Suche
Contact
03.05.2021 | KPMG Law Insights

Transparenzregister – Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

I. Transparenzregister als Vollregister

Basierend auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2020 folgt jetzt (recht zügig) der Regierungsentwurf, der sich auf die von der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister durch Schaffung eines Vollregisters fokussiert. Denn nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist eigentlich bis zum 10. März 2021 eine Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten, es sind allerdings großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Meldungen sind bei derzeitiger Inanspruchnahme der sog. Meldefiktion:

  • bis zum 31. März 2022 (AG, SE und KGaA),
  • bis zum 30. Juni 2022 (GmbH, [europäische] Genossenschaft und PartG) bzw.
  • bis zum 31. Dezember 2022 (in sonstigen Fällen)

vorzunehmen. Korrespondierende Bußgeldvorschriften sollen um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Gleiches gilt für korrespondierende Unstimmigkeitsmeldungen – diese sollen in Fällen, in denen bislang auf eine Meldefiktion abgestellt werden konnte, erst ab April 2023 erforderlich werden.

II. Weitere inhaltliche Änderungen

  • Erweiterung der Meldepflichten für ausländische Gesellschaften / Investoren: Share-Deals mit Immobilienbezug sind zukünftig auch betroffen: Der Regierungsentwurf unterwirft nun auch Anteilserwerbe durch ausländische Erwerber ausdrücklich einer Meldepflicht zum Transparenzregister, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz entsprechen. Dabei erstreckt sich die Transparenzpflicht nur auf die ausländische Vereinigung, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen. Entsprechendes gilt für Trusts. Achtung: ein Notar hat die Beurkundung abzulehnen, wenn die ausländische Gesellschaft bzw. der Trust den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
  • Nach dem Regierungsentwurf sollen sich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auf das Vollregister verlassen können, wenn keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Informationen begründen.
  • Nunmehr ist auch die Meldung aller Staatsangehörigkeiten vorgesehen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Ergänzung um den Geburtsort wurde jedoch gestrichen.
  • Unternehmen, die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind müssen zukünftig auch Sitzverlegungen zum Transparenzregister melden
  • Erweiterung der Bußgelder bei Verletzung von Dokumentationspflichten betreffend die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Firmenverbund
  • Im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldungen erstellte Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung sollen nach dem Regierungsentwurf nicht anderen Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden, sondern Abschluss der Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung zwei Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden. In der Zwischenzeit soll allenfalls eine behördeninterne Nutzung der gesammelten Erkenntnisse erfolgen. Eine Weitergabe an den Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung soll im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht erfolgen.
  • Die Einführung eines automatischen Einsichtnahmeverfahrens und der damit verbundenen Schnittstellen soll zu erheblichen Entlastungen bei (bestimmten) Verpflichteten des Geldwäschegesetzes kommen. Dies soll entsprechende Compliance-Kosten senken und die Ergebnisse der Vertragspartnerprüfung erheblich verbessern.

III. Folgen und Fazit

  • Von der Änderung sind nach erster Schätzung rund 1,9 Mio. (Unternehmens-)Einheiten betroffen.
  • Die bisherige Natur des deutschen Transparenzregisters als sog. Auffangregister wäre damit aufgehoben. Die bisher vom Gesetzgeber explizit als organisatorische Erleichterung vorgesehene Meldefiktion würde damit ersatzlos entfallen und sich in eine aktive Melde- und Aktualisierungspflicht wandeln.
  • Damit kommt auf Firmengruppen, die in an sich transparenten Beteiligungsformen wie GmbHs oder aber insbesondere börsennotierte Gesellschaften und nachgelagerte Töchter ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand zu.
  • Weiter bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Definition der negativen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt, trotz der im Februar 2021 erfolgten Aktualisierung der FAQ ohne, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle für Klarheit sorgt.

Explore #more

05.01.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte in der Börsen-Zeitung zum digitalen Euro

Der digitale Euro soll bis 2029 kommen. Die Notenbank muss jedoch noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Die Skepsis ist groß, bei Banken, in der Bevölkerung und…

22.12.2025 | KPMG Law Insights

Neue EU-Richtlinie verschärft Umweltstrafrecht

Umweltkriminalität wird künftig härter sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt wird in deutsches Recht umgesetzt. Sie sieht neue Straftatbestände und…

19.12.2025 | KPMG Law Insights

Digital Omnibus: Mehr Effizienz statt Deregulierung

Die EU-Kommission möchte die Digitalgesetze entschlacken. Am 19. November 2025 hat sie ihre Vorschläge zum „Digital-Omnibus“ (inklusive separatem AI-Omnibus) vorgelegt. Der Kern des Reformpakets: Die…

18.12.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau beim Verkauf an DEUTZ

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Gesellschafter der Frerk Aggregatebau GmbH (Frerk) beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile…

17.12.2025 | KPMG Law Insights

KI-gestützte Risikochecks von NDAs und CoCs: So profitieren Rechtsabteilungen

Künstliche Intelligenz kann Rechtsabteilungen vor allem bei Routineaufgaben wie der Prüfung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) oder Verhaltenskodizes (Codes of Conducts, kurz: CoCs) entlasten. Diese Dokumente sind…

16.12.2025 | In den Medien

Interview mit KPMG Law Experten: CSDDD nach dem Omnibus: „Zahnloser Tiger“ oder pragmatische Lösung?

Die Einigung zum Omnibus-I-Paket sorgt für Diskussionen. Unter anderem wurden die Schwellenwerte für die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) deutlich angehoben. Was bedeutet das für Unternehmen? Im Interview…

15.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im Tagesspiegel Background: Was der Digital-Omnibus heute für Unternehmen bedeutet

Die Debatte zum Digital-Omnibus ist gerade erst eröffnet. Unternehmen sollten im laufenden Verfahren ihre Expertise einbringen und ihre internen Grundlagen stärken – also bessere Governance,…

14.12.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Versicherungsmonitor: Das bedeutet das entschärfte EU-Lieferkettengesetz für die Branche

Nach wochenlangen Debatten wurde jetzt die abgeschwächte Form der CSDDD in Brüssel beschlossen. Damit kommen neue, komplexe rechtliche Unsicherheiten, meint Thomas Uhlig, KPMG Law…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Fokus Offshore: NRW kauft umfangreiche Steuerdaten zu internationalen Steueroasen

Nach aktuellen Presseberichten vom 11. Dezember 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen über das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) einen umfangreichen Datensatz mit steuerlich…

12.12.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Änderungen 2026: Neue Pflichten und Entlastungen für Unternehmen

Selten war das neue Jahr für Unternehmen so schwer planbar wie das Jahr 2026. Aktuell stehen in der EU alle Zeichen auf Entlastung der Wirtschaft.…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll