Suche
Contact
Symbolbild zum Wärmeplanungsgesetz: Hände schreiben an Bauplan
08.08.2023 | KPMG Law Insights

Wärmeplanungsgesetz schafft Investitionssicherheit bei Heizungen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 21. Juli 2023 einen überarbeiteten Entwurf für ein Gesetz über Wärmeplanung vorgelegt. Das Wärmeplanungsgesetz soll in den kommenden Wochen im Bundeskabinett beschlossen werden.

Der Hintergrund: Das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert den Rechtsrahmen über den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen. Ab dem Jahr 2024 soll der Einbau neuer Gasheizungen nach den Wertungen des derzeitigen Entwurfstands des GEG nur noch in gewissen Sachverhalten rechtlich zulässig sein. Bevor Hauseigentümer:innen nun aber in eine Wärmepumpe oder eine andere dann noch zulässige Heizung investierten, möchten sie verständlicherweise wissen, ob ihr Gebiet in nächster Zeit an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen wird. Deswegen sollen die Kommunen nun gesetzlich verpflichtet werden, Potenziale für eine Versorgung mit Fernwärme zu ermitteln und Wärmepläne zu erstellen. Hierdurch soll den Gebäudeeigentümer:innen Investitionssicherheit und ein verlässlicher Rahmen geboten werden, auf den eine Entscheidung über eine neu einzubauende Heizung gestützt werden kann.

Das Wärmeplanungsgesetz soll ebenso wie das GEG zum 01.01.2024 in Kraft treten. Nach der intensiven Debatte um die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hatte die Ampelkoalition sich auf eine Verknüpfung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung verständigt.

Kommunen bei der Wärmeplanung gefragt

Das Wärmeplanungsgesetz soll zunächst die Länder verpflichten, dafür zu sorgen, dass Wärmepläne erstellt werden. Die Länder sollen diese Verpflichtung auf planungsverantwortliche Stellen – in der Regel die Gemeinden – übertragen können.

Für diese soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf Folgendes gelten:

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner:innen müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für alle anderen Gemeindegebiete müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner:innen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.

Die Kommunen sollen für die Wärmeplanung finanzielle Unterstützung aus dem Klimatransformationsfond des Bundes erhalten. Haben Kommunen bereits Wärmepläne erstellt, haben diese Pläne Bestandsschutz. In diesen Kommunen gelten die Regelungen des GEG erst dann, wenn die Kommunen laut Bundesgesetz ihre Wärmepläne vorlegen müssen, das heißt, bis zum 30.06.2026 beziehungsweise 30.06.2028. Allerdings kann eine Kommune ungehindert dieser Vorgaben eigenhändig früher die Planung umsetzen. Zudem können Kommunen Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen beziehungsweise Wasserstoffnetzgebieten verbindlich ausweisen. Voraussetzung ist, dass die Planer zeigen, dass die geringen Kosten pro Kilowattstunde ein geringes Realisierungsrisiko, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen aufweisen. Dadurch wird die Grundlage für die Nutzung von wasserstoffbasierten Heizanlagen geschaffen.

Eine weitere Vorgabe des Wärmeplanungsgesetzes: Die zur Verfügung gestellte Wärme muss zu mindestens 50 Prozent aus grüner Wärme, also regenerativer Energie, bestehen.

Wärmepläne bieten Investitionssicherheit

Ein weiterer Baustein des Gesetzes: Die Datenerhebung für die Wärmeplanung soll grundlegend vereinfacht werden. Statt – wie in dem ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen – Daten von jedem einzelnen Haus im Detail zu erheben, sollen nur bereits bekannte Daten zusammengefasst werden. Der Planungsansatz beruht auf einer Bedarfsschätzung und keiner detaillierten Erhebung. Nach Abschluss ist die Wärmeplanung der Kommune kostenfrei auf ihrer Website zu veröffentlichen, damit die Bürger:innen die Ergebnisse einsehen können.

Fazit

Das Wärmeplanungsgesetz der Ampel bildet einen wesentlichen Baustein der Wärmewende vor Ort. Das Gesetz forciert die kommunale Wärmeplanung der Bundesländer. Für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden bedeutete das Wärmeplanungsgesetz als Mitspieler des GEG bisher, dass sie bei der Entscheidung über die eingebaute Heizungstechnologie beim erforderlichen Heizungstausch den Wärmeplan für das Gebäude berücksichtigen können.

Gleichzeitig bringt das Gesetz aber auch eine Vielzahl an Herausforderungen für die öffentliche Hand mit sich, denn die Datenerhebung, Auswertung sowie strategische Umsetzung in einen Wärmeplan sind in dem von dem WPG vorgesehenen Zeitplan durchaus anspruchsvoll. Die finalen Wärmepläne bieten durch die beabsichtigte Verzahnung mit dem GEG nun eine verlässliche Grundlage für die erforderlichen Investitionen der Gebäudeeigentümer:innen.

Explore #more

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

22.01.2025 | In den Medien

Interview im Versicherungsmonitor zum Digital Operational Resilience Act (DORA)

Seit dem 17. Januar gelten die Regeln des Digital Operational Resilience Act (DORA), der die europäischen Finanzunternehmen weniger anfällig für IT-Risiken machen soll. Im Interview…

20.01.2025 | KPMG Law Insights

Governance für Bauprojekte – diese fünf Kriterien bestimmen den Erfolg

Immer wieder scheitern große Bauprojekte an demselben Problem. Es fehlt an einer passenden Governance. Die Reformkommission des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hat…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll