Suche
Contact
02.04.2014 | KPMG Law Insights

Zulässige Gewichtung von Zuschlagskriterien zur Wertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots

Liebe Leserinnen und Leser,

kurz vor der Europawahl liegt unser Fokus dieses Mal wieder ganz beim EU-Beihilfen- und Fördermittelrecht.

Spannende Zeiten kommen auf die Forschungs- und Entwicklungslandschaft zu: Die EU-Kommission hat einen Mitteilungsentwurf über staatliche Beihilfen, insbesondere für F&E&I-Vorhaben, erlassen. Dieser Entwurf gibt Anlass zur Freude, da die Kommission zahlreiche Begrifflichkeiten und Förderinstrumente aus den verschiedenen EU-Mittelungen nunmehr regelwerksübergreifend bestimmt und konkretisiert und damit eine höhere Rechtssicherheit schafft.

Zudem hat sich der EuGH zur Bindung nationaler Gerichte an Stellungnahmen der EU-Kommission geäußert und klargestellt, dass nationale Gerichte bei der Durchführung von Entscheidungen der EU-Kommission an später ergangene Stellungnahmen der Kommission zwar nicht gebunden sind, diese aber nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen haben.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer  Dr. Anke Empting

Erst Ende 2013 entschied das OLG Düsseldorf, dass eine Wertung des Preises mit 95 Prozent unzulässig sei, da ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliege. Nun hat die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 entschieden, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien „Preis“ und „Technischer Wert“ im Verhältnis 90:10 vergaberechtlich zulässig sind.

In dem von der VK Bund zu entscheidenden Fall schrieb der Auftraggeber Bauleistungen europaweit aus. Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Bewertungsmatrix sah vor, dass der Preis mit 90 Prozent und der Technische Wert mit 10 Prozent in die Wertung eingehen sollten.

Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens rügte eine Antragstellerin, die Gewichtung des Preises mit 90 Prozent führe dazu, dass alleine der günstigste Preis für den Zuschlag ausschlaggebend sei, dem Kriterium „Technischer Wert“ mit 10 Prozent hingegen bei der Wertung faktisch keine Bedeutung zukomme. Hierbei verwies die Antragstellerin auf die bereits angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. November 2013.

Wertung des Preises mit 90 Prozent verstößt nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Die VK Bund wies den Nachprüfungsantrag ab, denn sie sah keinen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Zur Begründung führte die Vergabekammer aus, dass sich der vom OLG Düsseldorf Ende 2013 zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheide. Während dem Wertungskriterium „Preis“ im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf eine Gewichtung von 95 Prozent zugesprochen worden sei, ginge es im von der Vergabekammer zu beurteilenden Sachverhalt um eine Gewichtung des Preises mit lediglich 90 Prozent.

Wertung eines Kriteriums mit 10 Prozent hat nicht zwingend „Alibifunktion

Zudem komme – so die Vergabekammer – dem Kriterium „Technischer Wert“, anders als in dem Fall des OLG Düsseldorf, keine bloße „Alibifunktion“ zu. Denn von den Bietern wurden Angaben zum „Bauverfahren“ und zum „Bauablauf“ – jeweils Unterkriterien zum Kriterium „Technischer Wert“ – verlangt, die mit einem differenzierten Punktesystem bewertet und als Grundlage in die Wertung mit einbezogen wurden. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen des Kriteriums „Technischer Wert“ erzielten Punkte die Rangfolge der Bieter beeinflussen können, eine bloße „Alibifunktion“ dieses Kriteriums neben dem Preis mithin ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus stellte die Vergabekammer fest, dass es im Einzelfall auch sachlich gerechtfertigt sein könne, dem Preis eine wesentlich größere Bedeutung als anderen Kriterien zukommen zu lassen. Denn wenn die zu erbringenden Leistungen – wie in dem vorliegenden Fall – in den Vergabeunterlagen sehr detailliert vorgegeben wurden, sei für die „eigenschöpferischen“ Leistungen der Bieter im Rahmen der Angebotserstellung kein Raum. Werde die Leistung durch den Auftraggeber weitestgehend vorgegeben, finde der Wettbewerb vornehmlich auf der Ebene der Preisgestaltung statt, nicht aber auf der Ebene der Qualität, was eine wesentliche Gewichtung des Preises rechtfertige.

Explore #more

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

02.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der hpm Henkel Projektmanagement GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die THE-Holding GmbH und deren geschäftsführenden Gesellschafter Thomas Henkel im Zusammenhang mit dem Verkauf der hpm Henkel…

02.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Zitat in der Welt und im Business Insider zu den wichtigsten Änderungen im Juni

Im Juni treten gleich mehrere Änderungen in Kraft, die Millionen Verbraucher in Deutschland direkt betreffen. Von neuen Rechten beim Online-Shopping über Änderungen bei der Rente…

29.05.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten in der Süddeutschen Zeitung zum Thema Embedded Insurance

Immer öfter werden beim Kauf von Autos, Handys oder Konzertkarten auch Versicherungen angeboten. Besonders gefragt sind eingebettete Versicherungen beim Kauf von Elektrogeräten wie Smartphones. In…

26.05.2026 | KPMG Law Insights

Der Industriestrompreis – Kostenentlastung mit neuen Voraussetzungen und Nachweispflichten

Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis…

19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden…

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll