nach der Bauernregel verheißt ein stürmischer Juni ein ertragreiches Jahr. Rund um das Thema Alternative Investments hielt sich die stürmische Wetterlage zwar in Grenzen, von einer Flaute kann aber auch hier nicht die Rede sein. Es hat sich im Juni wieder einiges getan, was wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren möchten.
Unter anderem hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion veröffentlicht.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) hat am 30. Mai 2017 ihre „Q&A on the Market Abuse Regulation (MAR)“ aktualisiert.
Die Ergänzungen betreffen insbesondere neue Antworten zu “Blanket cancellation of orders policy” sowie “Disclosure of inside information related to Pillar II requirements”.
Die ESMA ist befragt worden ob eine Geschäftspolitik, nach der eine Person, die in den Besitz von Insiderinformationen gelangt ist und unverzüglich und ohne Ermessensausübung alle Aufträge, die diese Informationen betreffen, storniert („Auftragsstornierungspolitik“), im Einklang mit dem Insider-Handelsverbot gem. MAR ist. Die ESMA führt aus, dass gem. Art. 8 Abs. 1 MAR „die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, auch als Insidergeschäft gilt, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde“. Diese Vermutung ist jedoch gem. Erwägungsgrund 25 widerlegbar, „wenn die Person den Nachweis erbringt, dass sie die Insiderinformationen bei der Abwicklung des Geschäfts nicht genutzt hat“.
Aus diesen Gründen soll daher nicht gefolgert werden können, dass eine solche Auftragsstornierungspolitik per se einen Insiderhandel darstellt. Sollte ein Unternehmen eine Auftragsstornierungspolitik benutzen, soll es bei einer Einzelfallbetrachtung bleiben.
Die zweite neu hinzugekommene Frage betrifft die systematische Veröffentlichung von Ergebnissen der Säule 2. Die ESMA merkt an, dass der Emittent auf Einzelfallbasis die besonderen Umstände beurteilen muss, bevor er beschließt, eine Offenlegung gem. Art. 17 Abs. 4 MAR aufzuschieben oder der Aufsichtsbehörde die Absicht des Aufschubs gem. Art. 17 Abs. 5 MAR mitzuteilen.
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Der aktualisierten Katalog kann hier eingesehen werden (in englischer Sprache).
Die ESMA hat eine aktualisierte Liste „of recognised central counterparties (CCPs) based in third countries“ veröffentlicht.
Die Aktualisierung betrifft die New Zealand Clearing Limited. Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) verlangt, dass zentrale Gegenparteien, die aus Drittstaaten stammen, anerkannt werden, um in der Europäischen Union operieren zu können.
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Die aktualisierte Liste kann hier abgerufen werden (in englischer Sprache).
Die ESMA hat am 31. Mai 2017 die folgende Informationen zur Implementierung der MiFID II und der MiFIR veröffentlicht:
„ESMA opinion on third-country trading venues for the purpose of position limits under MiFID II” und “aktualisierte Q&A`s zur MiFID II”.
In der Stellungnahme (Opinion) äußert sich die ESMA zu Art. 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), wonach die zuständigen Behörden Limits für Positionen festzulegen haben, die eine Person zu jeder Zeit in einem Kontrakt über gehandelte Warenderivate an einem Handelsplatz halten kann. Unter anderem ist die ESMA der Auffassung, dass die Positionsgrenzen nur für Kontrakte in Warenderivaten gelten sollten, die an EU-Handelsplätzen gehandelt werden, und auf OTC-Kontrakte, die diesen Verträgen wirtschaftlich gleichwertig sind.
Des Weiteren ist ESMA der Auffassung, dass Kontrakte in Warenderivate, die an einer Drittland-Handelssystem gehandelt werden, welche als Handelsplatz gilt, nicht als OTC angesehen werden sollten und dass daher die Positionen, die sich aus dem Handel dieser Kontrakte ergeben, nicht zu dem EU-Positionslimitregime zählen soll.
In der aktualisierten Liste der Q&As implementiert die ESMA neue Antworten unter anderem zu „algorithmic trading“ und „commodity derivatives“.
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Die Opinion kann hier und die Aktualisierung hier eingesehen werden (in englischer Sprache).
Die ESMA hat am 1. Juni 2017 das Konsultationspapier „ESMA`s Guidelines on CCP‘s conflicts of interest management“ veröffentlicht.
CCPs haben, gem. EMIR, im Interesse ihrer Clearing Member und Kunden zu handeln. Sie haben daher robuste organisatorische Maßnahmen und Richtlinien für die Vermeidung und Behebung von Interessenskonflikten einzurichten.
Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 24. August 2017.
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Die Veröffentlichung kann hier abgerufen werden (in englischer Sprache).
Im EU-Amtsblatt vom 7. Juni 2017 ist die „Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien“ veröffentlicht worden.
Demnach werden die in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume, um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2017 verlängert.
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Die Verordnung kann hier eingesehen werden.
Die Versicherungsunternehmen haben im Mai 2017 erstmals Jahreszahlen vorgelegt. Neben dem SFCR-Bericht (Solvency and Financial Condition Report), den die Unternehmen auf der Ebene der Einzelunternehmen veröffentlichen müssen, wurden der BaFin Ergebnisse im Rahmen der quantitativen Berichterstattung übermittelt, sowie ein Bericht, der ausschließlich für die Aufsicht erstellt werden muss, der RSR (Regular Supervisory Report).
Alle berichtspflichtigen Versicherer haben der BaFin ihre Daten übermittelt. Dabei hat sich gezeigt, dass ein Jahr nach Einführung von Solvency II keine unter dieses Aufsichtssystem fallende deutsche Versicherung unterdeckt ist – und dass die LTG-Maßnahmen wirken.
Es wird zudem derzeit eine vertiefende Analyse aller Berichte durchgeführt. Dabei wird sich auch zeigen, ob mehr Konvergenz innerhalb Deutschlands und mit Europa notwendig und sinnvoll ist. Voraussichtlich Anfang Juli wird die BaFin eine weitere Pressemitteilung auf Basis dieser vertiefenden Analyse veröffentlichen.
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Ein Auswertung der ersten Erkenntnisse kann hier eingesehen werden.
Die BaFin hat die „Konsultation 05/2017 – Rundschreiben zur qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei“ veröffentlicht.
Nach Art. 32 Abs. 4 EMIR haben die Mitgliedstaaten eine Liste zu veröffentlichen, in der bestimmte Informationen anzugeben sind, wenn die Marktteilnehmer nach Art. 31 Abs. 2 EMIR die Absicht haben sich qualifiziert an einer zentralen Gegenpartei zu beteiligen oder insoweit zu veräußern.
Mit dem Entwurf des Rundschreibens und den Anlagen kommt der deutsche Gesetzgeber dem Auftrag nun nach. Stellungnahmen hierzu nimmt die BaFin bis zum 30. Juli 2017 entgegen.
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Die Konsultation 05/2017 kann hier eingesehen werden.
In einem Gespräch zwischen BaFin, bsi und BVI am 12. Mai 2017 hat die BaFin zu erkennen gegeben, an der modifizierten internen Zinsfußmethode („mIRR“) bei einer Umstellung von Performance-Szenarien auf die frühere Wertentwicklung innerhalb der wesentlichen Anlegerinformationen im Sinne des § 270 Abs. 2 Nr. 4 KAGB festhalten zu wollen.
Außerdem äußerte die BaFin dass sie den von den Verbänden eingereichten Vorschlag einer TVPI-Methode (total value to paid in) nicht folgen werde.
Die ESMA hat am 31. Mai 2017 eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie allgemeine Prinzipien zur Unterstützung der aufsichtsrechtlichen Konvergenz im Kontext des Rückzuges des Vereinigten Königreichs aus der europäischen Union ausführt.
Diese Stellungnahme soll als praktisches Instrument zur Erreichung einer aufsichtsrechtlichen Konvergenz dienen. Deshalb richtet sie sich insbesondere an die zuständigen nationalen Behörden derjenigen Länder, die weiterhin EU-Mitgliedsstaaten bleiben.
Es werden generell folgende 9 Prinzipen genannt:
· “No automatic recognition of existing authorisations;
· Authorisations granted by EU27 NCAs should be rigorous and efficient;
· NCAs should be able to verify the objective reasons for relocation;
· Special attention should be granted to avoid letter-box entities in the EU27;
· Outsourcing and delegation to third countries is only possible under strict conditions;
· NCAs should ensure that substance requirements are met;
· NCAs should ensure sound governance of EU entities;
· NCAs must be in a position to effectively supervise and enforce Union law; and
· Coordination to ensure effective monitoring by ESMA”.
Danach gilt im Grundsatz, dass das Vereinigte Königreich nach einem Brexit als Drittland behandelt wird und die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind.
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Die Stellungnahme kann hier eingesehen werden (in englischer Sprache).
Die Europäische Kommission hat am 8. Juni 2017 die Mitteilung über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion („CMU“) herausgegeben. Dieser ist eine öffentliche Konsultation zur Halbzeitbewertung der Kapitalmarktunion vorausgegangen. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind in die Halbzeitbewertung zum Aktionsplan für die Kapitalmarktunion eingeflossen.
Der Aktionsplan sieht für den Zeitrahmen 2015 – 2019 einen Maßnahmenkatalog vor, der die Stärkung und Integration der Kapitalmärkte vorantreiben soll. Ein weiteres Anliegen ist die Einbindung von geparkten Spargeldern in den aktiven Kapitalmarkt- und Geldkreislauf.
In den letzten 18 Monaten hat die Kommission dem ursprünglichen Zeitplan entsprechend über die Hälfte der im CMU-Aktionsplan angekündigten Maßnahmen (20 von 33) umgesetzt.
Konkret kündigte die Kommission zudem neun neue, ergänzende prioritäre Initiativen an. Hauptgründe für eine Erweiterung seien unter anderem der Brexit sowie neue Marktverhältnisse aufgrund der Zunahme von FinTechs.
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Die Halbzeitbilanz kann hier eingesehen werden.
Ab dem 1. Januar 2018 ist das neue Investmentsteuergesetz anzuwenden. Damit ändert der Gesetzgeber das Besteuerungsprinzip für Publikumsfonds.
Bis zu zur Anwendung des neuen Prinzips verbleiben noch etwas mehr als sechs Monate. Dennoch wird dazu geraten, zeitnah erforderliche Anpassungen in den Anlagebedingungen von Publikums- und Spezialfonds vorzunehmen und ggf. mit Anlegern und Asset Managern und/oder Fondsinitiatoren abzustimmen. Dies gilt auch für Verkaufsprospekte der Publikumsfonds.
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