Suche
Contact
08.05.2019 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Anpassungsanspruch bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen

Aktuelle Rechtsprechung

Christine Hansen und Jean-Baptiste Abel

Anpassungsanspruch bei geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen (BAG Urt. v. 26.04.2018, 3 AZR 686/16)

Der Kläger machte eine Anpassung seiner Versorgungsleistung zum 1. Januar 2013 geltend. Die beklagte Arbeitgeberin hatte die Anpassung unter Verweis auf die eigene und konzernweite schlechte wirtschaftliche Lage verweigert. Die Konzernobergesellschaft hatte im Vorjahr ein Insolvenzverfahren in den USA beantragt, das im laufenden Jahr mit weltweitem Stellenabbau und umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen beendet wurde. Die Beklagte erwirtschaftete in den Jahren 2010 bis 2013 eine Eigenkapitalrendite von 5,61 % (2010), von 4,4 % (2011), von 4,15 % (2012) und von 2,6 % (2013). Der Kläger hat vorgetragen, die Umstrukturierungsmaßnahmen rechtfertigten die Prognose einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung.
Nach Auffassung des BAG hatte der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Die wirtschaftliche Lage eines Arbeitgebers rechtfertige die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung, soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und in seiner Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werde. Dies sei der Fall, wenn eine Prognose ergebe, dass das Unternehmen im Anpas-sungszeitraum keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen werde.
Für die Prognose komme es nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung der drei Vorjahre an, sondern darauf, ob die Entwicklung eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitraum erwarten lasse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass Umstrukturierungsmaßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung eingeleitet worden seien. Solche Umstrukturierungsmaßnahmen seien darauf angelegt, die Betriebsergebnisse langfristig zu steigern. Diese erlaubten allenfalls eine ungewisse langfristige Prognose, die es nicht rechtfertige, von der auf Grundlage der bisherigen Betriebsergebnisse aufgestellten negativen Prognose zu erschüttern.

Fazit: Das BAG stellt in dieser Entscheidung in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass geplante Umstrukturierungsmaßnahmen alleine nicht geeignet sind, eine negative Prognose über die wirtschaft-liche Lage zu erschüttern. Unsere Empfehlung – nehmen Sie § 16 BetrAVG beim Wort: Es handelt sich zunächst um eine Anpassungsprüfungspflicht. Prüfen Sie zum konkreten Zeitpunkt der Anpas-sungsprüfung, ob und inwieweit eine ganz oder teilweise Aussetzung der Anpassung der Betriebs-rente mit Hinblick auf die wirtschaftliche Lage angemessen erscheint. Wir unterstützen Sie gerne bei der hierzu maßgeblichen Abwägung, der Begutachtung des Substanzwertes Ihres Unternehmens und bei der rechtswirksamen Korrespondenz zur Anpassungsentscheidung mit den Versorgungs-empfängern.

Explore #more

02.02.2026 | KPMG Law Insights

Arbeitsunfähigkeit und Krankenstände reduzieren: Was das Arbeitsrecht erlaubt

Hohe Fehlzeiten und Krankenstände lassen sich senken. Wie Arbeitgebern das gelingen kann, dafür gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte.   Bundeskanzler Merz möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen, um

30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um…

21.01.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät die Controlware Holding beim Verkauf der Productware an die GBS Electronic Solutions

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Controlware Holding GmbH beim Verkauf der Productware‑Gesellschaft zur Produktion von elektronischen Geräten mbH (Productware) an die…

20.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Personalmagazin – Mobiles Arbeiten: Grenzenlos tätig?

Mobiles Arbeiten aus dem Ausland eröffnet Beschäftigten wie Arbeitgebern neue Möglichkeiten. Rechtlich müssen Arbeitsmodelle wie „Work from Anywhere“ (WFA) oder „Workation“ gut vorbereitet werden. Insbesondere…

19.01.2026 | KPMG Law Insights

PSD3 und PSR: Neue Payment-Regulierung für Zahlungsdienstleister und Banken

Die Europäische Kommission hat mit den Entwürfen der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 3 – PSD3) und der neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation – PSR)…

15.01.2026 | KPMG Law Insights

Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss ermöglicht Förderung von erschwinglichem Wohnraum

Die öffentliche Hand kann dank des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses erschwinglichen Wohnraum für Haushalte mit mittlerem Einkommen einfacher fördern. Die Europäische Kommission erweitert mit der Neufassung vom…

12.01.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Wirtschaft und Wettbewerb: Earnings Calls unter (KI-)Kontrolle: Neuer Ausgangspunkt für Dawn Raids der Kommission

Öffentliche Äußerungen von Unternehmen in Earnings Calls bergen kartellrechtliche Risiken: Bei solchen Präsentationen von Quartals- oder Jahresergebnissen und der anschließenden Diskussion mit Analysten, Investoren und…

12.01.2026 | KPMG Law Insights

Standortfördergesetz: Neue Impulse für Investitionen und den Kapitalmarkt

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz (StoFöG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private

09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist…

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

Kontakt

Christine Hansen

Senior Manager
Leiterin Betriebliche Altersversorgung

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199150
christinehansen@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll