Suche
Contact
BImSchG-Novelle: Windpark
03.07.2024 | KPMG Law Insights

BImSchG-Novelle soll Genehmigungsverfahren beschleunigen

Der Bundestag hat am 6. Juni 2024 die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Am 14. Juni hat das Gesetz auch den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz sollen schnellere und unbürokratischere Verfahren geschaffen und so Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Windenergieanlagen und andere Industrieanlagen (beispielsweise Anlagen zum Recycling von Abfällen) sollen auf diese Weise schneller entstehen können.

Vorzeitiger Beginn soll nicht mehr von Prognoseentscheidung abhängen

Künftig sollen Betreiber von Anlagen noch schneller mit der Errichtung beginnen können. Eine Errichtung vor Erteilung der Genehmigung ist gem. § 8a BImSchG auch jetzt schon möglich; allerdings nur, wenn eine Prognose der Behörde ergibt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Diese Voraussetzung entfällt nun auf Antrag des Antragstellers bei einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort und bei einer Änderungsgenehmigung. Es muss aber sichergestellt werden, dass von den beantragten vorläufigen Maßnahmen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, einschließlich naturschutz- und wasserrechtlicher Belange, zu erwarten sind.

Neufassung von § 10 BImSchG (Genehmigungsverfahren)

Das Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG soll digitalisiert werden. Unter anderem sollen Genehmigungsbehörden künftig eine elektronische Antragstellung fordern können. Für Personen ohne Internetzugang soll es aber weiterhin eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit geben. Unterlagen könnten in solchen Fällen zum Beispiel auf einem gängigen elektronischen Speichermedium abgegeben werden.

Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinreichend zu wahren, wird Vorhabenträgern entsprechend der Regelung im Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Im Unterschied zur Regelung im PlanSiG kann die Behörde das Verfahren jedoch nicht bis zu einer Auslegung aussetzen. Vielmehr sieht die neue Regelung vor, dass die Behörde in diesem Fall eine andere Form der Veröffentlichung wählen muss. Eine entsprechende Regelung wird auch für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG gelten.

Auch das Verfahren der Behördenbeteiligung wird für alle Anlagen, die dem Anwendungsbereich des BImSchG unterfallen, weiter gestrafft und beschleunigt. Sofern eine zu beteiligende Behörde innerhalb der Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat, wird künftig davon ausgegangen, dass sie sich nicht äußern will, soweit sie nicht um eine Verlängerung gebeten hat. Die Möglichkeit zur Fristverlängerung wird es nicht für alle Anlagen geben. Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ist eine Verlängerung der Stellungnahmefrist ausgeschlossen. Bleibt eine Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde aus, kann die zuständige Genehmigungsbehörde künftig in jedem Fall entweder zu Lasten der zu beteiligenden Behörde ein Sachverständigengutachten einholen oder selbst Stellung nehmen.

Neu ist auch die Möglichkeit, in Anlehnung an das PlanSiG den Erörterungstermin in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen.

Änderung der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Außerdem verkürzt der Gesetzgeber die Bearbeitungszeit der Behörden. Hierfür wird die Verordnung über das Genehmigungsverfahren geändert. Die Behörde muss künftig die Genehmigungsunterlagen innerhalb eines Monats auf Vollständigkeit prüfen. In Fällen, in denen die Behörde den Antragsteller nicht zur Ergänzung des Antrags auffordert, ist dann hinsichtlich der Rechtsfolge des Fristbeginns von der Vollständigkeit auszugehen. Für den Fall, dass die Unterlagen aus Sicht der Behörde noch nicht vollständig sind, beginnt die Frist mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen zu laufen.

Fazit und Ausblick

Der Gesetzentwurf ist eine weitere Chance, die Industrie bei der Errichtung neuer sowie bei der Erweiterung und Umgestaltung bestehender Anlagen zu entlasten, und so einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu leisten. Die Beschleunigungsmaßnahmen gilt es weiter auszubauen. Insbesondere auch bei der anstehenden Novelle der Industrieemissionsrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht ist darauf zu achten, dass der zwingend benötigte Beschleunigungs- und Bürokratieabbau weiterhin Bestand hat, damit die Transformationsprozesse hin zu einer Klimaneutralität gelingen können.

 

Explore #more

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät The Chemours Company bei der Implementierung und dem Abschluss einer großvolumigen Factoring Finanzierung

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH (KPMG Law) hat die US-amerikanische Chemours Company bei der Umsetzung einer grenzüberschreitenden Factoring Finanzierung beraten. Die rechtliche Umsetzung wurde durch…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Unterhändler des EU-Parlaments und des Rats haben sich nun bezüglich der noch offenen Punkte des ersten Omnibus-Pakets geeinigt. Der Inhalt der Einigung geht in weiten…

11.12.2025 | KPMG Law Insights

IPCEI-AI: Voraussetzungen für die Förderung und Bewertungskriterien

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 5. Dezember 2025 das Interessenbekundungsverfahren für die Förderung „IPCEI Künstliche Intelligenz“ (IPCEI-AI) gestartet. Unternehmen aller Größen sind…

11.12.2025 | In den Medien

Interview in der TextilWirtschaft – Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten auf Unternehmen zu, meint KPMG Law…

02.12.2025 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD eine „bürokratiearme“ Umsetzung…

28.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag Expertenforum Arbeitsrecht: Zwischen Theorie und Praxis: Die Blaue Karte EU und das Recht auf kurzfristige Mobilität im EU-Raum

Heutzutage wünschen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, attraktivere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Beliebt in diesem Zusammenhang sind seit einiger Zeit sogenannte Workations / „Work-from-Anywhere…

26.11.2025 | KPMG Law Insights

Die Entwaldungsverordnung der EU zwingt Unternehmen zum Handeln

Wer mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen handelt oder diese verwendet, sollte schnellstmöglich aktiv werden.…

25.11.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Die gesetzlichen Grundlagen des Sondervermögens sind jetzt in Kraft. Der Bund hat im Oktober 2025 sowohl das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“…

21.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Immobilien I Haufe: Ersatzbaustoffe: „Sekundär ist nicht zweitklassig“

Die Ersatzbaustoffverordnung soll Kreislaufwirtschaft im Bau harmonisieren, doch Rechtsunsicherheit und Bürokratie bremsen. Wie kann der Durchbruch gelingen? Antworten darauf weiß KPMG Law Experte Simon Meyer

Kontakt

Dr. Simon Meyer

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 5021
simonmeyer@kpmg-law.com

Dr. Florian Gonsior

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597-217
fgonsior@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll