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16.11.2018 | KPMG Law Insights

Bald gilt das neue Verpackungsgesetz

Bald gilt das neue Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 wird die Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz abgelöst werden.

Dadurch ergeben sich wesentliche Änderungen im Bereich der Registrierungs- und Mitteilungspflichten. So enthält das Verpackungsgesetz unter anderem die Pflicht, sich bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren zu lassen. Das muss bis Ende des Jahres geschehen, da ansonsten die betroffenen Unternehmen ab 1. Januar 2019 keine verpackten Waren mehr in Verkehr bringen dürfen.

Betroffen vom Verpackungsgesetz sind alle Hersteller und Vertriebsunternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder gewerbsmäßig nach Deutschland einführen. Solche Hersteller bzw. Vertreiber haben sich mit den vorgenannten Verpackungen an einem oder mehreren Entsorgungssystemen zu beteiligen (sog. Systembeteiligungspflicht).

Außerdem müssen die betroffenen Unternehmen die Materialart und die Masse der Verpackungen, die sie in Verkehr bringen und die der Systembeteiligungspflicht unterliegen, unverzüglich melden.

Ferner müssen die betroffenen Unternehmen jährlich eine Vollständigkeitserklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr in den Verkehr gebrachten Verpackungen abgeben. Solche Vollständigkeitserklärungen müssen von einem dafür zugelassenen Prüfer überprüft und bestätigt werden. Ein solcher Prüfer kann ein registrierter Sachverständiger, ein gem. § 27 Abs. 2 Verpackungsgesetz registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer sein.

Ein Hersteller, der seine Verpackungen nicht registriert hat, darf diese bis zur nachgeholten Registrierung nicht auf den Markt bringen. Wenn die Hersteller von Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, dürfen auch deren Vertreiber die betreffenden Waren nicht zum Verkauf anbieten.

Da bis zum 1. Januar 2019 nur noch wenig Zeit bleibt, besteht nun Handlungsbedarf für alle nicht-registrierten Unternehmen, die Einwegverpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder nach Deutschland einführen.

Unsere Spezialisten der KPMG Law Rechtsanwalts- und der KPMG Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft unterstützen Sie nicht nur bei der Prüfung und Bestätigung Ihrer jährlichen Vollständigkeitserklärung, sondern auch bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Verpackungsgesetz.

Konstantin von Busekist

Thomas Uhlig

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Tersteegenstraße 19-23
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Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Dr. Thomas Uhlig

Partner
Leiter Allgemeines Wirtschafts- und Handelsrecht

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