Suche
Contact
02.04.2014 | KPMG Law Insights

Zulässige Gewichtung von Zuschlagskriterien zur Wertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots

Liebe Leserinnen und Leser,

kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht.

Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EU-Kommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&I-Vorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft.

Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EU-Kommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer  Dr. Anke Empting

Erst Ende 2013 entschied das OLG Düsseldorf, dass eine Wertung des Preises mit 95 Prozent unzulässig sei, da ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliege. Nun hat die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 entschieden, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien „Preis“ und „Technischer Wert“ im Verhältnis 90:10 vergaberechtlich zulässig sind.

In dem von der VK Bund zu entscheidenden Fall schrieb der Auftraggeber Bauleistungen europaweit aus. Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Bewertungsmatrix sah vor, dass der Preis mit 90 Prozent und der Technische Wert mit 10 Prozent in die Wertung eingehen sollten.

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens rügte eine Antragstellerin, die Gewichtung des Preises mit 90 Prozent führe dazu, dass alleine der günstigste Preis für den Zuschlag ausschlaggebend sei, dem Kriterium „Technischer Wert“ mit 10 Prozent hingegen bei der Wertung faktisch keine Bedeutung zukomme. Hierbei verwies die Antragstellerin auf die bereits angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. November 2013.

Wertung des Preises mit 90 Prozent verstößt nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Die VK Bund wies den Nachprüfungsantrag ab, denn sie sah keinen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Zur Begründung führte die Vergabekammer aus, dass sich der vom OLG Düsseldorf Ende 2013 zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheide. Während dem Wertungskriterium „Preis“ im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf eine Gewichtung von 95 Prozent zugesprochen worden sei, ginge es im von der Vergabekammer zu beurteilenden Sachverhalt um eine Gewichtung des Preises mit lediglich 90 Prozent.

Wertung eines Kriteriums mit 10 Prozent hat nicht zwingend „Alibifunktion

Zudem komme – so die Vergabekammer – dem Kriterium „Technischer Wert“, anders als in dem Fall des OLG Düsseldorf, keine bloße „Alibifunktion“ zu. Denn von den Bietern wurden Angaben zum „Bauverfahren“ und zum „Bauablauf“ – jeweils Unterkriterien zum Kriterium „Technischer Wert“ – verlangt, die mit einem differenzierten Punktesystem bewertet und als Grundlage in die Wertung mit einbezogen wurden. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen des Kriteriums „Technischer Wert“ erzielten Punkte die Rangfolge der Bieter beeinflussen können, eine bloße „Alibifunktion“ dieses Kriteriums neben dem Preis mithin ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus stellte die Vergabekammer fest, dass es im Einzelfall auch sachlich gerechtfertigt sein könne, dem Preis eine wesentlich größere Bedeutung als anderen Kriterien zukommen zu lassen. Denn wenn die zu erbringenden Leistungen – wie in dem vorliegenden Fall – in den Vergabeunterlagen sehr detailliert vorgegeben wurden, sei für die „eigenschöpferischen“ Leistungen der Bieter im Rahmen der Angebotserstellung kein Raum. Werde die Leistung durch den Auftraggeber weitestgehend vorgegeben, finde der Wettbewerb vornehmlich auf der Ebene der Preisgestaltung statt, nicht aber auf der Ebene der Qualität, was eine wesentliche Gewichtung des Preises rechtfertige.

Explore #more

31.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung – Zwischenfazit zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der MiCAR zeigt sich deutlich: Trotz europäischer Vorgaben bestehen weiterhin Fehlinterpretationen zu den Anforderungen. Welche das sind stellen die KPMG Law…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Die KPMG Law Experten Vincent Manthey und Sabrina Riesenbeck erklären, was…

19.08.2026 | In den Medien

KPMG Law Article in Bloomberg Tax: Germany’s Tax Crime Action Plan Pushes Constitutional Envelope

Germany’s finance and justice ministries’ new 26-point action plan against tax and financial crime signals a shift towards tougher sanctions, closer inter-agency coordination, and more…

13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes…

11.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor zum Thema Regulierung von Cyberschäden

Cyberangriffe – allen voran Ransomware-Kampagnen – stellen die Schadenregulierung von Versicherern vor Herausforderungen. Wenn bei versicherten Unternehmen ganze IT-Landschaften stillstehen und sich die finanziellen Folgen…

11.08.2026 | KPMG Law Insights

Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: Diese Fragen sollten Unternehmen jetzt klären

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Diese Pflichten betreffen Chatbots, KI-Assistenten, Avatare, synthetische Stimmen, automatisch erstellte Bilder und…

10.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt…

05.08.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten NMP Germany beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die NMP Germany GmbH beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik Gruppe…

04.08.2026 | In den Medien

Porträt von Mathias Oberndörfer in der Börsen-Zeitung

Seit mehr als 20 Jahren ist Mathias Oberndörfer bei KPMG, Grund genug für ein ausführliches Porträt in der Börsen-Zeitung. Die Börsen-Zeitung zeichnet seinen Karriereweg nach…

03.08.2026 | In den Medien

Statement im Wirtschaftsmagazin impulse von KPMG Law Experten zur EU-Verpackungsverordnung

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 sollen auch sogenannte Mogelpackungen…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll