation

Die Auseinandersetzung mit Alter, Passivität und Tod schreckt viele Firmeninhaber davon ab, sich rechtzeitig mit dem Thema Nachfolgeregelung zu beschäftigen. Hinzu kommt nicht selten die Vorstellung, dass eine Unternehmensübergabe „ganz oder gar nicht“ erfolgen muss. Das deutsche Recht bietet jedoch eine Fülle von Möglichkeiten und große Flexibilität, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen. Das kann auch steuerlich attraktiv sein.

Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Nachfolge:

Unternehmerischen Einfluss erhalten

Je nach Wunsch und Möglichkeiten kann der Unternehmer bei der schrittweisen Übergabe weiterhin Einfluss ausüben. Das kann bei der Nachfolge innerhalb der Familie etwa durch eine nur teilweise Übertragung unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge erfolgen. Durch ein Mehrfachstimmrecht oder eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht durch die beschenkten Kinder behält der Schenkende weiterhin seine starke Stellung.

Weitere Gewinnbeteiligung möglich

In vielen Fällen möchten Unternehmer zwar zu Lebzeiten Anteile auf die nächste Generation übertragen, doch sollen die Gewinne noch nicht oder nicht vollständig den Beschenkten zufließen. Hier kann sich der Schenkende zum Beispiel einen Nießbrauch an den verschenkten Unternehmensanteilen einräumen lassen und so nach der Schenkung die Gewinne erhalten. Denkbar sind auch Rentenlösungen, bei denen der Schenkende unabhängig vom Erfolg des Unternehmens eine monatlich wiederkehrende Zahlung erhält.

Reißleine Rückforderungsrecht

Das deutsche Recht bietet die Möglichkeit, durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bei einer Übertragung zur Not die „Reißleine“ ziehen zu können. Das hat für den Schenker mehrere Vorteile. So werden die Beschenkten die Vereinbarungen aus dem Schenkungsvertrag und ihre neue Rolle als Gesellschafter ernst nehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Unternehmensanteile zurückgeben müssten. Außerdem kann sich der Unternehmer bei seiner Nachfolgeplanung entspannen. Denn falls es anders kommt als erhofft und vereinbart, kann er seine Entscheidung korrigieren.

Fazit: Durch eine kluge Gestaltung der Unternehmensübertragung können die Beteiligten sicherstellen, dass die nächste Generation schrittweise eingebunden wird. So können Unternehmer für die Zukunft vorsorgen, ohne plötzlich alle Zügel aus der Hand geben zu müssen.

Explore #more

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

Kontakt

Lars-Alexander Meixner

Partner

Glücksteinallee 63
68163 Mannheim

Tel.:
lmeixner@kpmg-law.com

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll