Suche
Contact
22.05.2019 | KPMG Law Insights

Geheimnisschutz nach dem GeschGehG – Risiken und Chancen für Unternehmen

Geheimnisschutz nach dem GeschGehG – Risiken und Chancen für Unternehmen

In Zeiten einer wissens- und datengetriebenen Wirtschaft können Informationen den alles entscheidenden Faktor im Rennen um den Markterfolg ausmachen. Unternehmen versuchen deshalb seit jeher, ihr Know-How zu sichern. Am 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Für Unternehmen sind damit Chancen, aber auch Risiken verbunden. Klar ist eins: Es besteht Handlungsbedarf für jedes Unternehmen.

Ob technisches Know-how, Kundenlisten oder Marktstrategien: Nahezu jedes Unternehmen hat etwas, das ihm einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen kann. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Wissen im Unternehmen bleibt. Der Schutz solcher Geschäftsgeheimnisse ist damit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Hintergrund: Schutz von Geschäftsgeheimnissen
In Deutschland war der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bisher über verschiedene Rechtsbereiche verstreut. Es fehlten sowohl eine einheitliche gesetzliche Definition als auch umfassend definierte Rechte des Geheimnisinhabers, um die Nutzung der eigenen Geheimnisse durch Dritte effektiv abwehren zu können.
In der Vergangenheit waren Geschäftsgeheimnisse vor allem über die Straftatbestände der §§ 17, 18 UWG geschützt. Da diese jedoch voraussetzten, dass der Täter des Geheimnisverrats aus bestimmten subjektiven Interessen handelt, war die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen des Geheimnisinhabers in der Regel mit erheblichem forensischen Aufwand verbunden und wirtschaftlich riskant.

Gesetzliche Neuregelung – nur wer sich selbst schützt, wird geschützt
Um Unternehmen künftig besser vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem GeschGehG einige wesentliche Neuregelungen geschaffen. Im Kern gilt: nur wer sich selbst schützt, wird geschützt. Die Neuregelungen im Einzelnen:

Einheitliche objektive Definition eines Geschäftsgeheimnisses
Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und die Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Welchen Umfang und welche Gestalt diese Geheimhaltungsmaßnahmen im Einzelfall haben müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Allgemein gilt jedoch: Wer seine Geschäftsgeheimnisse künftig nicht selbst schützt, profitiert nicht von den gesetzlichen Neuregelungen. Das heißt konkret: Ohne Schutzmaßnahmen können geschäftsrelevante Geheimnisse legal erworben und weitergegeben werden.

Ansprüche des Geheimnisinhabers
Hat der Geheimnisinhaber seine Geschäftsgeheimnisse jedoch angemessen geschützt und verstößt ein Dritter gegen die gesetzlich definierten Handlungsverbote, stehen dem Geheimnisinhaber weitgehende Ansprüche zu:
Er kann im Verletzungsfall neben Unterlassung der Rechtsverletzung und Herausgabe bzw. Vernichtung von Unterlagen vor allem gegen die Verbreitung von rechtsverletzenden Produkten vorgehen. Solche muss der Rechtsverletzer nach dem Umständen des Einzelfalles vom Markt nehmen, zurückrufen und/oder vernichten. Darüber hinaus stehen dem Geheimnisinhaber auch umfassende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.
Kommt es infolge der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses zu einer Verurteilung, kann der Geheimnisinhaber nach den Umständen des Einzelfalls sogar die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Rechtsverletzers verlangen. Gleiches gilt jedoch umgekehrt auch für den Fall, dass eine Klage wegen vermeintlicher Verletzung von Geschäftsgeheimnissen abgewiesen wird.

Strafbarkeit der Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse
Neben Ansprüchen des Geheimnisinhabers kann eine Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse auch strafrechtliche Sanktionen auslösen. So kann ein Verstoß gegen die im GeschGehG definierten Handlungsverbote im Höchstmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn z.B. ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. Rechtsverletzter im Sinne des GeschGehG können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmenstrafrechts (Verbandssanktionengesetz) zukünftig erhebliche Relevanz. Zudem haftet auch der Inhaber eines Unternehmens, wenn der Rechtsverletzer ein Beschäftigter oder Beauftragter seines Unternehmens ist. Neben dem Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse müssen Unternehmen somit auch sicherstellen, dass aus ihrer Organisation heraus keine (erkennbaren) fremden Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt werden.

