Suche
Contact
28.02.2018 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal | Ausgabe 02/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

zwar hat uns der Februar in diesem Jahr eiskalt in Empfang genommen. Im Bereich Alternative Investments ging es jedoch wieder heiß her und so hat sich auch in diesem Monat einiges getan, das wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren möchten.

KPMG Law führt im Auftrag der Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission eine Studie zur Funktionsweise der Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds (AIFMD) in 15 ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten durch. Um für die Studie ein möglichst umfassendes Bild aufnehmen zu können, möchten wir Sie – sofern Sie sich als relevanter Marktteilnehmer angesprochen fühlen – bitten, an der online-basierten Umfrage teilzunehmen und hierfür den untenstehenden Link zu verwenden oder bei uns einen direkten Link anzufordern. Die Umfrage läuft noch bis zum 30.03.2018.

Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen

Dr. Ulrich Keunecke

EU-Kommission

Studie zur Funktionsweise der Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds (AIFMD)

Die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungs- und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission (DG FISMA) hat die KPMG Law damit beauftragt, zu untersuchen, wie die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) in der Praxis funktioniert und inwieweit ihre Ziele erreicht wurden.

In diesem Rahmen wird unter Federführung von KPMG Law u.a. in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine online-basierte Umfrage mit Marktteilnehmern wie AIFMs, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediären und Asset Managern durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der AIFMD-Anwendung gemacht wurden, aufzunehmen. Um für die Umfragen ein möglichst umfassendes Bild aufnehmen zu können, möchten wir Sie – sofern Sie sich als relevanter Marktteilnehmer angesprochen fühlen – bitten, an der online-basierten Umfrage teilzunehmen und hierfür den nachstehenden Link zu verwenden oder bei uns einen personalisierten Link anzufordern. Der personalisierte Link ermöglicht es, Ergebnisse zwischenzuspeichern, wenn die Umfrage nicht in einem Schritt ausgefüllt wird. Die Online-Umfrage läuft noch bis zum 30.03.2018.

Die Umfrage wird durch eine evidenzbasierte Studie ergänzt, die untersucht, inwieweit die Regeln der Richtlinie effektiv, effizient, relevant und kohärent für die Erreichung der Ziele der AIFMD sind und welchen Mehrwert sie für die EU geliefert haben.

Die Überprüfung der AIFMD auf ihre Zielerreichung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Richtlinie und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen.

Die Umfrage kann hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

 

BaFin

Veröffentlichung von Hinweisschreiben zur Einordnung von Initial Coin Offerings als Finanzinstrumente

Seit einiger Zeit erreichen die BaFin vermehrt Anfragen, ob Token oder Coins bzw. Kryptowährungen (hier einheitlich als „Token“ bezeichnet), die bei Initial Coin Offerings (ICOs) an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen sind.

Die BaFin hat am 20.02.2018 ein Hinweisschreiben veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betrifft alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten. Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, sind diese Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt, beispielsweise ein Finanzinstrument oder ein Wertpapier. Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gilt insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Erlaubnispflichten nach dem KWG, KAGB, VAG oder ZAG.

Die BaFin prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. MiFID II oder um ein Wertpapier i.S.d. WpPG oder Vermögensanlagen nach dem VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des WpHG, WpPG, der MAR, des VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschlägiger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht

Das Hinweisschreiben kann hier eingesehen werden.

 

EU-Kommission

Prüfung von Regulierungsmaßnahmen für Kryptowährungen

Bei einem runden Tisch hat sich Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis am 26.02.2018 mit Behörden, Vertretern der Industrie und Experten über die Chancen und Risiken von Kryptowährungen ausgetauscht.

Die EU-Kommission wird in Kürze einen Aktionsplan für moderne Technologien in der Finanzindustrie (FinTech) vorlegen. Die Blockchain-Technologie sei vielversprechend für die Finanzmärkte. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müsse Europa diese Innovation annehmen. Allerdings seien Kryptowährungen, die keine Währungen im herkömmlichen Sinne sind und deren Wert nicht garantiert ist, Gegenstand erheblicher Spekulationen geworden. Dadurch seien Verbraucher und Anleger einem erheblichen Risiko ausgesetzt, einschließlich des Risikos, ihre Investitionen zu verlieren. Die Kommission prüft derzeit, ob Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

Ferner hat die Kommission vorgeschlagen, dass virtuelle Handelsplätze für Kryptowährungen der Geldwäscherichtlinie unterliegen sollten.

Sie finden die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 26. Februar 2018 unter diesem Link.

 

BaFin

Kapitalverwaltungsgesellschaften: Konsultation novellierter Musterbausteine für Kosten offener Fonds

Die BaFin hat am 22.02.2018 den Entwurf der überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) sowie den Entwurf der überarbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln von Immobilien-Sondervermögen zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 27.04.2018 entgegen. Die Entwürfe lösen die Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) sowie die Musterbausteine für Kostenklauseln von Immobilien-Sondervermögen ab, die beide den Stand vom 4.09.2012 haben.

Die Konsultation kann hier eingesehen werden.

 

BaFin

Übernahme von Leitlinien sowie Fragen und Antworten der ESAs in ihre Verwaltungspraxis

Im Interesse der europäischen Harmonisierung des Aufsichtsrechts ist die BaFin grundsätzlich bestrebt, Leitlinien und Q&As der ESAs möglichst in ihre Verwaltungspraxis zu übernehmen. Bei den bislang veröffentlichten rund 180 Leitlinien und 3.000 Q&As hat sie dies nur in wenigen Fällen abgelehnt, nämlich insbesondere dann, wenn die Besonderheiten des deutschen Aufsichtsrechts der Übernahme entgegenstanden. Auch in Zukunft wird die BaFin entsprechend verfahren. Übernimmt sie ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&A nicht in ihre Verwaltungspraxis, wird sie dies auf ihrer Internetseite ausdrücklich erklären. Darüber hinaus bietet die BaFin auf ihrer Internetseite Links auf alle veröffentlichten ESA-Leitlinien und deren Übersetzung sowie auf alle veröffentlichten Q&As. Zu ausgewählten Q&As stellt die BaFin zudem unverbindliche eigene Übersetzungen zur Verfügung. Ob eine solche Übersetzung existiert, hat allerdings keine Bedeutung für die Maßgeblichkeit der Q&A in Deutschland.

Sämtliche Informationen zur Vorgehensweise bei der Übernahme von Leitlinien und Q&As finden Sie in der BaFin-Meldung vom 15.02.2018.

 

BaFin

Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung

Die BaFin hat am 16.02.2018 die aktualisierte Auslegungshilfe zur neuen Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht, in der sie Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen gibt. Die Auslegungshilfe bezieht sich auf die am 4.08.2017 in Kraft getretene Fassung der Institutsvergütungsverordnung und ersetzt die Vorversion vom 1.01.2014.

Sie finden die Auslegungshilfe sowie die aktuelle Fassung der InstitutsVergV unter diesem Link.

 

 

BGH

Urteil zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen

In einem jetzt veröffentlichten Urteil folgt der BGH dem „IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)“. Der BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sog. Bugwelle). In IDW S 11 wurde bereits bisher eine strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird. Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung.

Das BGH Urteil vom 19.12.2017 finden Sie unter diesem Link.

 

BMF

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze veröffentlicht

Am 13.02.2018 hat das BMF den o.g. Referentenentwurf veröffentlicht. Damit sollen mehrere Finanzmarktgesetze und -verordnungen, insbes. WpPG, WpPGebV, HGB, WpHG, VermAnlG, FMStFG, KWG, KAGB, GwG, im Wesentlichen vor dem Hintergrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert werden. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen. Es besteht Gelegenheit, bis zum 23.02.2018 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Den Referentenentwurf nebst Begründung finden Sie unter diesem Link.

 

EIOPA

Veröffentlichung zweiter und finaler Satz der Empfehlungen an die EU-Kommission zur Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen gem. Delegierter Verordnung zu Solvency II

Die EIOPA hat am 28.02.2018 das Dokument „EIOPA`s second set of advice to the European Commission on specific items in the Solvency II Delegated Regulation“ veröffentlicht. Darüber hinaus wurde ein Katalog mit FAQs dazu veröffentlicht.

Sie finden Sie die folgenden Dokumente unter den nachstehenden Links:·

 

EU-Kommission

Aufsichtliche Konsequenzen des Brexit

Mit Schreiben vom 8.02.2018 zeigt die EU-Kommission die Konsequenzen des Austritts Großbritanniens aus des EU für die Finanzmarktregulierung und bankaufsichtliche Regulierung auf. Damit sollen interessierte Marktteilnehmer auf diesen Zeitpunkt – 30.03.2019 – vorbereitet werden.

Sie finden das Schreiben der EU-Kommission unter diesem Link.

 

Explore #more

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

23.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG Law AT sowie KPMG in Deutschland und KPMG in Österreich beraten die GOLDBECK GmbH beim Erwerb von 50 Prozent der Anteile an der ZAUNERGROUP Holding GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH (KPMG Law AT) sowie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG in Deutschland) und…

19.03.2026 | KPMG Law Insights

Business Judgement Rule beim KI-Einsatz: So haften Organe für Entscheidungen

Wenn eine KI die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen liefert, haften die verantwortlichen Personen, nicht die Maschine. Das macht den Einsatz von künstlicher Intelligenz für Vorstände…

16.03.2026 | KPMG Law Insights

KPIs in der Rechtsabteilung: Wie Legal durch Steuerung, Transparenz und Datenanalyse strategisch wirksam wird

Rechtsabteilungen stehen heute vor einer strategischen Zäsur: Sie müssen Risiken zuverlässig absichern, zugleich aber Geschwindigkeit ermöglichen, Kosten steuern und ihren Wertbeitrag gegenüber Management und Business…

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

Kontakt

Dr. Ulrich Keunecke

Partner
Leiter Sector Legal FS Asset Management
Leiter Sector Legal FS Insurance

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 200
ukeunecke@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll