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20.07.2018 | KPMG Law Insights

Bitcoin, Ether & Co: Kryptowährungen verändern die Infrastruktur des Finanzmarktes

Bitcoin, Ether & Co: Kryptowährungen verändern die Infrastruktur des Finanzmarktes

Digitale Transformation im Zahlungsverkehr durch virtuelle Währungen auf dem Vormarsch + Vertrauen in Prozesse muss erst wachsen + Rein elektronische Zahlungsabläufe bieten große Transparenz + Banken und Zentralbanken bleiben draußen + Regeln fehlen bisher

Bezahlen mit virtuellen Zahlungsmitteln erfolgt nach dem Prinzip einer Blockchain. Das ist ein digitales Kassenbuch, in dem Transaktionen zwischen Parteien erfasst und gespeichert werden. Im Netz werden bereits mehr als 700 Kryptowährungen gehandelt – mit steigender Tendenz. Aktuell diskutiert zum Beispiel die Europäische Zentralbank über eine „EZB Coin“ als Alternative zum Zentralbankgeld.

Wer kontrolliert die Prozesse?

Das Vertrauen in die neue Art des Zahlungsverkehrs muss aber erst wachsen. Denn die Idee einer elektronischen Währung, die nur im Netz, ohne Vermittler wie Banken oder Zentralbanken funktioniert, wirkt zunächst eher befremdlich. Dabei führt die vollständige Transparenz zur Nachvollziehbarkeit der gesamten Transaktionshistorie und punktet daher bei Fragen zu Datenschutz und Bankgeheimnis. Dennoch gibt es bei den Abläufen noch einiges zu klären. Zum Beispiel, welche Regeln greifen, wenn das System gestört ist. Und wie das Ganze kontrolliert werden kann. Es ist daher denkbar, dass wir in der Praxis zukünftig sogenannte Hybridsysteme sehen werden: Geschlossenen Systeme mit Kontrollinstanzen, die korrigierend eingreifen können, wenn es erforderlich ist.

Offene Fragen beim Zahlungsverkehr

Auch bei der Behandlung von Kryptowährungen im Zahlungsverkehr gibt es noch Klärungsbedarf. Denn Bitcoin & Co. sind nach Ansicht der BaFin kein E-Geld, da es keinen Emittenten gibt, der die Zahlungsmittel unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. Nach Ansicht der BaFin ist die bloße Nutzung von Bitcoin keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Dies beinhaltet sowohl das Bezahlen lassen und Bezahlen in der virtuellen Währung als auch der Verkauf und Ankauf eigener oder „geschürfter“ Bitcoins. Treten bestimmte Umstände hinzu, kann jedoch eine Erlaubnispflicht begründet werden.

Fazit: Es ist aber relativ unwahrscheinlich, dass die relativ neue und detaillierte Gestaltung der Finanzmarktinfrastruktur grundlegend geändert wird. Daher wird es notwendig sein, Kontrollinstanzen und Regeln zu schaffen, was aber der eigentlichen Idee eines rein elektronischen Zahlungsmittels widerspricht.

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