Liebe Leserinnen und Leser,
warme Kleidung ist wetterbedingt angesagt. Das gilt auch im Hinblick auf diverse Regulierungen, die nächstes Jahr in Kraft treten. Aktuelle Entwicklungen gibt es insoweit etwa im Zusammenhang mit EMIR und der MiFIR; eine entsprechende Zusammenstellung finden Sie in dieser Ausgabe. Ferner hat die BaFin ein Rundschreiben zu derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten veröffentlicht.
Gerne diskutieren wir diese jüngsten – wenn auch weniger sachwertanlagenlastigen – und alle weiteren Themen aus dem Bereich der Alternativen Investments zur Asset Klasse Real Estate mit Ihnen auf unserem KPMG-Stand bei der Expo Real in der ersten Oktoberwoche. Besuchen Sie uns!
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 24. August 2017 endgültige Leitlinien für den Datentransfer zwischen den zugelassenen Trade Repositories (TR) im Rahmen der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) veröffentlicht.
Derzeit gibt es sieben autorisierte TRs, die in der Europäischen Union (EU) tätig sind und die Datenportabilität ist als unerlässlich für die Datenqualität anzusehen, den Wettbewerb zwischen TRs und ebenso für die Risikoüberwachung durch die Behörden.
Die Leitlinien schaffen einen einheitlichen und harmonisierten Ansatz zur Durchführung der Datenübertragung zwischen TRs. Die Leitlinien umfassen die Datenübertragung auf Antrag eines TR-Teilnehmers wie auch die Übermittlung von Daten bei Rücknahme der TR-Registrierung.
Nach der Veröffentlichung des Abschlussberichts über die Leitlinien werden diese am 16. Oktober 2017 anwendbar und bedürfen einer jährlichen Bewertung der Einhaltung der Richtlinien.
Der Bericht kann hier eingesehen werden.
Die Deutsche Bundesbank nimmt am 22. August 2017 mit dem Rundschreiben Nr. 53/2017 Stellung zu der am 3. Januar 2018 in Kraft tretenden MIFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (OJ L 173, 12.06.2014, S. 84)).
Mit der zum 3. Januar 2018 in Kraft tretenden MiFIR1 wird ein neuer Rahmen für Geschäfte mit Finanzinstrumenten geschaffen, der einheitliche Anforderungen an die Veröffentlichung von Handelsdaten festlegt, unter anderem durch die Neueinführung von Regelungen zur Vor- und Nachhandelstransparenz für Nicht-Eigenkapitalinstrumente.
Die Offenlegungspflicht von Handelsdaten gilt für alle unter die Verordnung fallenden Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und regulierte Handelsplätze, allerdings nicht allumfassend. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon gemäß Art. 1(6) MiFIR alle Geschäfte mit Nicht-Eigenkapitalinstrumenten, bei denen die Gegenpartei ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist und die von diesem in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Durchführung der Geld-, Währungsreserve- oder Finanzstabilitätspolitik getätigt werden, sofern es seine Gegenpartei im Voraus davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Geschäft der Ausnahmeregelung unterliegt.
Das Rundschreiben dient vor diesem Hintergrund vornehmlich der Bekanntmachung über Ausnahme von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Geschäfte der Deutschen Bundesbank in Ausübung ihrer Geld- und Finanzstabilitätspolitik.
Das Rundschreiben kann hier eingesehen werden.
Die German Insurance Association (GDV) hat ausweislich ihrer Presseerklärung vom 25. August 2017 Stellung zu dem durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlichten Konsultationspapier zur Einführung der Handelspflicht für bestimmte, clearingpflichtige Derivate genommen.
Die Handelspflicht zielt darauf ab, bestimmte standardisierte Derivateklassen zukünftig nur noch über geregelte Märkte, multilaterale oder organisierte Handelssysteme und äquivalente Dritthandelsplätze handeln zu lassen. Eine Derivateklasse muss zur Einführung der Handelspflicht clearingpflichtig, zum Handel an zumindest einem Handelsplatz zugelassen und ausreichend liquide sein.
In ihrer Stellungnahme hat die GDV folgende Punkte kritisch hervorgehoben:
Die Presseerklärung kann hier eingesehen werden und die Stellungnahme hier.
Die BaFin hat am 30. August 2017 ein Rundschreiben zu derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten, das im Januar konsultiert wurde, veröffentlicht.
Das Rundschreiben gibt Hinweise zur Nutzung von derivativen Finanzinstrumenten und zur Anlage in strukturierten Produkten durch Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie inländische Pensionskassen und Pensionsfonds.
Es konkretisiert § 15 Absatz 1 Satz 2 VAG sowie die Anlageverordnung und Kapitel 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung und ersetzt das im Jahr 2000 veröffentlichte Derivate-Rundschreiben sowie das Rundschreiben zu strukturierten Produkten von 1999.
Außerdem hebt es die Auslegungsentscheidungen der BaFin zum Einsatz von Receiver Forward Swaps von 2005, zu Inflations-Swaps von 2012 sowie zu den Quoten für Vorkäufe von 2013 auf.
Das Rundschreiben tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Das Rundschreiben kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Kommission hat am 11. September 2017 ihren Bericht über die Bewertung der Notwendigkeit, Derivate („ETDs“) aus dem Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Märkten für Finanzinstrumente („MiFIR“) vorübergehend auszuschließen, veröffentlicht.
Nach Artikel 52 Absatz 12 ist die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang verpflichtet, dem Europäischen Parlament und Rat Bericht über die Notwendigkeit zu erstatten, ETDs von den nichtdiskriminierenden Zugangsregelungen zu den zentralen Gegenparteien (CCP) und den Handelsplätzen nach den Artikeln 35 und 36 von MiFIR für bis zu dreißig Monate nach dem 3. Januar 2018 auszuschließen.
Die Europäische Kommission sollte ihren Bericht dabei auf eine von der ESMA in Abstimmung mit dem ESRB durchgeführten Risikobewertung stützen und jene Risiken berücksichtigen, die sich aus offenen und nichtdiskriminierenden Zugangsbestimmungen für ETDs hinsichtlich der Stabilität und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzmärkte in der gesamten Union ergeben.
In ihrem Bericht stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung eines offenen und nichtdiskriminierenden Zugangs zu ETDs unter MiFIR gewisse Risiken aufwerfen könnte, was möglicherweise das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte bedroht oder das Systemrisiko beeinträchtigt. Nach Prüfung dieser Risiken kommt die Kommission allerdings zu dem Schluss, dass der derzeitige Regulierungsrahmen in MiFID und EMIR die potenziellen Risiken angemessen berücksichtigt hat.
So ist es nicht notwendig, börsengehandelte Derivate aus dem Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 der MiFID vorübergehend auszuschließen.
Der Bericht kann hier eingesehen werden.
Der International Accounting Standards Board (Board) hat am 14. September 2017 Leitlinien für die Beurteilung von „Wesentlichkeitsentscheidungen“ bekannt gemacht sowie einen Entwurf für eine Definition von „wesentlich“ (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8) veröffentlicht.
Mit dem Leitliniendokument sollen Unternehmen bei der Ausweisung von Finanzinformationen unterstützt werden, die für bestehende und potentielle Anleger, Kapital- und andere Kreditgeber entscheidungserheblich sind, wenn diese Entscheidungen treffen, die darauf abzielen, ob sie dem Unternehmen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und IAS 8 soll die Definition von „wesentlich“ geschärft werden und die verschiedenen Definitionen im Rahmenkonzept und in den Standards selbst vereinheitlicht werden.
Stellungnahmen sollen bis zum 15. Januar 2018 erfolgen.
Die Pressemitteilung zu den Leitlinien kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 15. September 2017 ein Verfahren im Rahmen der Financial Instruments Regulation (MiFIR) verabschiedet, in dem die Treuhandgeschäfte für die zeitweilige Abwägung von Zugangsrückstellungen für börsengehandelte Derivate (ETDs) vorgesehen sind.
MiFIR legt nicht diskriminierende und offene Zugangsregelungen für Handelsplätze und zentrale Gegenparteien (CCPs) fest. Insbesondere sind die Handelsplätze verpflichtet, den CCPs, die die Transaktionen an diesen Handelsplätzen ausführen möchten, Zugang zu den Daten-Feeds auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis zu gewähren.
Die entsprechenden Mitteilungen, wonach der Handelsplatz die Zugangsrechte für von dem betreffenden Schwellenwert erfasste börsengehandelte Derivate während der Dauer der Nichtbeteiligung nicht in Anspruch nehmen kann, sind bis Ende September 2017 an die ESMA zu senden.
Das Verfahren kann hier eingesehen werden.
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