Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, dass Sie gut in das Jahr 2017 gekommen sind und möchten Ihnen wie gewohnt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Alternative Investments geben.
Eine der wichtigsten Neuerungen im Januar betrifft die Veröffentlichung eines neuen BaFin Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungs-gesellschaften (KAMaRisk). Außerdem hat die BaFin einen überarbeiteten Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht, der voraussichtlich am 1. März 2017 in Kraft tritt.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Die BaFin hat am 10.01.2017 das Rundschreiben 01/2017 (WA) zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) veröffentlicht. Inhaltlich handelt es sich um eine Überarbeitung der InvMaRisk.
Die KAMaRisk konkretisieren bestimmte Vorgaben der „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 („AIFM Level 2-VO“)“ zur Organisation, zum Risikomanagement sowie zur Auslagerung. Zudem legen sie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften fest, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Diese Vorgaben basieren im Wesentlichen auf den Vorgaben zum Kreditgeschäft der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk) und wurden an die Besonderheiten der Darlehensvergabe und -investition im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung angepasst.
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Informationen zum Rundschreiben 01/2017 (WA) – KAMaRisk können hier abgerufen werden.
Das Rundschreiben selbst ist hier abrufbar.
Die BaFin hat am 19.01.2017 den überarbeiteten Entwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Die neue InstitutsVergV soll voraussichtlich im Februar erlassen werden und am 01.03.2017 in Kraft treten. Schwerpunktthemen der neuen Verordnung sind eine schärfere Konturierung der Vergütungsarten sowie eine größere Differenzierung bei der Behandlung der verschiedenen Erscheinungsformen variabler Vergütung. Weitere Kernpunkte sind die Spezifizierung der Risikoadjustierung nebst nunmehr vorgeschriebener Clawback-Klauseln, die die Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, die Auszahlung variabler Vergütungen in bail-in-fähigen Instrumenten und die gruppenweite Vergütungsstrategie einschließlich Gruppen-Risikoträgern.
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Sie finden sämtliche Informationen zu der Konsultation unter diesem Link.
Der Geltungsbeginn der PRIIPs-VO ist um ein Jahr auf den 01.01.2018 verschoben worden. Die entsprechende „Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn“ ist nunmehr im EU-Amtsblatt vom 23.12.2016 veröffentlicht worden.
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Die genannte Verordnung kann hier, der Newsletter vom Dezember hier, derjenige aus dem November hier eingesehen werden.
Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) haben am 23.12.2016 ein Schreiben an die Europäische Kommission zu den neu vorgelegten Änderungen der Level-2-Maßnahmen des PRIIPs-Regimes veröffentlicht. EBA, ESMA und EIOPA konnten sich nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen und sehen sich daher nicht im Stande, ein einheitliches Votum an die Kommission zu senden.
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Das Schreiben der drei EU-Aufsichtsbehörden kann hier eingesehen werden.
Die deutsche Fassung der „Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)“ ist mit „Delegierter Verordnung (EU) 2016/2283“, veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 20.12.2016), berichtigt worden. Die Korrekturen betreffen die deutsche Sprachfassung, in erster Linie hinsichtlich falscher Übersetzungen oder falscher Querverweise.
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Die Verordnung kann hier eingesehen werden.
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und der Verband der Auslandsbanken (VAB) haben Stellungnahmen zum Referentenentwurf vom 15.12.2016 zur Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 veröffentlicht.
Die DK weist unter anderem auf die Unverhältnismäßigkeit der geplanten Verschärfung der Bußgeldtatbestände hin und auf die Notwendigkeit zur genaueren Bestimmung, wer mit dem „wirtschaftlich Berechtigten“ und wer mit „Mitglied der Führungsebene“ im neuen Geldwäschegesetz (GwG) gemeint ist, sowie auf die Notwendigkeit der Verlässlichkeit des neuen Transparenzregisters für die Kreditinstitute.
Der VAB schlägt mit Blick auf die Identifizierung und Identitätsprüfung von ausländischen Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten insbesondere eine Klarstellung vor, dass neben Pass- und Ausweisdokumenten auch andere Arten von Dokumenten herangezogen werden dürfen, wenn erstere nicht alle geforderten Informationen enthalten. Darüber hinaus sollten nach Ansicht des VAB die Anforderungen überdacht werden, die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, wie beispielsweise die Vorlage von Gründungsdokumenten juristischer Personen im Original (anstatt in Kopie).
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Die Stellungnahme der DK und die dazugehörigen Anlagen können hier, die Stellungnahme des VAB kann hier eingesehen werden.
Am 17.01.2017 hat die ESMA die Übersetzungen der „MAR-Leitlinien – Informationen über Warenderivatmärkte oder verbundene Spotmärkte im Hinblick auf die Definition von Insiderinformationen über Warenderivate“ in sämtliche EU-Amtssprachen veröffentlicht. Innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der offiziellen Übersetzungen haben die nationalen Aufsichtsbehörden mitzuteilen, ob sie den Leitlinien zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) nachkommen werden.
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Sämtliche Übersetzungen der MAR-Leitlinien können hier abgerufen werden.
Das Financial Stability Board (FSB) hat am 12.01.2017 die „Policy Recommendations to Address Structural Vulnerabilities from Asset Management Activities“ veröffentlicht. Das Dokument enthält 14 finale Empfehlungen zur Vermeidung struktureller Schwachstellen die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems verursachen können.
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Sie finden die Empfehlungen unter diesem Link.
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