Liebe Leserinnen und Leser,
es ist Urlaubs- und Reisezeit und das Wetter in weiten Teilen Deutschlands lädt zur Urlaubsinspiration im Ausland ein. Derweil geben sich die europäischen Regulatoren den Anschein der Unermüdlichkeit und aktuelle Konsultationen mit ambitionierten Fristen laden zum ortsunabhängigen Denksport ein.
So hat die BaFin einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) und einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) zur Konsultation gestellt.
Ferner wurde die Verordnung über Geldmarktfonds, welche Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds beinhaltet, verabschiedet. Außerdem hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag für ein neues europäisches privates Altersvorsorgeprodukt (PEEP) vorgelegt.
Aktuelle Entwicklungen gibt es auch im Zusammenhang mit Fragen rund um die AIFM-Richtlinie; eine entsprechende Zusammenstellung finden Sie in dieser Ausgabe.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Der europäische Rat und das Parlament der EU haben am 14. Juni 2017 die Verordnung über Geldmarktfonds verabschiedet (Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (Money Market Funds Regulation, „MMFR“)). Diese gilt ab dem 21. Juli 2018.
Ziel der MMFR ist es, die Liquidität und Stabilität von Geldmarktfonds in krisenbehafteten Marktumfeldern sicherzustellen und auf diese Weise das Systemrisiko zu reduzieren und den Anlegerschutz zu stärken.
Gem. Art. 1 Abs. 1 gilt die MMFR für OGAW oder AIF, die in kurzfristige Vermögenswerte investieren und Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.
In der MMFR finden sich Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds. Ein AIF wird gem. Art. 5 Abs. 1 MMFR nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt.
Weiterführende Links
Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kann hier eingesehen werden.
Am 27.05.2014 hat der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (Joint Committee of the European Supervisory Authorities) „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ (Dok. Nr. JC 2014 43, „Beschwerde-Leitlinien“) herausgegeben. Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher sicherzustellen, sollen die Beschwerde-Leitlinien die Erwartungen an die Organisation der Beschwerdeabwicklung in den beaufsichtigten Unternehmen klären, Beschwerdeführern Hinweise zur Bereitstellung von Informationen geben, Orientierung zu den Verfahren der Beschwerdebearbeitung vermitteln, die Regelungen zur Abwicklung aller eingegangenen Beschwerden harmonisieren und sicherstellen, dass die Regelungen der beaufsichtigten Unternehmen zur Beschwerdeabwicklung ein Mindestmaß an aufsichtlicher Konvergenz in der Europäischen Union aufweisen.
Vor diesem Hintergrund hat die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zur Konsultation gestellt, das die Bearbeitung von Kundenbeschwerden betrifft. Die Vorgaben des Rundschreibens gelten für alle KVGen, die OGAW und Publikums-AIF verwalten.
Schriftliche Stellungnahmen zu dem Rundschreiben können bis zum 04.08.2017 abgegeben werden.
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Am 29.06.2017 hat die EU-Kommission – wie im Halbzeitbericht zum Aktionsplan Kapitalmarktunion angekündigt – einen Verordnungsvorschlag für ein neues europäisches privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) vorgelegt.
PEPPs sollen die bestehende gesetzliche, betriebliche und nationale private Altersvorsorge durch Einführung einer neuen Produktkategorie ergänzen, nicht aber ersetzen oder harmonisieren. Sie sollen EU-weit einheitliche Merkmale aufweisen und Sparern bei ihrer Altersvorsorge größere Auswahlmöglichkeiten eröffnen sowie einen soliden Verbraucherschutz gewährleisten:
Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs werden die PEPP-Anbieter auf einen Europäischen Pass zurückgreifen können.
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Der Pressebericht kann hier eingesehen werden.
Die EIOPA hat am 04.07.2017 ein Konsultationspapier zu ersten Hinweisen an die EU-Kommission zur Überarbeitung von Solvency II veröffentlicht.
Hauptziele der Konsultation sind:
Die Konsultationsfrist endet am 31.08.2017.
Weiterführende Links
Der Bericht der EIOPA kann hier eingesehen werden.
Am 06.07.2017 hat die IOSCO folgende Konsultationspapiere veröffentlicht:
Stellungnahmen sind bis zum 18.09.2017 möglich.
Weiterführende Links
Die entsprechende Pressemitteilung der IOSCO kann hier eingesehen werden.
Am 11.07.2017 hat die ESMA Aktualisierungen zur oben genannten Fragen-/Antworten-Katalogen veröffentlicht.
Der AIFMD Q&A-Katalog enthält drei neue Fragen und Antworten zu den Berichtsanforderungen für:
Weiterführende Links
Der Katalog kann hier eingesehen werden.
Im EU-Amtsblatt vom 07.07.2017 wurden die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) veröffentlicht.
Die Basisinformationsblätter schaffen einen gemeinsamen Standard für die Unterrichtung von Kleinanlegern und ermöglichen, die wichtigsten Merkmale und Risiken, die potenzielle Wertentwicklung und die Kosten von PRIIPs miteinander zu vergleichen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Die Leitlinien sollen eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen in der Union gewährleisten.
Weiterführende Links
Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kann hier eingesehen werden.
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) haben am 28. Juli 2017 den o.a. Technical Advice an die EU-Kommission veröffentlicht.
Weiterführende Links
Unter den folgenden Links finden Sie:
die Pressemitteilung vom 28.07.2017, den Joint Technical Advice sowie das Summary of Comments and Consultation Paper (CP-17-002).
Am 13.07.2017 hat die Hochrangige Sachverständigengruppe zur Nachhaltigen Finanzierung (High-Level Expert Group on Sustainable Finance) einen Zwischenbericht zur nachhaltigen Finanzierung vorgelegt.
Der Zwischenbericht schlägt ein schnelles Handeln u.a. in Bezug auf folgende Punkte vor:
Die Kommission wird die Empfehlungen prüfen.
Weiterführende Links
Der Pressebericht der High-Level-Group kann hier eingesehen werden.
Im Bundesgesetzblatt Nr. 48 vom 21.07.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie veröffentlicht. Durch dieses Gesetz werden eine Vielzahl von Gesetzen geändert, darunter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
Weiterführende Links
Die Lesefassung des Gesetzes finden Sie unter diesem Link.
Die EBA hat am 27.07.2017 den „Final Report: Guidelines on major incident reporting under Directive (EU) 2015/2366 (PSD2)“ veröffentlicht. Die Guidelines wurden in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet. Sie gelten ab dem 13.01.2018.
Weiterführende Links
Sie finden hier die Pressemeldung der EBA mit einem weiterführenden Link zu den Guidelines.
Die BaFin hat einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und –Bewertungsverordnung (KARBV) und einen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) zur Konsultation gestellt. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie, der fünften Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, das neue Regelungen für die Vergabe von Darlehen und Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen für Rechnung bestimmter Investmentvermögen eingeführt hat.
Die Konsultation endet am 15.08.2017.
Weiterführende Links
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
ESMA hat eine „Opinion“ g zur Klarstellung von gesetzlichen Vorschriften der AIFMD Richtlinie 2011/61/EU und der UCITS Richtlinie 2009/65/EC hinsichtlich der Verwahrung von Wertpapieren bei Delegation der Verwahrdienstleistung gegenüber EU-Kommission und Parlament abgegeben.
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