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20.12.2013 | KPMG Law Insights

Wissenschaftlicher Beirat des BMWi: Gutachten zur Evaluierung wirtschaftspolitischer Fördermaßnahmen

Liebe Leserinnen und Leser,

pünktlich zum Weihnachtsfest bzw. zum Jahreswechsel hat die EU-Kommission ihre neue De-Minimis-Verordnung erlassen. Jedoch nicht zur Freude aller: Diejenigen von Ihnen, die auf dem Wunschzettel eine Erhöhung der Beihilfenhöchstgrenze für De-minimis-Beihilfen stehen hatten, dürften nun enttäuscht sein. Es ändert sich zwar einiges, die unbeliebte Höchstgrenze bleibt jedoch bestehen.

Spannendes gibt es auch aus dem Fördermittel- und Vergaberechtsbereich sowie vom EuGH zu berichten. Dieser hat die nationalen Gerichte in die Schranken gewiesen und unmissverständlich klargestellt, dass sie trotz eines in der gleichen Sache noch laufenden Prüfverfahrens vor der EU-Kommission alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2014!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt Rechtsanwältin

Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat im September 2013 ein Gutachten zur „Evaluierung wirtschaftspolitischer Fördermaßnahmen als Element einer evidenzbasierten Wirtschaftspolitik“ veröffentlicht. In Fachkreisen sorgt dies für Diskussionsstoff.

Der Wissenschaftliche Beirat ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus derzeit 41 Sachverständigen zusammensetzt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in wirtschaftspolitischen Fachfragen berät und regelmäßig Handlungsempfehlungen ausspricht.

Der Wissenschaftliche Beirat fordert, alle wirtschaftspolitischen Fördermaßnahmen ab einer gewissen Größe standardmäßig einer wissenschaftlich fundierten Evaluierung zu unterziehen, dies lauten wie folgt:

  • Zur Ermöglichung einer objektiven und sachgerechten Evaluierung sollte vor Einführung einer Fördermaßnahme nicht nur festgelegt werden, welche Ziele sie verfolgt, sondern auch, anhand welcher Zielgrößen ihre Wirksamkeit gemessen werden soll.
  • Es sollte eine Dateninfrastruktur in Form eines Forschungsdatenzentrums für Evaluierungsdaten aufgebaut werden, die den evaluierenden Einrichtungen und der Wissenschaft insgesamt Zugang zu evaluierungsrelevanten Mikrodaten ermöglicht.
  • Es sollte innerhalb des BMWI eine für die Initiierung, Steuerung und Beaufsichtigung der Evaluierungen zuständige Organisationseinheit geschaffen werden, welche die wissenschaftliche Qualität und die fachliche Unabhängigkeit der Studien sicherstellt. Eine wettbewerbliche Ausschreibung der Evaluierungsstudien müsse dabei stets garantiert sein.
  • Um Transparenz über Vorgehen und Ergebnisse der Evaluierungen herzustellen, sollten die Evaluierungsstudien ohne Publikationsvorbehalt spätestens sechs Monate nach Abschluss veröffentlicht werden.

Die Forderungen und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats sind für das BMWi unverbindlich. Ob und in welcher Form diese tatsächlich umgesetzt werden, lässt sich daher nicht voraussagen.

Allerdings hat das BMWi unmittelbar nach Veröffentlichung des Gutachtens zu verstehen gegeben, dass es die Auffassungen und Forderungen des Wissenschaftlichen Beirats teilt. Insbesondere müsse künftig verstärkt darauf geachtet werden, dass der Einsatz öffentlicher Mittel in der Wirtschaftspolitik mit Hilfe von Evaluationen zielorientierter ausgestaltet wird und Entscheidungen über wirtschaftspolitische Förderung vornehmlich auf der Grundlage empirisch-analytisch valider Erkenntnisse getroffen werden. So sei der wirksame und wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel in der Wirtschaftspolitik gemäß den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung stets geboten. Dementsprechend unterziehe das BMWi bereits heute sämtliche seiner Förderprogramme regelmäßig einer Evaluierung.

In die gleiche Richtung zielen auch Kommentierungen des Gutachtens in der wissenschaftlichen Praxis. Hier wird insbesondere gefordert, angesichts von jährlich ca. 21 Mrd. Euro an öffentlichen Förderungen stärker auf eine konsequente Wirkungsanalyse der Fördermittelgewährung zu drängen. Bisher beschränke sich diese Wirkungsanalyse regelmäßig nur auf eine qualitative Beurteilung der Prozesse und auf eine subjektive Einschätzung allein der Geförderten. Bislang fehle es an einer belastbaren Kausalitätsprüfung, d.h. dem mittels objektiver Analysemethoden erbrachten Nachweis.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 22.Oktober 2013 klargestellt, dass aus der erforderlichen Dokumentation von Auswahlentscheidungen bei Stellenbesetzungen ersichtlich sein muss, ob der Dienstherr seinen Wertungsspielraum erkannt und wahrgenommen hat.

Mit einer fachbereichsinternen Stellenausschreibung wurde der Dienstposten „Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes im Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz“ ausgeschrieben, auf den sich insgesamt drei Beamte bewarben. Nach dem Auswahlprozess wandte sich einer der Bewerber und zugleich Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens. Er beantragte, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber zu untersagen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei.

Das Verwaltungsgericht beurteilte die getroffene Auswahl für den Beförderungsdienstposten als rechtswidrig, da der Dienstherr gegen seine Verpflichtung – die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich niederzulegen – verstoßen habe. Überdies sei nicht auszuschließen, dass es im Falle einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums zu einer abweichenden Auswahlentscheidung gekommen wäre.

So sei allein die Dokumentation des Auswahlergebnisses rechtlich unzureichend. Denn nur mit einer schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen sei gewährleistet, dass der Leistungsgrundsatz eingehalten werde. Ferner habe der unterlegene Bewerber die Chance zu entscheiden, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte und das Gericht ferner die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung nachzuvollziehen.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass eine Auswahlentscheidung allein auf Basis der Gesamtnoten dienstlicher Beurteilungen dann nicht eine rechtsfehlerfreie Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums darstelle, wenn der Vergleich der Gesamtnoten ergebe, dass mehrere Bewerber als „im Wesentlichen gleich geeignet“ einzustufen seien. Denn in solchen Fällen sei der Dienstherr verpflichtet zu prüfen, ob er für die Auswahlentscheidung auf ein weiteres zuvor bekannt gemachtes Anforderungsmerkmal abstellen wolle.

Entscheidend sei, dass der Dienstherr diesen Beurteilungsspielraum erkenne, ausübe und sachgerecht dokumentiere.

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