Suche
Contact
Symbolbild zum Wärmeplanungsgesetz: Hände schreiben an Bauplan
08.08.2023 | KPMG Law Insights

Wärmeplanungsgesetz schafft Investitionssicherheit bei Heizungen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 21. Juli 2023 einen überarbeiteten Entwurf für ein Gesetz über Wärmeplanung vorgelegt. Das Wärmeplanungsgesetz soll in den kommenden Wochen im Bundeskabinett beschlossen werden.

Der Hintergrund: Das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert den Rechtsrahmen über den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen. Ab dem Jahr 2024 soll der Einbau neuer Gasheizungen nach den Wertungen des derzeitigen Entwurfstands des GEG nur noch in gewissen Sachverhalten rechtlich zulässig sein. Bevor Hauseigentümer:innen nun aber in eine Wärmepumpe oder eine andere dann noch zulässige Heizung investierten, möchten sie verständlicherweise wissen, ob ihr Gebiet in nächster Zeit an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen wird. Deswegen sollen die Kommunen nun gesetzlich verpflichtet werden, Potenziale für eine Versorgung mit Fernwärme zu ermitteln und Wärmepläne zu erstellen. Hierdurch soll den Gebäudeeigentümer:innen Investitionssicherheit und ein verlässlicher Rahmen geboten werden, auf den eine Entscheidung über eine neu einzubauende Heizung gestützt werden kann.

Das Wärmeplanungsgesetz soll ebenso wie das GEG zum 01.01.2024 in Kraft treten. Nach der intensiven Debatte um die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hatte die Ampelkoalition sich auf eine Verknüpfung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung verständigt.

Kommunen bei der Wärmeplanung gefragt

Das Wärmeplanungsgesetz soll zunächst die Länder verpflichten, dafür zu sorgen, dass Wärmepläne erstellt werden. Die Länder sollen diese Verpflichtung auf planungsverantwortliche Stellen – in der Regel die Gemeinden – übertragen können.

Für diese soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf Folgendes gelten:

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner:innen müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für alle anderen Gemeindegebiete müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner:innen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.

Die Kommunen sollen für die Wärmeplanung finanzielle Unterstützung aus dem Klimatransformationsfond des Bundes erhalten. Haben Kommunen bereits Wärmepläne erstellt, haben diese Pläne Bestandsschutz. In diesen Kommunen gelten die Regelungen des GEG erst dann, wenn die Kommunen laut Bundesgesetz ihre Wärmepläne vorlegen müssen, das heißt, bis zum 30.06.2026 beziehungsweise 30.06.2028. Allerdings kann eine Kommune ungehindert dieser Vorgaben eigenhändig früher die Planung umsetzen. Zudem können Kommunen Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen beziehungsweise Wasserstoffnetzgebieten verbindlich ausweisen. Voraussetzung ist, dass die Planer zeigen, dass die geringen Kosten pro Kilowattstunde ein geringes Realisierungsrisiko, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen aufweisen. Dadurch wird die Grundlage für die Nutzung von wasserstoffbasierten Heizanlagen geschaffen.

Eine weitere Vorgabe des Wärmeplanungsgesetzes: Die zur Verfügung gestellte Wärme muss zu mindestens 50 Prozent aus grüner Wärme, also regenerativer Energie, bestehen.

Wärmepläne bieten Investitionssicherheit

Ein weiterer Baustein des Gesetzes: Die Datenerhebung für die Wärmeplanung soll grundlegend vereinfacht werden. Statt – wie in dem ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen – Daten von jedem einzelnen Haus im Detail zu erheben, sollen nur bereits bekannte Daten zusammengefasst werden. Der Planungsansatz beruht auf einer Bedarfsschätzung und keiner detaillierten Erhebung. Nach Abschluss ist die Wärmeplanung der Kommune kostenfrei auf ihrer Website zu veröffentlichen, damit die Bürger:innen die Ergebnisse einsehen können.

Fazit

Das Wärmeplanungsgesetz der Ampel bildet einen wesentlichen Baustein der Wärmewende vor Ort. Das Gesetz forciert die kommunale Wärmeplanung der Bundesländer. Für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden bedeutete das Wärmeplanungsgesetz als Mitspieler des GEG bisher, dass sie bei der Entscheidung über die eingebaute Heizungstechnologie beim erforderlichen Heizungstausch den Wärmeplan für das Gebäude berücksichtigen können.

Gleichzeitig bringt das Gesetz aber auch eine Vielzahl an Herausforderungen für die öffentliche Hand mit sich, denn die Datenerhebung, Auswertung sowie strategische Umsetzung in einen Wärmeplan sind in dem von dem WPG vorgesehenen Zeitplan durchaus anspruchsvoll. Die finalen Wärmepläne bieten durch die beabsichtigte Verzahnung mit dem GEG nun eine verlässliche Grundlage für die erforderlichen Investitionen der Gebäudeeigentümer:innen.

Explore #more

10.09.2024 | In den Medien

Podcast zum Thema „Scheinselbständige beschäftigen? Der Staat schaut nun viel genauer hin“ mit Stefan Middendorf

Wer sogenanntes Fremdpersonal beschäftigt geht viel mehr Risiken ein, als den meisten bewusst ist. KPMG Law Experte Stefan Middendorf erklärt im Podcast von Mittelstand Reloaded

10.09.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in der stores+shops: EU-Verpackungsverordnung auf der Zielgeraden

In der neuen Ausgabe des  Handelsfachmagazins stores+shops  stellen die KPMG Law Experten Simon Meyer und Sandro Köpper die neue EU-Verpackungsverordnung vor. „Die neue EU-Verpackungsverordnung reiht…

09.09.2024 | In den Medien

Statement von Ulrich Keunecke im In-house-Counsel zum Thema Kapitalmarkt-Compliance

Für Private-Equity-Investoren ist der Börsengang die häufige Exitstrategie bei einer Unternehmensbeteiligung. Doch auch Familienbetriebe und Mittelständler können über den Aktienmarkt neues Kapital und Investoren gewinnen.…

06.09.2024 | KPMG Law Insights

Auch kleine integrierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 ihre Elektromobilitätssparten neu aufstellen

Der Geschäftsbereich der Ladesäuleninfrastruktur befindet sich derzeit regulatorisch im Wandel. Insbesondere für Verteilnetzbetreiber gelten nach § 7c EnWG strenge Entflechtungsvorgaben, von denen jedoch für Verteilnetzbetreiber,…

30.08.2024 | In den Medien

JUVE-Rechtsmarkt: Titelgeschichte zum Thema Legal-Tech mit KPMG Law

Wege und Werkzeuge von Kanzleien bei der Umsetzung ihrer Legal-Tech-Strategie unterscheiden sich teils massiv. Wer sich im Markt besonders hervortut, untersucht die aktuelle Ausgabe des…

27.08.2024 | KPMG Law Insights

Das bedeuten die FAQ der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Fragen und Antworten (FAQ) zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Sie ersetzen die bisherige Auslegungshilfe. Die FAQ finden nun unmittelbare Anwendung.…

26.08.2024 | In den Medien

Interview mit Moritz Püstow zum Thema Nachhaltigkeit und Effizienzsteigerung in der Bauindustrie

Wie rüstet sich die Bauindustrie für die Zukunft, die vor großen Herausforderungen steht? Den Schlüssel darin, schneller mehr Automatisierung beim Bauen zu erreichen und nachhaltiges…

22.08.2024 | Pressemitteilungen

Strategische Allianz zwischen KPMG Law und MHP – A Porsche Company

KPMG Law und MHP – A Porsche Company haben eine strategische Allianz vereinbart. MHP ist ein führendes Beratungshaus im Bereich Engineering & Digital Plattform Solutions…

21.08.2024 | In den Medien

Gastbeitrag in der dpn: Erste praktische Erfahrungen mit der Umsetzung von DORA

In Krisenlagen und Zeiten zunehmender Cyberkriminalität ist die digitale Betriebsstabilität für Unternehmen enorm wichtig. Künftig müssen Finanzunternehmen und Drittdienstleister von Informations- und Kommunikationstechnologien in ihren…

19.08.2024 | In den Medien

Gastbeitrag bei Springer Professional: Giralgeldtoken will Finanzprozesse der Industrie erleichtern

Der Giraldgeldtoken der Geschäftsbanken soll für die Industrie eine Alternative zum digitalen Euro sein und dabei den Charakter einer Einlage haben. Das könnte eine Win-Win…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

tel: +49 211 4155597976
marcgoldberg@kpmg-law.de

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll