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17.11.2017 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 11/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

die jüngst veröffentlichte neue WpDVerOV schließt eine Lücke noch offener Fragen im Rahmen der Umsetzung der MiFID2 in nationales Recht. Wir haben die wichtigsten Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf der Verordnung aus Mai 2017 zusammengestellt.

Die ESMA ergänzt derweil fortlaufend ihre mittlerweile zahlreichen und teilweise umfangreichen Fragen- und Antwortenkataloge zu europäischen Regelungswerken. Diesbezüglich äußerte sich die BaFin Ende Oktober auf einer MiFID2-Konferenz dahingehend, dass sie die Ausführungen der ESMA in den Q&A-Katalogen auch bei der nationalen Aufsichts- und Verwaltungspraxis berücksichtigen werde.

Schließlich berichten wir über eine weitere Anlegerschutzinitiative der EU-Kommission: Sie hat die ESMA damit beauftragt, die Wirkung von Kosten auf die Wertentwicklung von Anlageprodukten zu untersuchen und darüber zu berichten.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

Nationale Gesetzgebung

Neue WpDVerOV veröffentlicht

Die endgültige Version der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) ist am 23. Oktober 2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (WpDVerOV vom 17. Oktober 2017, BGBl. I 2017, Nr. 69, S. 3566 ff.).

Neben redaktionellen Anpassungen entspricht diese Version inhaltlich weitestgehend der Fassung des Referentenentwurfs (RefE) des BMF vom 9. Mai 2017, von der wir bereits in unserer Mai-Ausgabe berichtet haben.

Die wichtigsten Anpassungen sind unter anderem:

  • § 2 WpDVerOV („Kunden“) enthält einen neuen Absatz 4. Dieser entspricht § 13 des RefE.
  • In § 4 WpDVerOV („Informationsblätter“) fehlt in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 4 des RefE: „den Zielmarkt“.
  • § 6 WpDVerOV („Zuwendungen“) enthält gegenüber dem RefE nur einige wenige sprachliche Anpassungen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualitätsverbesserung für den Kunden im provisionsbasierten Vertrieb ist es bei dem in der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April 2016 nicht vorgesehenen zusätzlichen Beispiel der „Bereitstellung eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes“ geblieben (siehe § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d) WpDVerOV).
  • § 9 WpDVerOV („Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“) wurde im Vergleich zum RefE dahingehend geändert, dass zwei neue Absätze 3 und 4 eingefügt wurden und der Inhalt des bisherigen Absatzes 3 weggefallen ist (wonach künftig u.a. hätte aufgezeichnet werden sollen, ob einem Auftrag eine Anlageberatung oder eine Angemessenheitsprüfung zugrunde lag oder es sich um ein reines Ausführungsgeschäft handelte).

Das veröffentlichte Dokument der WpDVerOV können Sie als Lesetext hier aufrufen.

Nationale Aufsicht

BaFin plant Überarbeitung der MaComp

Die BaFin beabsichtigt, das Rundschreiben für Mindestanforderungen an Compliance-Funktionen und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) aufgrund der durch MiFID2 bedingten Änderungen anzupassen.

Geplante Änderungen der MaComp, die über reine Anpassungen an die neue Gesetzeslage hinausgehen und nicht auf bereits konsultierten Leitlinien der ESMA beruhen, hat die Aufsichtsbehörde nun zur Konsultation gestellt. Dies betrifft neben den allgemeinen Anforderungen an Zweigniederlassungen und der Überwachung persönlicher Geschäfte neue Module zu den Themen Geeignetheitserklärung, Staffelprovisionen, Zuwendungen und Beschwerdeabwicklung.

Die Konsultationsfrist endet am 30. November 2017. Das Konsultationspapier finden sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A zur Benchmark-Verordnung

Die ESMA hat am 8. November 2017 den Fragen-Antworten-Katalog (Q&A) zur Benchmark-Verordnung aktualisiert.

Die neu aufgenommenen Themen behandeln die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung auf außereuropäische Benchmarks. Die ESMA stellt klar, dass es für die Anwendung der Benchmark-Verordnung darauf ankommt, ob die außereuropäische Benchmark innerhalb der EU tatsächlich genutzt wird.

Außerdem nimmt die ESMA Stellung zu der Auslegung des Begriffs „bereits verwendet“ in Artikel 51 Abs. 5 der Verordnung.

Sie finden die Q&A zur Benchmark-Verordnung hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Anlegerschutz-Q&A zu MiFID2

Die ESMA hat am 10. November 2017 den Fragen-Antworten-Katalog (Q&A) zu den Anlegerschutzregelungen der MiFID2 aktualisiert.

Die neu aufgenommenen Fragen und Antworten beschäftigen sich mit den Themen Aufzeichnungspflichten, Verlustschwellenreporting und Zuwendungen.

Die aktualisierten Q&A zu den Anlegerschutzthemen der MiFID2 finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin-Konferenz zu Wohlverhaltensregeln der MiFID2

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 27. Oktober 2017 eine ganztätige Konferenz mit Einzelvorträgen zu den wesentlichen Anlegerschutzregelungen der MiFID2 veranstaltet.

Bei dieser Gelegenheit wies die BaFin darauf hin, dass die Fragen- und Antwortenkataloge der ESMA für die einheitliche europäische Aufsichtspraxis wichtig seien und die BaFin diese im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen werde.

Zum Thema Zuwendungen stellte die Aufsicht klar, dass der Einbehalt von Teilen der Zuwendungen als Gewinn des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht mehr möglich ist. Die Zuwendungen müssen insgesamt zur Qualitätsverbesserung für den jeweiligen Kunden genutzt werden. Allerdings werde die BaFin zu dem angemessenen Verhältnis der Zuwendung zur zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung aktuell keine weiteren Angaben machen, sondern nach Implementierung der Vorschriften prüfen, ob diese angemessen umgesetzt seien.

Die bei den Vorträgen verwendeten Präsentationsunterlagen sind hier abrufbar.

Europäische Aufsicht

EU-Kommission beauftragt ESMA mit der Überprüfung der Kosten und Wertentwicklung von Anlageprodukten

Im Kontext der Initiative der EU-Kommission zur Kapitalmarktunion (Capital Markets Union, CMU) hat die EU-Kommission die ESMA am 13. Oktober 2017 gebeten, sich näher mit den Kosten und der Performance von Investmentprodukten für Privatanleger zu befassen und über entsprechende Ergebnisse zu berichten.

Es ist ausdrücklich davon die Rede, dass die anstehende Umsetzung der neuen Anforderungen von MiFID2 und PRIIPs einen passenden Rahmen für diese Untersuchung darstelle.

Die ESMA hat angekündigt, den Fokus zunächst auf Kosten und Wertentwicklung von OGAW zu legen und dabei auch die Unterschiede zwischen aktiven und passiven Anlagestrategien zu untersuchen. Der erste Bericht der ESMA soll in der zweiten Jahreshälfte 2018 vorliegen.

Sie finden weitere Informationen dazu hier.

Die ESMA hatte zuvor bereits einen Artikel zu den Auswirkungen von Kosten auf die Wertentwicklung von Publikumsfonds veröffentlicht (The impact of charges on mutual fund returns), der auf einer vorangegangenen Untersuchung basiert.

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