Suche
Contact
03.05.2021 | KPMG Law Insights

Transparenzregister – Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Zeitenwende: Transparenzregister als Vollregister und weitere wesentliche Änderungen – der Regierungsentwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

I. Transparenzregister als Vollregister

Basierend auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 2020 folgt jetzt (recht zügig) der Regierungsentwurf, der sich auf die von der EU gewünschte Vernetzung der europäischen Transparenzregister durch Schaffung eines Vollregisters fokussiert. Denn nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist eigentlich bis zum 10. März 2021 eine Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten, es sind allerdings großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Meldungen sind bei derzeitiger Inanspruchnahme der sog. Meldefiktion:

  • bis zum 31. März 2022 (AG, SE und KGaA),
  • bis zum 30. Juni 2022 (GmbH, [europäische] Genossenschaft und PartG) bzw.
  • bis zum 31. Dezember 2022 (in sonstigen Fällen)

vorzunehmen. Korrespondierende Bußgeldvorschriften sollen um jeweils ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Gleiches gilt für korrespondierende Unstimmigkeitsmeldungen – diese sollen in Fällen, in denen bislang auf eine Meldefiktion abgestellt werden konnte, erst ab April 2023 erforderlich werden.

II. Weitere inhaltliche Änderungen

  • Erweiterung der Meldepflichten für ausländische Gesellschaften / Investoren: Share-Deals mit Immobilienbezug sind zukünftig auch betroffen: Der Regierungsentwurf unterwirft nun auch Anteilserwerbe durch ausländische Erwerber ausdrücklich einer Meldepflicht zum Transparenzregister, sofern sie dem Umfang nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz entsprechen. Dabei erstreckt sich die Transparenzpflicht nur auf die ausländische Vereinigung, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen. Entsprechendes gilt für Trusts. Achtung: ein Notar hat die Beurkundung abzulehnen, wenn die ausländische Gesellschaft bzw. der Trust den Meldepflichten nicht nachgekommen ist.
  • Nach dem Regierungsentwurf sollen sich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auf das Vollregister verlassen können, wenn keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Informationen begründen.
  • Nunmehr ist auch die Meldung aller Staatsangehörigkeiten vorgesehen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Ergänzung um den Geburtsort wurde jedoch gestrichen.
  • Unternehmen, die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind müssen zukünftig auch Sitzverlegungen zum Transparenzregister melden
  • Erweiterung der Bußgelder bei Verletzung von Dokumentationspflichten betreffend die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten im Firmenverbund
  • Im Rahmen von Unstimmigkeitsmeldungen erstellte Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung sollen nach dem Regierungsentwurf nicht anderen Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden, sondern Abschluss der Prüfung einer Unstimmigkeitsmeldung zwei Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden. In der Zwischenzeit soll allenfalls eine behördeninterne Nutzung der gesammelten Erkenntnisse erfolgen. Eine Weitergabe an den Erstatter einer Unstimmigkeitsmeldung soll im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht erfolgen.
  • Die Einführung eines automatischen Einsichtnahmeverfahrens und der damit verbundenen Schnittstellen soll zu erheblichen Entlastungen bei (bestimmten) Verpflichteten des Geldwäschegesetzes kommen. Dies soll entsprechende Compliance-Kosten senken und die Ergebnisse der Vertragspartnerprüfung erheblich verbessern.

III. Folgen und Fazit

  • Von der Änderung sind nach erster Schätzung rund 1,9 Mio. (Unternehmens-)Einheiten betroffen.
  • Die bisherige Natur des deutschen Transparenzregisters als sog. Auffangregister wäre damit aufgehoben. Die bisher vom Gesetzgeber explizit als organisatorische Erleichterung vorgesehene Meldefiktion würde damit ersatzlos entfallen und sich in eine aktive Melde- und Aktualisierungspflicht wandeln.
  • Damit kommt auf Firmengruppen, die in an sich transparenten Beteiligungsformen wie GmbHs oder aber insbesondere börsennotierte Gesellschaften und nachgelagerte Töchter ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand zu.
  • Weiter bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Definition der negativen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsamt, trotz der im Februar 2021 erfolgten Aktualisierung der FAQ ohne, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle für Klarheit sorgt.

Explore #more

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Drastische Änderungen beim H-1B-Visum und potenzielle Folgen für USA-Einsätze und die Einstellungspolitik von US-Unternehmen

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

07.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement auf HAUFE: Wirrwarr um die EU-Entwaldungsverordnung – und was Unternehmen jetzt tun sollten

Eventuell, vielleicht, unter bestimmten Umständen wird die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) nicht wie längst beschlossen am 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und am 30.…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Fremdpersonal: Behörden verschärfen Prüfung mit KI-Unterstützung

KI ist für viele Unternehmen ein Segen, sie kann aber auch schnell zum Fluch werden, gerade dann, wenn Behörden die Technik nutzen, um Rechtsverstöße von…

06.11.2025 | KPMG Law Insights

Entwaldungsverordnung – Vereinfachung statt Verschiebung?

Im September wollte die EU-Kommission die Entwaldungsverordnung EUDR noch verschieben. Am 21. Oktober 2025 hat sie einen umfassenden Vorschlag für eine Vereinfachung der EUDR veröffentlicht.…

05.11.2025 | KPMG Law Insights

Employer of Record nun doch nicht erlaubnispflichtig – Sinneswandel bei der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Oktober 2025 ihre fachlichen Weisungen aktualisiert und im Hinblick auf das sogenannte Employer-of-Record-Modell eine Kehrtwende vollzogen: Die…

03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

Fondsrisikobegrenzungsgesetz und Standortfördergesetz schaffen neue Spielräume für Infrastrukturfonds

Da das Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes in Höhe von 500 Milliarden Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um Deutschlands Straßen, Netze und die Energiewende zu finanzieren, setzt…

29.10.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG beim Verkauf an Vienna Insurance Group

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) hat den Vorstand der Nürnberger Beteiligungs-AG während des gesamten öffentlichen Übernahmeprozesses durch die Vienna Insurance Group (VIG) durchgehend rechtlich…

29.10.2025 | KPMG Law Insights

BAG zum Paarvergleich: Wie Arbeitgeber mit Gehaltsunterschieden umgehen sollten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weitere richtungsweisende Entscheidung zur Entgeltgleichheit gefällt. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az 8 AZR 300/24) hat es den Anspruch…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll