Liebe Leserinnen und Leser,
das verlängerte Wochenende steht vor der Tür und am Tag der Arbeit liegt jede Menge der selbigen vor Ihnen.
Gerade hat der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen, welches im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf noch zwei wesentliche Änderungen erfahren hat. Daneben liegt ein Entwurf des Abschlussprüferreformgesetzes vor, wonach AIFs grundsätzlich nicht den strengen prüfungsbezogenen europarechtlichen Vorgaben unterliegen.
Ferner ist auf europäischer Ebene einiges im Fluss. So hat die EIOPA einen neuen Arbeitsbereich für Infrastrukturanlagen von Versicherern eingerichtet. Damit wird die Einführung einer eigenen Risikoklasse unter Solvency II geprüft. Außerdem hat der Rat der Europäischen Union die ELTIF-VO durchgewunken. Interessant ist auch ein Konsultationspapier der EBA. Danach werden in einem Entwurf zu Bankenaufsichtsleitlinien sämtliche AIFs pauschal als Schattenbanken qualifiziert.
Abschließend sei noch auf den Entwurf des BaFin Rundschreibens zur Bestellung externer Bewerter für Immobilien hingewiesen. Die BaFin verfolgt damit das Ziel, die gesetzlichen Voraussetzungen zu konkretisieren und somit gezielt deren Nachweis zu erleichtern.
Wir wünschen einen schönen Feiertag und dazu eine spannende Lektüre!
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Der Vorschlag des Bundesrates, die Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des KAGB herauszunehmen (vgl. Newsletter AIL Februar 2015), ist dabei nicht angenommen worden. Insoweit verbleibt es bei der durch die BaFin mit Merkblatt vom 09.03.2015 vorgenommenen Klarstellung, dass eingetragene Genossenschaften aus dem Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen sind (vgl. Newsletter AIL März 2015).
Das verabschiedete Gesetz hat im Vergleich zum Regierungsentwurf noch zwei wesentliche Änderungen erfahren. So wurde für Schwarmfinanzierungen der Schwellenwert für die Befreiung von der teuren Prospektpflicht für Investitionsvorhaben von einer Million Euro auf 2,5 Millionen Euro erhöht. Nachsicht zeigte die Koalition auch bei den geplanten Werbevorschriften. Ursprünglich war vorgesehen, dass für Crowdinvestments nur in Medien mit wirtschaftlichem Schwerpunkt geworben werden darf. Soziale Medien wären damit ausgeklammert gewesen. Diese Limitierung machten die Parlamentarier wieder rückgängig. Werbung ist danach in allen Medien erlaubt. Bei problematischer Werbung kann aber die BaFin eingreifen.
Weiterführende Links
Die angenommene Beschlussempfehlung des Finanzausschusses können Sie hier einsehen.
Den AIL-Newsletter Februar 2015 finden Sie hier.
Den AIL-Newsletter März 2015 können Sie hier abrufen.
AIFs sind nach dem Entwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes im Allgemeinen nicht von den strengen europarechtlichen Verordnungsvorgaben erfasst. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bei der Umsetzung der prüfungsbezogenen europarechtlichen Vorschriften von seinem Umsetzungsermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass es den Begriff der Unternehmen von öffentlichem Interesse eng definiert. Im Wesentlichen werden kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen erfasst.
Kernforderung der Verordnung ist die so genannte externe Rotation, wonach ein Abschlussprüfer für ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht länger als zehn Jahre tätig sein darf. Weitere zentrale Elemente der Reform sind die Stärkung des Prüfungsausschusses der geprüften Unternehmen, erweiterte Vorgaben für den Bestätigungsvermerk und ein zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist die Beschränkung von Beratungsleistungen, die der Abschlussprüfer dem von ihm geprüften Unternehmen erbringen darf, vorgesehen.
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Den Referentenentwurf des Gesetzes können Sie hier abrufen.
Die EIOPA hat einen neuen Arbeitsbereich zu Infrastrukturanlagen von Versicherern eingerichtet und dazu am 27.03.2015 als ersten Akt ein Konsultationspapier zur Beurteilung von Infrastrukturanlagen unter Solvency II veröffentlicht. EIOPA prüft, ob Investitionen in Infrastrukturprojekte eine eigene Risikokategorie darstellen, welche die Standardformel nicht abbilden kann. Die Behörde beabsichtigt insbesondere Folgendes:
In dem Konsultationspapier ist eine Vielzahl detaillierter Fragen adressiert, um möglichst gezielte Antworten zu erhalten. Der Eingabezeitraum endete am 26.04.2015. Die Ergebnisse wird die EIOPA in einer abschließenden Empfehlung bei der Europäischen Kommission einreichen.
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Das Konsultationspapier können Sie hier abrufen.
ELTIFs
Der Rat der Europäischen Union hat am 20.04.2015 den „Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)“ angenommen. Durch die Verordnung soll mehr Kapital für langfristige Investitionen in die EU-Wirtschaft bereitgestellt werden. Dazu wurde ein neues Anlagevehikel in Form eines Fonds geschaffen. Als ELTIF dürfen nur AIF vertrieben werden, die von einem zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) – in Deutschland KVGen – verwaltet werden. Außerdem gelten für ELTIF zusätzliche Vorschriften. Unter anderem müssen sie mindestens 70 % ihres Kapitals in genau festgelegte Kategorien zulässiger Anlagevermögenswerte investieren. Dabei sind Investments in einzelne Vermögenswerte zur besseren Risikostreuung grundsätzlich auf 10 % des Fondsvermögens beschränkt; in Ausnahmefällen sind bis zu 20 % zulässig. Der Handel mit anderen Vermögenswerten als langfristige Anlagen ist einem ELTIF nur bis zu 30 % seines Kaptals gestattet. Darüber hinaus erfolgt eine Leveragebegrenzung dahingehend, dass eine Darlehensaufnahme durch einen ELTIF maximal in Höhe von bis zu 30 % des Fondsvermögens möglich ist. Zielinvestoren der ELTIFs sind vor allem kleinere institutionelle Anleger. Aber auch an Privatkunden können Anteile vertrieben werden, sofern die strengen Voraussetzungen eingehalten werden.
Die Verordnung muss noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und tritt 20 Tage später in Kraft. Anwendbar sind die Regelungen erst nach einer Übergangsfrist von weiteren sechs Monaten.
Den Verordnungsvorschlag können Sie hier einsehen.
Am 16.04.2015 hat die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zu den Anforderungen der Bestellung externer Bewerter für „Immobilien“ gemäß § 216 KAGB veröffentlicht und zur Konsultation (05/2015) gestellt. Ziel ist es, die Voraussetzungen zu konkretisieren und deren Nachweis gegenüber der BaFin zu erleichtern.
Nach dem Entwurf liegt eine gesetzlich anerkannte berufsmäßige Registrierung vor, wenn die Tätigkeit als externer Bewerter von einer einschlägigen, gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung abhängt. Das ist etwa bei § 36 GewO der Fall, denn die Vorschrift enthält Anforderungen für die Bestellung sowie Konkretisierungen der Befugnisse und Verpflichtungen von öffentlich bestellten Sachverständigen. Berufsständischen Regeln unterliegen alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (z.B. WP-Kammer). Privatrechtlich organisierte Verbände müssen eine eigenverantwortliche Regulierung durch den Erlass verbindlicher Regeln vorsehen.
Ferner konkretisiert der Entwurf, durch Vorlage welcher Unterlagen die beruflichen Garantien nachzuweisen sind.
Abschließend weist der Entwurf darauf hin, dass auch eine als Bewerter bestellte juristische Person oder Personengesellschaft die Vorgaben des § 216 KAGB erfüllen muss. Dabei ist zu beachten, dass die personengebunden Voraussetzungen nur unter Anknüpfung an die konkret handelnden natürlichen Personen nachgewiesen werden können, die in der Anzeige gegenüber der Behörde zu benennen sind. Eine Bewertung durch zwei Personen aus derselben Gesellschaft ist dann nicht ausreichend, wenn das KAGB zwei externe Bewerter vorschreibt.
Stellungnahmen zu dem Entwurf des Rundschreibens können bis zum 15.05.2015 bei der BaFin eingereicht werden.
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Den Entwurf des BaFin-Rundschreibens können Sie hier abrufen.
Die EBA hat am 19.04.2015 ein Konsultationspapier über den Entwurf für Bankenaufsichtsleitlinien veröffentlicht. Die neuen Leitlinien sollen die Risiken von Kreditinstituten gegenüber Schattenbanken begrenzen. Zu diesem Zweck stuft der Entwurf pauschal sämtliche Investmentfonds, mit Ausnahme von OGAWs, die keine Geldmarktfonds sind, als Schattenbanken ein. Nach Auffassung der EBA sollen Kreditinstitute für deren Risikopositionen gegenüber Schattenbanken ein einheitliches Limit im Verhältnis zum anrechenbaren Eigenkapital festlegen. Zusätzlich müssen sie individuelle Grenzen für die Belastung in Bezug auf einzelne als Schattenbank geltende Marktteilnehmer definieren. Sofern ein Kreditinstitut es unterlässt, solche Schutzvorkehrungen eigenverantwortlich zu treffen oder die selbst gesetzten Grenzen nicht einhält, greift für die Risikopositionen gegenüber Schattenbanken eine einheitliche Grenze von 25 % des anrechenbaren Eigenkapitals („fall-back approach“).
Stellungnahmen zum Konsultationspapier der EBA können bis zum 19.06.2015 abgegeben werden.
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Den EBA-Entwurf finden Sie hier.
Am 13.04.2015 stellte die vom Bundeswirtschaftministerium eingesetzte Expertenkommission zur „Stärkung der Investitionen in Deutschland“ in Berlin die Eckpunkte ihres Abschlussberichts vor. Dabei empfiehlt die Kommission unter anderem, privates Kapital für Infrastrukturinvestitionen künftig über öffentliche Infrastrukturfonds für institutionelle Anleger und über einen Bürgerfonds einzuwerben. Dadurch könnte man auf das Knowhow der KVGen zurückgreifen. Zum anderen unterliegen Fondsgesellschaften einer strengen Aufsicht, sodass kein zusätzliches aufsichtsrechtliches Regime nötig wäre.
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Das Eckpunktepapier finden Sie hier.
Den vollständigen Bericht können Sie hier abrufen.
Die BaFin hat am 20.04.2015 die Erklärung und den Informationsbericht der FATF veröffentlicht. Die Erklärung befasst sich mit Ländern, bei denen gravierende Defizite in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind. Dazu gehören weiterhin der Iran, die Demokratische Volksrepublik Korea sowie Algerien, Ecuador und Myanmar. Bei Geschäftsbeziehungen mit diesen Ländern oder mit Geschäftspartnern, die in diesen Ländern residieren, sowie bei Transaktionen von oder in diese Länder sind stets zusätzliche, dem (von der FATF festgestellten) erhöhten Risiko angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen.
Der Informationsbericht stellt die Ergebnis einer fortlaufenden Länderprüfung durch FATF dar. Berichtet wird u.a. über die Einhaltung und Anwendung von mit den einzelnen Ländern vereinbarten Aktionsplänen. Wenn auch in Bezug auf diese Länder keine unmittelbaren Handlungspflichten bestehen und keine zusätzlichen, dem erhöhten Risiko angemessenen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen sind, sollte jedoch gleichwohl bei der Bewertung der Länderrisiken im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in den genannten Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.
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Sowohl die Erklärung als auch den Informationsbericht können Sie hier abrufen.
Am 10.04.2015 ist das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit diesem Gesetz, das eine Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzte beinhaltet, wird die europäische Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt am 01.01.2016 in Kraft. Das VAG regelt damit künftig den Rechtsrahmen für größere Versicherer, die dem Solvency-II-Regime unterfallen; für kleinere Versicherungen und Pensionskassen gilt auch nach dem 01.01.2016 weiterhin die Anlageverordnung vom 7. März 2015.
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Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen finden Sie hier.
Die BaFin hat auf ihrer Homepage die Begründung zu der am 07.03.2015 in Kraft getretenen geänderten Anlageverordnung veröffentlicht. Eine aktualisierte Fassung des Kapitalanlagerundschreibens 4/2011 (VA) liegt bisher nicht vor.
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Die Begründung finden Sie hier.
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