
Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anpassen. Die Reform soll außerdem die Leistungsfähigkeit der Schiedsgerichte erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort stärken.
Für Unternehmen soll es einfacher werden, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Dafür soll § 1031 Abs. 1 ZPO angepasst werden. Dieser verweist neben der Schriftform bisher noch auf Fernkopien und Telegramme und soll nun technologieoffen formuliert werden. Künftig soll „jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen“, zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung geeignet sein. Nach der Gesetzesbegründung ist damit insbesondere der Abschluss per E-Mail oder Textnachricht gemeint.
Ausdrücklich vorgesehen ist zudem, dass mündliche Verhandlungen im Rahmen von Schiedsverfahren künftig „auch per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung)“ durchgeführt werden können, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde (§ 1047 Abs. 2 ZPO RegE).
§ 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO RegE sieht vor, dass ein Schiedsspruch auch elektronisch erlassen werden kann.
Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht selbst konnten die Parteien schon bisher die Verwendung einer anderen Sprache vereinbaren (§ 1045 ZPO).
Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass die Verfahren in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten, die das Gesetz den staatlichen Gerichten zuweist (§ 1062 ZPO), unter bestimmten Umständen in englischer Sprache geführt werden können. Das Gericht verhandelt dann beispielsweise über die Vollziehung vorläufiger Maßnahmen des Schiedsgerichts oder über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf Englisch.
Das ist im Fall einer entsprechenden Parteivereinbarung grundsätzlich möglich, wenn in dem entsprechenden Bundesland ein englischsprachiger Commercial Court eingerichtet wurde.
Der § 1054b ZPO RegE schafft eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen.
Hintergrund ist und anderem, dass Rechtsstreitigkeiten aus einigen Bereichen oftmals in vertraulichen Schiedsverfahren verhandelt werden (beispielsweise gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, wie Post-M&A-Streitigkeiten, sowie Streitigkeiten im Bau- und Energiebereich). Zu den damit verbundenen materiellrechtlichen, prozessualen und internationalprivatrechtlichen Fragen gibt es verhältnismäßig wenig bekannte Rechtsprechung.
Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist in anonymisierter oder pseudonymisierter Form möglich, wenn die Parteien zustimmen oder zumindest nicht binnen drei Monaten widersprechen. Gründe für den Widerspruch muss die Partei nicht vorbringen. Ohne die Zustimmung (oder das Schweigen) beider Parteien findet eine Veröffentlichung nicht statt.
Einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts können nur zwangsweise durchgesetzt werden, wenn sie von einem Gericht für vollziehbar erklärt worden sind. Geplant ist, dass Gerichte auch die Vollziehung von einstweiligen Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte anordnen können, § 1025 Abs. 2 ZPO RegE. Außerdem sollen Gerichte den Vollzug vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichtes nur dann zurückweisen können, wenn einer der in § 1041 Abs. 2 S. 3 ZPO RegE aufgezählten Gründe gegeben ist. Zum Beispiel, wenn bereits eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem inländischen Gericht beantragt wurde.
Internationale Zustellung: Künftig sollen Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten gerichtliche Schriftstücke unter bestimmten Voraussetzungen per E-Mail in Deutschland zustellen können. Das sieht die geplante Änderung von § 1068 ZPO vor. Bisher war dafür ein qualifizierter Dienst erforderlich.
Die Reform des Schiedsverfahrensrechts bringt mehr Digitalisierung für den Schiedsstandort Deutschland. Die Möglichkeit englischsprachiger Verfahren vereinfacht Schiedsverfahren für den internationalen Rechtsverkehr. Die erleichterte Veröffentlichung von Schiedssprüchen erhöht die Vorhersehbarkeit und Transparenz von Schiedsverfahren. Dadurch wird Deutschland seinen Schiedsstandort nachhaltig stärken.
KPMG Law vertritt nicht nur die Parteien in Schiedsverfahren, sondern Mitglieder des KPMG Law Litigation-Teams werden regelmäßig auch als Schiedsrichter benannt.
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