Suche
Contact
31.07.2017 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal – Alternative Investments Legal | Ausgabe 7/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

es ist Urlaubs- und Reisezeit und das Wetter in weiten Teilen Deutschlands lädt zur Urlaubsinspiration im Ausland ein. Derweil geben sich die europäischen Regulatoren den Anschein der Unermüdlichkeit und aktuelle Konsultationen mit ambitionierten Fristen laden zum ortsunabhängigen Denksport ein.

So hat die BaFin einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) und einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) zur Konsultation gestellt.

Ferner wurde die Verordnung über Geldmarktfonds, welche Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds beinhaltet, verabschiedet. Außerdem hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag für ein neues europäisches privates Altersvorsorgeprodukt (PEEP) vorgelegt.

Aktuelle Entwicklungen gibt es auch im Zusammenhang mit Fragen rund um die AIFM-Richtlinie; eine entsprechende Zusammenstellung finden Sie in dieser Ausgabe.

Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben

mit besten Grüßen

Dr. Ulrich Keunecke

Europäischer Rat und Parlament der EU

Veröffentlichung der Geldmarktfonds-Verordnung im Amtsblatt der EU

Der europäische Rat und das Parlament der EU haben am 14. Juni 2017 die Verordnung über Geldmarktfonds verabschiedet (Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (Money Market Funds Regulation, „MMFR“)). Diese gilt ab dem 21. Juli 2018.

Ziel der MMFR ist es, die Liquidität und Stabilität von Geldmarktfonds in krisenbehafteten Marktumfeldern sicherzustellen und auf diese Weise das Systemrisiko zu reduzieren und den Anlegerschutz zu stärken.

Gem. Art. 1 Abs. 1 gilt die MMFR für OGAW oder AIF, die in kurzfristige Vermögenswerte investieren und Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.

In der MMFR finden sich Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds. Ein AIF wird gem. Art. 5 Abs. 1 MMFR nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt.

Weiterführende Links

Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kann hier eingesehen werden.

BaFin

Konsultation 06/2017 – Rundschreiben zur Umsetzung der ESMA/EBA-Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung

Am 27.05.2014 hat der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Joint Committee of the European Supervisory Authorities) „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ (Dok. Nr. JC 2014 43, „Beschwerde-Leitlinien“) herausgegeben. Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher sicherzustellen, sollen die Beschwerde-Leitlinien die Erwartungen an die Organisation der Beschwerdeabwicklung in den beaufsichtigten Unternehmen klären, Beschwerdeführern Hinweise zur Bereitstellung von Informationen geben, Orientierung zu den Verfahren der Beschwerdebearbeitung vermitteln, die Regelungen zur Abwicklung aller eingegangenen Beschwerden harmonisieren und sicherstellen, dass die Regelungen der beaufsichtigten Unternehmen zur Beschwerdeabwicklung ein Mindestmaß an aufsichtlicher Konvergenz in der Europäischen Union aufweisen.

Vor diesem Hintergrund hat die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zur Konsultation gestellt, das die Bearbeitung von Kundenbeschwerden betrifft. Die Vorgaben des Rundschreibens gelten für alle KVGen, die OGAW und Publikums-AIF verwalten.

Schriftliche Stellungnahmen zu dem Rundschreiben können bis zum 04.08.2017 abgegeben werden.

Weiterführende Links

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

EU-Kommission

Verordnungsvorschlag für ein neues europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEEP) sowie Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur steuerlichen Behandlung

Am 29.06.2017 hat die EU-Kommission – wie im Halbzeitbericht zum Aktionsplan Kapitalmarktunion angekündigt – einen Verordnungsvorschlag für ein neues europäisches privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) vorgelegt.

PEPPs sollen die bestehende gesetzliche, betriebliche und nationale private Altersvorsorge durch Einführung einer neuen Produktkategorie ergänzen, nicht aber ersetzen oder harmonisieren. Sie sollen EU-weit einheitliche Merkmale aufweisen und Sparern bei ihrer Altersvorsorge größere Auswahlmöglichkeiten eröffnen sowie einen soliden Verbraucherschutz gewährleisten:

  • Den Verbrauchern werden strenge Kundeninformationspflichten und Vertriebsvorschriften zugutekommen, die auch für den Online-Vertrieb gelten. Die Anbieter werden für den PEPP-Vertrieb eine Zulassung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) benötigen.
  • Für die Sparer wird das PEPP dank einer einfachen Standard-Anlageoption, bei der zumindest das eingesetzte Kapital garantiert ist, mit einem hohen Maß an Verbraucherschutz einhergehen.
  • Die Sparer werden das Recht haben, alle fünf Jahre zu gedeckelten Kosten den Anbieter zu wechseln, wobei sie auf Unternehmen in ihrem eigenen Land oder in anderen Mitgliedstaaten zurückgreifen können.
  • PEPPs sollen mitnahmefähig sein, d. h. PEPP-Sparer sollen auch bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat weiter in ihren Vertrag einzahlen können.
  • Es wird einem breiten Spektrum von Anbietern die Möglichkeit eröffnet, auf dem Markt für private Altersvorsorgeprodukte tätig zu werden.
  • Die Anbieter werden PEPPs in mehreren Mitgliedstaaten vermarkten, die eingesammelten Gelder effizienter poolen und Größenvorteile erzielen können. Über elektronische Vertriebskanäle werden die PEPP-Anbieter Verbraucher in der gesamten EU erreichen können.
  • Die PEPP-Anbieter und -Sparer werden am Ende der Produktlaufzeit zwischen unterschiedlichen Zahlungsoptionen wählen können.

 

Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs werden die PEPP-Anbieter auf einen Europäischen Pass zurückgreifen können.

Weiterführende Links

Der Pressebericht kann hier eingesehen werden.

EIOPA

Konsultation zu dem ersten „Set of Advice“ zur Überarbeitung von Solvency II

Die EIOPA hat am 04.07.2017 ein Konsultationspapier zu ersten Hinweisen an die EU-Kommission zur Überarbeitung von Solvency II veröffentlicht.

Hauptziele der Konsultation sind:

  • Sicherstellung eines proportionalen und technisch einheitlichen Aufsichtsregimes für Versicherungsunternehmen und
  • Überprüfung möglicher Vereinfachungen der SCR Anforderungen nach der Standardformel und Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Anforderungen.

Die Konsultationsfrist endet am 31.08.2017.

Weiterführende Links

Der Bericht der EIOPA kann hier eingesehen werden.

IOSCO

Start von zwei Konsultationen zum Management von Liquidititätsrisiken in Investmentfonds und offenen Investmentfonds

Am 06.07.2017 hat die IOSCO folgende Konsultationspapiere veröffentlicht:

  • Consultation on CIS Liquidity Risk Management – Recommendations
  • Open-ended Fund Liquidity and Risk Management – Good Practices and Issues for Consideration – Consultation Report

Stellungnahmen sind bis zum 18.09.2017 möglich.

Weiterführende Links

Die entsprechende Pressemitteilung der IOSCO kann hier eingesehen werden.

ESMA

Veröffentlichung aktualisierter Q&A zur AIFM-Richtlinie

Am 11.07.2017 hat die ESMA Aktualisierungen zur oben genannten Fragen-/Antworten-Katalogen veröffentlicht.

Der AIFMD Q&A-Katalog enthält drei neue Fragen und Antworten zu den Berichtsanforderungen für:

  • auf dem Sekundärmarkt erlangte Darlehen;
  • Umwandlung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens; und
  • der Währung des Nettoinventarwertes.

Weiterführende Links

Der Katalog kann hier eingesehen werden.

EU-Kommission

Veröffentlichung der Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der PRIIP-Verordnung im EU-Amtsblatt

Im EU-Amtsblatt vom 07.07.2017 wurden die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) veröffentlicht.

Die Basisinformationsblätter schaffen einen gemeinsamen Standard für die Unterrichtung von Kleinanlegern und ermöglichen, die wichtigsten Merkmale und Risiken, die potenzielle Wertentwicklung und die Kosten von PRIIPs miteinander zu vergleichen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Die Leitlinien sollen eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen in der Union gewährleisten.

Weiterführende Links

Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kann hier eingesehen werden.

ESAs

ESAs‘ Advice an die EU-Kommission zu Mindestanforderungen an Anlageprodukte für Kleinanleger sowie fondsgebundene Versicherungen (PRIIPs)

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) haben am 28. Juli 2017 den o.a. Technical Advice an die EU-Kommission veröffentlicht.

Weiterführende Links

Unter den folgenden Links finden Sie:

die Pressemitteilung vom 28.07.2017, den Joint Technical Advice sowie das Summary of Comments and Consultation Paper (CP-17-002).

High-Level Expert Group on Sustainable Finance

EU-Expertengruppe zur nachhaltigen Finanzierung legt Zwischenbericht vor

Am 13.07.2017 hat die Hochrangige Sachverständigengruppe zur Nachhaltigen Finanzierung (High-Level Expert Group on Sustainable Finance) einen Zwischenbericht zur nachhaltigen Finanzierung vorgelegt.

Der Zwischenbericht schlägt ein schnelles Handeln u.a. in Bezug auf folgende Punkte vor:

  • ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Anlageformen,
  • eine europäische Norm und Kennzeichnung für grüne Anleihen
  • mehr Transparenz seitens Finanzinstituten und Unternehmen, wie Nachhaltigkeit in die Entscheidungsprozesse einfließt, und ein „Nachhaltigkeitstest“ für einschlägige EU-Finanzmarktvorschriften.

Die Kommission wird die Empfehlungen prüfen.

Weiterführende Links

Der Pressebericht der High-Level-Group kann hier eingesehen werden.

Zahlungsdienste

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt Nr. 48 vom 21.07.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie veröffentlicht. Durch dieses Gesetz werden eine Vielzahl von Gesetzen geändert, darunter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Weiterführende Links

Die Lesefassung des Gesetzes finden Sie unter diesem Link.

EBA

EBA veröffentlicht Final Guidelines im Zusammenhang mit der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2

Die EBA hat am 27.07.2017 den „Final Report: Guidelines on major incident reporting under Directive (EU) 2015/2366 (PSD2)“ veröffentlicht. Die Guidelines wurden in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet. Sie gelten ab dem 13.01.2018.

Weiterführende Links

Sie finden hier die Pressemeldung der EBA mit einem weiterführenden Link zu den Guidelines.

BaFin

BaFin-Konsultation 07/2017 – Novellierung der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung und der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

Die BaFin hat einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und –Bewertungsverordnung (KARBV) und einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) zur Konsultation gestellt. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie, der fünften Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, das neue Regelungen für die Vergabe von Darlehen und Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen für Rechnung bestimmter Investmentvermögen eingeführt hat.

Die Konsultation endet am 15.08.2017.

Weiterführende Links

Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

ESMA

ESMA-Stellungnahme zur Verwahrung von Sondervermögen und Custody Services

ESMA hat eine „Opinion“ g zur Klarstellung von gesetzlichen Vorschriften der AIFMD Richtlinie 2011/61/EU und der UCITS Richtlinie 2009/65/EC hinsichtlich der Verwahrung von Wertpapieren bei Delegation der Verwahrdienstleistung gegenüber EU-Kommission und Parlament abgegeben.

Weiterführende Links

Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Explore #more

11.10.2024 |

Entwaldungsverordnung: Die häufigsten Irrtümer von Unternehmen

Schon der Name der Verordnung ist irreführend. „Entwaldungsverordnung“ klingt eher nach einem Regelwerk für die Land- oder Forstwirtschaft. Das ist sie aber nicht,…

11.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag im Asset Management Guide 2024: Das Fondsmarktstärkungsgesetz – Flexibilisierung und Debt Fund reloaded

Am 5. August 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen den Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927…

07.10.2024 | KPMG Law Insights

Kommunale Wärmeplanung – so gelingt die Umsetzung Schritt für Schritt

Städte und Gemeinden stehen derzeit vor der großen Herausforderung, die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung innerhalb der ambitionierten Fristen umzusetzen. Das Gesetz für die Wärmeplanung und…

04.10.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in Der Bauunternehmer zum Thema: Wettbewerb bringt Klimaschutz besser voran als starre Vorgaben“

Regulierung ist einer der maßgeblichen Kostentreiber im Bau. Statt durch starre Vorgaben lassen sich Nachhaltigkeitsziele und Klimaschutz aber besser durch die systematische Nutzung von Daten…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Manfred Teckenburg Elektroanlagen

KPMG Law hat für die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb von Teckenburg Elektroanlagen eine umfassende Legal Due-Diligence durchgeführt und die Kaufvertragsverhandlungen begleitet. Hierbei arbeitete KPMG…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Forterro-Gruppe beim Erwerb der alltrotec

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Forterro-Gruppe bei der Due Diligence, Strukturierung und Umsetzung im Rahmen des Erwerbs…

04.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb der Elektro Fastabend-Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben gemeinsam die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Fastabend Elektro-Gebäudetechnik…

02.10.2024 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet die HWP Handwerkspartner Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Unternehmensgruppe Schalm

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe  beim Erwerb der Schalm Gruppe beraten. KPMG Law hat dabei eine umfassende Legal…

02.10.2024 | KPMG Law Insights

Bürokratieentlastungsgesetz: Textform statt Schriftform für Gewerbemietverträge

Am 26. September 2024 hat der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Eine der zahlreichen Änderungen betrifft das gesetzliche Schriftformgebot für langfristige Mietverhältnisse: Bisher galt für…

01.10.2024 | Pressemitteilungen

KPMG Law erneut unter den TOP 5 beim Kanzleimonitor 2024

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) belegt einen hervorragenden fünften Platz in der Gesamtauswertung der TOP-100-Kanzleien im aktuellen Kanzleimonitor des diruj. KPMG Law dominiert…

Kontakt

Dr. Ulrich Keunecke

Partner
Leiter Sector Legal FS Insurance

Heidestraße 58
10557 Berlin

tel: +49 30 530199 200
ukeunecke@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll