während sich der Staub um die Umsetzung der Alternativen Investment Fund Manager Directive (AIFMD) zwischenzeitlich langsam gelegt hat und das Alltagsgeschäft wieder zum Normalzustand der Fondsmanager geworden ist, kommt die EU-Kommission ihrem Auftrag nach, die Richtlinie im Hinblick auf ihre Zielsetzung und Auswirkungen auf den Prüfstand zu stellen. KPMG konnte die diesbezüglich ausgeschriebene Studie gewinnen und ist mit der Überprüfung betraut.
Daneben macht die Regulierung nicht vor laufenden Updates und Neurungen halt. Unter anderem hat die Eurex ein Rundschreiben mit wichtigen Informationen hinsichtlich der Umsetzung der zukünftigen Anforderungen für Basisinformationsblätter durch Eurex gemäß der PRIIPs-Verordnung veröffentlicht.
Aktuelle Entwicklungen gibt es auch im Zusammenhang mit FinTechs sowie dem Liquiditätsstress bei Kapitalverwaltungsgesellschaften; eine entsprechende Zusammenstellung finden Sie in dieser Ausgabe.
Wir wünschen wie immer eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Nicht zuletzt infolge der Finanzkrise erließ die EU-Kommission 2011 die Richtlinie betreffend die Regulierung von Verwaltern von Alternativen Investment Fonds (Alternative Investment Fund Managers Directive 2011/61/EU – AIFMD). Die AIFMD sollte die Investmentregulierung zur Kontrolle von signifikanten Risiken durch Einführung einer harmonisierten Regulierung auf Verwalter von AIFMs ausweiten und war von den Mitgliedstaaten in 2013 umzusetzen. Gemäß Art. 69 AIFMD ist die EU-Kommission aufgefordert, ab Juli 2017 die AIFMD im Hinblick auf Ihre Zielsetzung, ihre Umsetzung und ihre Auswirkungen auf die Marktteilnehmer zu überprüfen.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission eine umfassende Studie zur Überprüfung der AIFMD ausgeschrieben. Ziel ist die Evaluation, wie die Richtlinie sich in der Praxis bewährt hat.
KPMG hat die Ausschreibung der AIFMD-Studie gewonnen.
Der Auftrag umfasst eine Untersuchung der Regeln der AIFMD sowie der Erfahrungen, die in der Praxis mit ihrer Anwendung gemacht wurden. Dazu kommt eine evidenzbasierte Studie, inwieweit die Regeln der Richtlinie effektiv, effizient, relevant und kohärent für die Erreichung der Ziele der AIFMD sind, und welchen Mehrwert sie für die EU geliefert haben. Die Ergebnisse der Untersuchung und der Studie wird KPMG in einem einzigen Berichtsband zusammenfassen.
KPMG Law Deutschland leitet das Projekt und bindet die Expertise aus anderen KPMG-Practices in ganz Europa sowie das KPMG EMA Regulatory Center of Excellence mit ein. KPMG-Law-Partner Ulrich Keunecke: „Wir werden die Breite und Tiefe der Fähigkeiten im KPMG-Netzwerk nutzen, um eine umfassende und aussagekräftige Studie zu erstellen. Dazu gehören regulatorische und statistische Analyse, Fragenbogendesign, Branchenkenntnis sowie Verständnis für Investoren und ihre Geschäftsmodelle.“
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Die Pressemitteilung kann hier eingesehen werden.
Am 18. Oktober 2017 hat die Eurex ein Rundschreiben zum Thema PRIIPs veröffentlicht.
Dieses Rundschreiben beinhaltet wichtige Informationen hinsichtlich der Umsetzung der zukünftigen Anforderungen für Basisinformationsblätter durch Eurex Deutschland (Eurex) gemäß der Verordnung für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung).
Gemäß der PRIIPs-Verordnung ist Eurex ein PRIIP-Hersteller für börsengehandelte Derivate und wird entsprechend Basisinformationsblätter (key information documents, KID) für alle börsengehandelten Produkte aus dem Eurex-Produktportfolio zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung von KIDs wird über die Eurex-Webseite www.eurexchange.com erfolgen. Mit diesem Rundschreiben möchten kann über die folgenden Themen informiert werden:
Der Link zur Eurex-Webseite, unter dem die jeweils aktuellen Versionen aller KIDs zu finden sein werden, sowie weitere Informationen werden in separaten Rundschreiben im Laufe des Oktobers 2017 kommuniziert.
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Das Rundschreiben kann hier eingesehen werden.
Am 13. Oktober 2017 hat die BaFin im Zusammenhang mit dem Thema Liquiditätsmanagement einen Bericht zu den Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht.
Dieser enthält die wichtigsten Ergebnisse einer Status-quo-Analyse, für die die BaFin im Sommer 2017 ausgewählte Gesellschaften befragt hatte. Der Bericht formuliert zudem Empfehlungen der BaFin für die Liquiditätsstresstests der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Marktteilnehmer können dazu bis zum 27. Oktober Stellung nehmen.
Der Finanzstabilitätsrat FSB hatte Anfang des Jahres Empfehlungen zu den Risiken veröffentlicht, die von der kollektiven Vermögensverwaltung für die Finanzstabilität ausgehen. Danach sei es für die Qualität des Liquiditätsmanagements bei Investmentfonds erforderlich, dass die nationalen Aufsichtsbehörden den Kapitalverwaltungsgesellschaften Orientierungshilfe für die Durchführung von Liquiditätsstresstests geben.
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Der Bericht kann hier eingesehen werden.
Am 21. September 2017 leitete die Europäische Zentralbank (EZB) einen Leitfaden zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut im Allgemeinen sowie einen Leitfaden zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Kreditinstitut ein.
Das erste Dokument, der Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung von Zulassungsanträgen, bezieht sich auf das allgemeine Verfahren und die Anforderungen im Rahmen der Beurteilung entsprechender Anträge. Das zweite Dokument, der Entwurf eines Leitfadens zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Kreditinstitut, richtet sich an Unternehmen mit einem FinTech-Geschäftsmodell, die eine Bankzulassung beantragen wollen.
Ziel der beiden Leitfäden ist es, die Transparenz des Antragsverfahrens zu erhöhen und die Antragssteller bei ihren Vorbereitungen zu unterstützen. Mit den Leitfäden soll auch die Beurteilung von Zulassungsanträgen weiter vereinheitlicht werden, wobei die Aufsichtsstandards für die Zulassung von neuen Kreditinstituten sämtlich aufrechterhalten werden.
Die Konsultation zu den Leitfäden findet vom 21. September bis zum 2. November 2017 statt. Die beiden Leitfadenentwürfe und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten können auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abgerufen werden.
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Die Leitfädenentwürfe können hier eingesehen werden.
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – ESA) hat am 21. September 2017 seinen Herbst Bericht 2017 über Risiken und Schwachstellen im Finanzsystem der Europäischen Union (Autumn 2017 Report on risks and vulnerabilities in the European Union’s financial system) veröffentlicht.
Der Bericht hebt, nicht zuletzt angesichts des Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus der EU, die Risiken für die Stabilität des europäischen Finanzsektors in einem unsicheren politischen und wirtschaftlichen Umfeld hervor. Ebenso weist der Bericht auf ein anhaltendes Bewertungsrisiko mit einem unsicheren Renditeausblick hin und führt aus, dass Finanzinstitute trotz jüngster Verbesserungen weiterhin mit Profitabilitätsanforderungen konfrontiert sind.
Die rasanten Entwicklungen im Bereich FinTech eröffnen neue Chancen, aber auch Herausforderungen für Finanzinstitute und Endnutzer. Der Bericht enthält auch regulatorische und aufsichtsrechtliche Initiativen zur Überwachung und Minderung der identifizierten Risiken.
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Der Bericht kann hier eingesehen werden.
Am 22. September hat der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA – ESA) Leitlinien veröffentlicht, um den Missbrauch des Zahlungsverkehres zwecks der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu verhindern.
Die Leitlinien sind Teil der umfassenderen Arbeit der ESA zur Förderung eines kohärenten Ansatzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (AML / CFT) und fördert ein gemeinsames Verständnis der Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister in diesem Bereich.
Die gemeinsamen Leitlinien wurden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 ausgearbeitet, wonach die ESA aufgefordert wird, den zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleistern Leitlinien zu den Maßnahmen vorzulegen, die Letztere ergreifen sollten, um der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere den Artikeln 7, 8, 11 und 12 dieser Verordnung, nachzukommen.
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Die Leitlinien können hier eingesehen werden.
Am 26. September 2017 haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre gemeinsamen Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane und Schlüsselfunktionsträger veröffentlicht.
Diese Leitlinien zielen darauf ab, die Eignungsbeurteilungen in den Finanzsektoren der EU zu harmonisieren und zu verbessern sowie eine solide Governance-Regelung in Finanzinstituten gemäß der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) und der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) zu gewährleisten. In den Leitlinien wird hervorgehoben, wie wichtig sich die Prüfung für die Institutionen erweist, inwiefern die Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, um die ordnungsgemäße und umsichtige Führung der Institution zu gewährleisten.
Die Leitlinien fördern auch vielfältigere Führungsgremien und tragen somit zu einer verbesserten Risikoaufsicht und Resilienz von Institutionen bei.
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Die Leitfäden können hier eingesehen werden.
Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (CPMI) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben am 28. September 2017 ihren gemeinsamen Bericht „Harmonisation of the Unique Product Identifier“ veröffentlicht.
Der Bericht bietet den Behörden technische Anleitungen zu einem einheitlichen globalen Unique Product Identifier (UPI), der für OTC-Derivatgeschäfte gilt.
Die Rolle des UPI besteht darin, jedes OTC-Derivatprodukt, das an einer Transaktion beteiligt ist, eindeutig zu identifizieren, das eine Behörde für ein Transaktionsregister in Übereinstimmung mit dem Engagement der G20-Führenden für einen transparenteren OTC-Derivatemarkt benötigt oder künftig verlangen muss. Global einheitliche UPIs erleichtern die konsistente globale Aggregation und Analyse von Transaktionsdaten über OTC-Derivate, die über Transaktionsregister gemeldet werden, die die Behörden zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen verwenden können.
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Die Pressemitteilung zu dem Bericht kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29. September 2017 eine Konsultation zu Leitlinien gestartet, in der die Verpflichtungen vertieft werden, die für nicht signifikante Benchmarks im Rahmen der Benchmark-Verordnung (BMR) gelten.
Das Konsultationspapier schlägt geringere Anforderungen für nicht signifikante Benchmarks, deren Verwalter und deren beaufsichtigte Mitwirkende in Bezug auf vier Bereiche vor:
Die ersten drei Bereiche gelten für Administratoren von nicht signifikanten Benchmarks, während der vierte direkt auf überwachte Mitwirkende bei nicht signifikanten Benchmarks anwendbar ist.
Die ESMA begrüßt das Feedback der Beteiligten, das sie bei der Erstellung der endgültigen Leitlinien berücksichtigen wird. Der Einsendeschluss für Kommentare ist der 30. November 2017.
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Die Konsultation kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 28. September 2017 ihre Leitlinien für das Leitungsorgan der Marktbetreiber und Anbieter von Datenmeldediensten veröffentlicht.
Die Leitlinien verdeutlichen die Kriterien, nach denen beurteilt werden kann, ob das Leitungsorgan der Marktbetreiber und DRSPs und jedes ihrer Mitglieder geeignet ist, eine solide und umsichtige Führung der Unternehmen zu gewährleisten sowie eine wirksame Verantwortung für die Tätigkeiten dieser Unternehmen auszuüben.
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Die Leitlinien können hier eingesehen werden.
In seiner Sitzung am 27. September 2017 hat der Vorstand der Wirtschaftsprüfungskammer (WPK) die Anordnungen zur Anpassung der internen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an das am 26. Juni 2017 in Kraft getretene, neu gefasste Geldwäschegesetz beschlossen.
Die Größenmerkmale, nach denen eine Praxis von den in der Anordnung genannten internen Sicherungsmaßnahmen befreit ist beziehungsweise die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht, bleiben unverändert (Tätigkeit von 10 beziehungsweise 30 Berufsträgern für die Praxis).
Materielle Änderungen gibt es in folgenden Bereichen:
Zu weiteren Details wird auf die Erläuterungen zu den Anordnungen verwiesen.
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Die Anordnung kann hier eingesehen werden.
Am 11. Oktober 2017 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Leitlinien für Insurance-Based Investment Products (IBIPs) veröffentlicht, bei denen verbundenen Risiken für den Kunden nur schwer ersichtlich sind.
Die Leitlinien zielen darauf ab, das Risiko von Verbraucherbenachteiligungen aufgrund von Fehlverkäufen von IBIPs zu minimieren. Gleichzeitig haben sie einen geeigneten Rahmen geschaffen, um „execution-only“ -Produktverkäufe zu ermöglichen. Mit diesen Richtlinien unterstützt die EIOPA nationale zuständige Behörden (NCAs) und Versicherungsvertriebshändler bei der Bewertung von Produkten gegen dieses Rahmenwerk.
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Der Leitfaden kann hier eingesehen werden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 9. Oktober 2017 ihre Liste der anerkannten zentralen Gegenparteien (CCPs) in Drittländern aktualisiert.
Das Update betrifft:
Die Verordnung über die europäische Marktinfrastruktur (EMIR) sieht vor, dass CCPs aus Drittstaaten von der ESMA anerkannt werden, um in der Europäischen Union tätig zu werden.
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Die Liste kann hier eingesehen werden
Im EU-Amtsblatt vom 14. Oktober Nr. L 265/23 wurde der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister veröffentlicht.
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Der Beschluss kann hier eingesehen werden.
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