Ausnahmeregelung für Whistleblower
Aufgrund der weitgehenden Ansprüche des Geheimnisinhabers besteht für diesen grundsätzlich die Möglichkeit, die Offenlegung von geschützten Informationen effektiv zu verhindern. Zudem ist zu erwarten, dass die empfindlichen Strafandrohungen den Zugriff auf unternehmensinterne Informationen zu einem erheblichen Risiko für die handelnde Person werden lassen. Um eine zu weitgehende Monopolisierung von Informationen durch den Geheimnisinhaber abzumildern, hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen zum Schutz berechtigter Interessen vorgesehen. So gilt insbesondere eine Ausnahmeregelung für Whistleblower:
Danach fällt die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht unter die gesetzlichen Verbote, wenn dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die gesetzliche Formulierung „geeignet“ weist darauf hin, dass dies nicht das alleinige Ziel des Whistleblowers gewesen sein muss, sondern auch andere subjektive Aspekte eine Rolle spielen können. In welchen Fällen dies sein wird, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bleibt die Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

Risiken und Chancen für Unternehmen
Für Unternehmen bedeuten die Neuregelungen gleichermaßen Risiken und Chancen. Wer rechtzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen umsetzt, wird durch weitgehende Rechte belohnt. Gleichzeitig müssen passive Unternehmen aber befürchten, nicht nur den Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse einzubüßen, sondern im Verletzungsfall selbst Adressat von Ansprüchen der Mitbewerber oder künftig ggf. sogar Unternehmensstrafen zu werden.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen stehen Unternehmen einmal mehr vor der konkreten Herausforderung, ihre betriebliche Organisation zu analysieren, Handlungsbedarf zu erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Was Unternehmen jetzt tun müssen
Wer seine Geschäftsgeheimnisse schützen will, muss zunächst den individuellen Schutzbedarf ermitteln und anschließend sein Unternehmen an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten. Unternehmen sollten sich daher zuerst einen Überblick über das eigene schützenswerte Wissen verschaffen, diese Geschäftsgeheimnisse entsprechend des Schutzbedarfs klassifizieren und sich überlegen, durch welche angemessenen und geeigneten Maßnahmen sie diese bestmöglich schützen können.
Hilfe bieten hierbei insbesondere Risk Assessments, die nach Ermittlung und Bewertung in eine umfassende Maßnahmendefinition zur Mitigierung der identifizierten Risiken münden. Die Zusammenstellung von Bewertungskriterien und die Auswahl geeigneter unternehmensinterner wie unternehmensexterner Maßnahmen sollte dabei mit Blick auf jeden Einzelfall erfolgen, um den größen- und branchenspezifischen Herausforderungen eines jeden Unternehmens adäquat zu begegnen.
Gleichzeitig sollte die unternehmensinterne Struktur auf geheimnisschutzspezifische Compliance Risiken analysiert werden. Im Rahmen von Compliance Risk Assessments können Unternehmensstrukturen identifiziert werden, die ungeeignet sind, die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse auszuschließen oder eine solche gar begünstigen. Nach Identifizierung solcher Schwachstellen können offenen Flanken geschlossen und das Unternehmen wirkungsvoll gegen Compliance Risiken geschützt werden.

Bei der rechtssicheren Identifizierung, Bewertung von Geschäftsgeheimnissen und der Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen unterstützen wir Sie gerne.

Explore #more

04.11.2026 | KPMG Law Insights

EUDR: Diese Pflichten gelten entlang der Lieferkette – aktueller Stand 2026

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird nach zweimaliger Verschiebung voraussichtlich ab dem 30. Dezember 2026 anwendbar sein. Unternehmen, die mit bestimmten Erzeugnissen aus Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalme,…

04.11.2026 | In den Medien

JUVE: Risiken beim KI-Einsatz auf oberster Ebene

KI kann Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer bei Entscheidungen unterstützen. Doch ungeprüfte Ergebnisse können Haftungsrisiken schaffen. Fraport-General Counsel Thomas Stoll und KPMG Law-Partner Nikolaus Manthey erklären…

30.10.2026 | In den Medien

Neuer Podcast im Packaging Journal: PWR in der Praxis – Wer haftet, wer zahlt und was gilt jetzt?

Seit dem 12. August 2026 gelten die Kernpflichten der PPWR. Im Packaging People-Podcast erklären Dr. Simon Meyer von KPMG Law und Séverine Sieprath von KPMG,…

29.10.2026 | In den Medien

KPMG und KPMG Law Aufsatz im Betriebs-Berater: Fallstricke im Zollrecht

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht rücken angesichts geopolitischer Veränderungen, neuer Handelsbarrieren und intensiverer Prüfungen zunehmend in den Fokus von Unternehmen. Der Beitrag im Betriebs-Berater vom KPMG Experten…

27.10.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor: Die Umwelt wird endgültig zum Compliance-Risiko

Die Umwelt wird durch die Umsetzung der neuen EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie zum Kernbereich der Managerhaftung. Es drohen Imageschäden, strafrechtliche Konsequenzen und eine intensive Begegnung mit der D&O-Police,…

27.10.2026 | KPMG Law Insights

BGH zur Zusammenfassenden Meldung: Steuerfrei und trotzdem strafbar

Kann jemand wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestraft werden, obwohl die Umsätze nachträglich steuerfrei geworden sind? Ja, sagt der BGH in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 5. August…

23.10.2026 | KPMG Law Insights

PHP2Shell kann Rechtspflichten für Unternehmen auslösen

Zwei kritische Schwachstellen in der Programmiersprache PHP bedrohen weltweit Webanwendungen und digitale Produkte. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat vor einer möglichen…

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll