Suche
Contact
17.11.2017 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 11/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

die jüngst veröffentlichte neue WpDVerOV schließt eine Lücke noch offener Fragen im Rahmen der Umsetzung der MiFID2 in nationales Recht. Wir haben die wichtigsten Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf der Verordnung aus Mai 2017 zusammengestellt.

Die ESMA ergänzt derweil fortlaufend ihre mittlerweile zahlreichen und teilweise umfangreichen Fragen- und Antwortenkataloge zu europäischen Regelungswerken. Diesbezüglich äußerte sich die BaFin Ende Oktober auf einer MiFID2-Konferenz dahingehend, dass sie die Ausführungen der ESMA in den Q&A-Katalogen auch bei der nationalen Aufsichts- und Verwaltungspraxis berücksichtigen werde.

Schließlich berichten wir über eine weitere Anlegerschutzinitiative der EU-Kommission: Sie hat die ESMA damit beauftragt, die Wirkung von Kosten auf die Wertentwicklung von Anlageprodukten zu untersuchen und darüber zu berichten.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

Nationale Gesetzgebung

Neue WpDVerOV veröffentlicht

Die endgültige Version der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) ist am 23. Oktober 2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (WpDVerOV vom 17. Oktober 2017, BGBl. I 2017, Nr. 69, S. 3566 ff.).

Neben redaktionellen Anpassungen entspricht diese Version inhaltlich weitestgehend der Fassung des Referentenentwurfs (RefE) des BMF vom 9. Mai 2017, von der wir bereits in unserer Mai-Ausgabe berichtet haben.

Die wichtigsten Anpassungen sind unter anderem:

  • § 2 WpDVerOV („Kunden“) enthält einen neuen Absatz 4. Dieser entspricht § 13 des RefE.
  • In § 4 WpDVerOV („Informationsblätter“) fehlt in Abs. 1 Satz 2 die Nr. 4 des RefE: „den Zielmarkt“.
  • § 6 WpDVerOV („Zuwendungen“) enthält gegenüber dem RefE nur einige wenige sprachliche Anpassungen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualitätsverbesserung für den Kunden im provisionsbasierten Vertrieb ist es bei dem in der Delegierten Richtlinie der EU-Kommission vom 7. April 2016 nicht vorgesehenen zusätzlichen Beispiel der „Bereitstellung eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes“ geblieben (siehe § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d) WpDVerOV).
  • § 9 WpDVerOV („Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“) wurde im Vergleich zum RefE dahingehend geändert, dass zwei neue Absätze 3 und 4 eingefügt wurden und der Inhalt des bisherigen Absatzes 3 weggefallen ist (wonach künftig u.a. hätte aufgezeichnet werden sollen, ob einem Auftrag eine Anlageberatung oder eine Angemessenheitsprüfung zugrunde lag oder es sich um ein reines Ausführungsgeschäft handelte).

Das veröffentlichte Dokument der WpDVerOV können Sie als Lesetext hier aufrufen.

Nationale Aufsicht

BaFin plant Überarbeitung der MaComp

Die BaFin beabsichtigt, das Rundschreiben für Mindestanforderungen an Compliance-Funktionen und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) aufgrund der durch MiFID2 bedingten Änderungen anzupassen.

Geplante Änderungen der MaComp, die über reine Anpassungen an die neue Gesetzeslage hinausgehen und nicht auf bereits konsultierten Leitlinien der ESMA beruhen, hat die Aufsichtsbehörde nun zur Konsultation gestellt. Dies betrifft neben den allgemeinen Anforderungen an Zweigniederlassungen und der Überwachung persönlicher Geschäfte neue Module zu den Themen Geeignetheitserklärung, Staffelprovisionen, Zuwendungen und Beschwerdeabwicklung.

Die Konsultationsfrist endet am 30. November 2017. Das Konsultationspapier finden sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A zur Benchmark-Verordnung

Die ESMA hat am 8. November 2017 den Fragen-Antworten-Katalog (Q&A) zur Benchmark-Verordnung aktualisiert.

Die neu aufgenommenen Themen behandeln die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung auf außereuropäische Benchmarks. Die ESMA stellt klar, dass es für die Anwendung der Benchmark-Verordnung darauf ankommt, ob die außereuropäische Benchmark innerhalb der EU tatsächlich genutzt wird.

Außerdem nimmt die ESMA Stellung zu der Auslegung des Begriffs „bereits verwendet“ in Artikel 51 Abs. 5 der Verordnung.

Sie finden die Q&A zur Benchmark-Verordnung hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Anlegerschutz-Q&A zu MiFID2

Die ESMA hat am 10. November 2017 den Fragen-Antworten-Katalog (Q&A) zu den Anlegerschutzregelungen der MiFID2 aktualisiert.

Die neu aufgenommenen Fragen und Antworten beschäftigen sich mit den Themen Aufzeichnungspflichten, Verlustschwellenreporting und Zuwendungen.

Die aktualisierten Q&A zu den Anlegerschutzthemen der MiFID2 finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin-Konferenz zu Wohlverhaltensregeln der MiFID2

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 27. Oktober 2017 eine ganztätige Konferenz mit Einzelvorträgen zu den wesentlichen Anlegerschutzregelungen der MiFID2 veranstaltet.

Bei dieser Gelegenheit wies die BaFin darauf hin, dass die Fragen- und Antwortenkataloge der ESMA für die einheitliche europäische Aufsichtspraxis wichtig seien und die BaFin diese im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen werde.

Zum Thema Zuwendungen stellte die Aufsicht klar, dass der Einbehalt von Teilen der Zuwendungen als Gewinn des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht mehr möglich ist. Die Zuwendungen müssen insgesamt zur Qualitätsverbesserung für den jeweiligen Kunden genutzt werden. Allerdings werde die BaFin zu dem angemessenen Verhältnis der Zuwendung zur zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung aktuell keine weiteren Angaben machen, sondern nach Implementierung der Vorschriften prüfen, ob diese angemessen umgesetzt seien.

Die bei den Vorträgen verwendeten Präsentationsunterlagen sind hier abrufbar.

Europäische Aufsicht

EU-Kommission beauftragt ESMA mit der Überprüfung der Kosten und Wertentwicklung von Anlageprodukten

Im Kontext der Initiative der EU-Kommission zur Kapitalmarktunion (Capital Markets Union, CMU) hat die EU-Kommission die ESMA am 13. Oktober 2017 gebeten, sich näher mit den Kosten und der Performance von Investmentprodukten für Privatanleger zu befassen und über entsprechende Ergebnisse zu berichten.

Es ist ausdrücklich davon die Rede, dass die anstehende Umsetzung der neuen Anforderungen von MiFID2 und PRIIPs einen passenden Rahmen für diese Untersuchung darstelle.

Die ESMA hat angekündigt, den Fokus zunächst auf Kosten und Wertentwicklung von OGAW zu legen und dabei auch die Unterschiede zwischen aktiven und passiven Anlagestrategien zu untersuchen. Der erste Bericht der ESMA soll in der zweiten Jahreshälfte 2018 vorliegen.

Sie finden weitere Informationen dazu hier.

Die ESMA hatte zuvor bereits einen Artikel zu den Auswirkungen von Kosten auf die Wertentwicklung von Publikumsfonds veröffentlicht (The impact of charges on mutual fund returns), der auf einer vorangegangenen Untersuchung basiert.

Explore #more

20.09.2023 | KPMG Law Insights

Beitragsserie zum Modell „Employer of Record“: Fragen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht in der EFAR

Das Modell des „Employer of Record“ rückt immer mehr in den Fokus der Unternehmen. In einer Beitragsserie in der Zeitschrift „Expertenforum Arbeitsrecht“ beleuchten…

20.09.2023 | KPMG Law Insights

BGH erweitert Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern

Mit einem für die Transaktionspraxis höchst relevanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von…

19.09.2023 |

Gastbeitrag von Isabelle Knoché und Jasmin Runge zum Thema Greenwashing in W&V

Greenwashing wird zunehmend zum Image- und Rechts-Problem. Wo sind die Grenzen und wie sollten Marken ihre Kommunikation zu Nachhaltigkeit aufstellen? Isabelle Knoché und Jasmin Runge…

19.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten EURO-Leasing GmbH bei Verkauf der Mehrheitsanteile an Euromobil GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die EURO-Leasing GmbH bei der Ausgliederung des Pkw-Vermiet-Geschäfts auf die Euromobil…

18.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Klüh beim Verkauf des luftseitigen Airport-Service- Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG

KPMG Law hat die Klüh Cleaning GmbH aus Düsseldorf beim Verkauf ihres luftseitigen Airport-Service-Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG Ground Service Rhein-Main GmbH…

18.09.2023 |

Statement von Stefan Kimmel im Handelsblatt zur neuen Rechtsform Flexible Company

Mit einer neuen Rechtsform will der österreichische Gesetzgeber Start-ups den Einstieg erleichtern. Österreich bietet Gründern mit der „Flexible Company“ eine neue Option, die insbesondere Start-ups…

14.09.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: Generative KI

Generative KI hat erst vor wenigen Monaten Einzug in die Arbeitswelt gehalten und schon steht fest: Sie wird viele Berufsbilder deutlich verändern. Der technische Fortschritt…

13.09.2023 | KPMG Law Insights

eForms: Neue Standardformulare für Vergabestellen

Ab dem 25. Oktober 2023 dürfen Vergabestellen öffentlicher Auftraggeber für Veröffentlichungen nur noch die neuen eForms verwenden. Das sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 vor, die…

11.09.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law auf dem European General Counsel Forum

Die European Company Lawyers Association (ECLA) feiert ihr 40-jährigen Bestehen. Um das zu feiern, findet am 18. und 19. September in Frankfurt ein Event statt,…

08.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Mainova AG beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der SOLEA AG

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Mainova AG beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der SOLEA AG…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll