Suche
Contact
03.02.2022 | KPMG Law Insights

Regelmäßig keine Einstandspflicht einer Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

In unserer Mandanteninfo aus Januar 2022 hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) betreffend den Anspruch auf Mietanpassung bei behördlicher Schließungsanordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geurteilt hatte, dass mitberücksichtigt werden müsse, ob Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung dem Mieter zugeflossen sind. Nunmehr hat der BGH am 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21) entschieden, dass eine vom Mieter abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung im Falle einer behördlichen Schließung eines Restaurants regelmäßig nicht einstandspflichtig ist.

Wie bereits die Vorinstanzen verneinte der BGH, dass der Mieter gegen die Betriebsschließungsversicherung aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche geltend machen kann, da die Versicherungsbedingungen einen abschließenden Krankheits- oder Krankheitserregerkatalog enthielten, der weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 umfasste. MieterInnen sollten daher ihre Betriebsschließungsversicherungen und die dazu gehörenden Bedingungen dahingehend überprüfen, ob diese ebenfalls einen abschließenden Krankheits- und Krankheitserregerkatalog enthalten.

Sachverhalt
Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen.

In § 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZBSV 08 werden weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Coronavirus (SARS-CoV und SARS-CoV-2) aufgeführt. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18. März 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung) vom 17. März 2020 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

Entscheidungsgrundsätze
Der BGH hat trotz seiner Klageabweisung zugunsten von Versicherungsnehmern klargestellt, dass es für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht der Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr bedarf. Die Aufzählungen der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist nach Auffassung des Gerichts jedoch abschließend und umfasst gerade nicht die Krankheit COVID-19 oder den Krankheitserreger SARS-CoV-2.

Den Abgeschlossenheitscharakter der Aufzählung hat der BGH mit dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der betreffenden Klausel. Schon aus der Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“ und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ kann ein solcher Versicherungsnehmer erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolge. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als abschließend erachten. Dagegen würde der durchschnittliche Versicherungsnehmer die ergänzende Bezugnahme auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich der Versicherer bei der Abfassung des vom Versicherungsschutz umfassten Kataloges an §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes orientiert habe. Auch der erkennbare Sinn und Zweck der Klausel spricht nach Ansicht des BGH für eine Abgeschlossenheit des maßgeblichen Kataloges der Versicherungsbedingungen. Trotz des Interesses des Versicherungsnehmers an einem umfassenden Versicherungsschutz werde er wohl nicht annehmen können, dass der Versicherer für nicht im Katalog benannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Deckung übernehmen wolle, die ggf. erst Jahre nach dem Vertragsschluss auftreten können. Für diese könne der Versicherer wegen des unbestimmten Haftungsrisikos keine angemessene Prämienkalkulation vornehmen.

Einen Verstoß der Klausel in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lehnt der BGH ebenso wie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ab.

Fazit
Die Argumentation des Gerichts ist nachvollziehbar und im Ergebnis wohl auch interessengerecht. Zwar mag ein Versicherungsnehmer, der ausdrücklich eine Betriebsschließungsversicherung abschließt, davon ausgehen, dass diese auch leistet, wenn nun sein Betrieb geschlossen wird. Versicherungsverträgen enthalten aber bekanntermaßen „Kleingedrucktes“, so dass immer sehr genau darauf geschaut werden muss, welche Risiken vom Schutz der Versicherung abgedeckt sein sollen und welche nicht. Aufgrund der Entscheidung sollten MieterInnen ihre Versicherungsbedingungen überprüfen. Sofern diese, wovon überwiegend auszugehen ist, ebenfalls einen abgeschlossenen Charakter in Bezug auf die aufgezählten relevanten Krankheiten und Krankheitserreger aufweisen, muss dennoch ein Dialog mit der Versicherung nicht aussichtslos sein. Gegebenenfalls werden Zahlungen auf Kulanzbasis vorgenommen, wenn Interesse an einer Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses auch in der Zukunft oder an einer Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht. In jedem Falle sollten MieterInnen bei einem Nichteingreifen der abgeschlossenen Versicherungen diesen Aspekt in ihren Mietanpassungsverhandlungen gemäß § 313 Abs. 1 BGB mit den VermieterInnen zur Geltung bringen. Gern unterstützen wir Sie hierbei

Explore #more

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der hpm Henkel Projektmanagement GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die THE-Holding GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter Thomas Henkel im Zusammenhang mit dem Verkauf der hpm Henkel…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

Petra Swai

Senior Manager

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945523
pswai@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll