Suche
Contact
Symbolbild zum Wärmeplanungsgesetz: Hände schreiben an Bauplan
08.08.2023 | KPMG Law Insights

Wärmeplanungsgesetz schafft Investitionssicherheit bei Heizungen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 21. Juli 2023 einen überarbeiteten Entwurf für ein Gesetz über Wärmeplanung vorgelegt. Das Wärmeplanungsgesetz soll in den kommenden Wochen im Bundeskabinett beschlossen werden.

Der Hintergrund: Das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert den Rechtsrahmen über den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen. Ab dem Jahr 2024 soll der Einbau neuer Gasheizungen nach den Wertungen des derzeitigen Entwurfstands des GEG nur noch in gewissen Sachverhalten rechtlich zulässig sein. Bevor Hauseigentümer:innen nun aber in eine Wärmepumpe oder eine andere dann noch zulässige Heizung investierten, möchten sie verständlicherweise wissen, ob ihr Gebiet in nächster Zeit an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen wird. Deswegen sollen die Kommunen nun gesetzlich verpflichtet werden, Potenziale für eine Versorgung mit Fernwärme zu ermitteln und Wärmepläne zu erstellen. Hierdurch soll den Gebäudeeigentümer:innen Investitionssicherheit und ein verlässlicher Rahmen geboten werden, auf den eine Entscheidung über eine neu einzubauende Heizung gestützt werden kann.

Das Wärmeplanungsgesetz soll ebenso wie das GEG zum 01.01.2024 in Kraft treten. Nach der intensiven Debatte um die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hatte die Ampelkoalition sich auf eine Verknüpfung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung verständigt.

Kommunen bei der Wärmeplanung gefragt

Das Wärmeplanungsgesetz soll zunächst die Länder verpflichten, dafür zu sorgen, dass Wärmepläne erstellt werden. Die Länder sollen diese Verpflichtung auf planungsverantwortliche Stellen – in der Regel die Gemeinden – übertragen können.

Für diese soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf Folgendes gelten:

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner:innen müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für alle anderen Gemeindegebiete müssen spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden.
  • Für die Gebiete kleiner Gemeinden bis 10.000 Einwohner:innen ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.

Die Kommunen sollen für die Wärmeplanung finanzielle Unterstützung aus dem Klimatransformationsfond des Bundes erhalten. Haben Kommunen bereits Wärmepläne erstellt, haben diese Pläne Bestandsschutz. In diesen Kommunen gelten die Regelungen des GEG erst dann, wenn die Kommunen laut Bundesgesetz ihre Wärmepläne vorlegen müssen, das heißt, bis zum 30.06.2026 beziehungsweise 30.06.2028. Allerdings kann eine Kommune ungehindert dieser Vorgaben eigenhändig früher die Planung umsetzen. Zudem können Kommunen Gebiete für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen beziehungsweise Wasserstoffnetzgebieten verbindlich ausweisen. Voraussetzung ist, dass die Planer zeigen, dass die geringen Kosten pro Kilowattstunde ein geringes Realisierungsrisiko, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen aufweisen. Dadurch wird die Grundlage für die Nutzung von wasserstoffbasierten Heizanlagen geschaffen.

Eine weitere Vorgabe des Wärmeplanungsgesetzes: Die zur Verfügung gestellte Wärme muss zu mindestens 50 Prozent aus grüner Wärme, also regenerativer Energie, bestehen.

Wärmepläne bieten Investitionssicherheit

Ein weiterer Baustein des Gesetzes: Die Datenerhebung für die Wärmeplanung soll grundlegend vereinfacht werden. Statt – wie in dem ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen – Daten von jedem einzelnen Haus im Detail zu erheben, sollen nur bereits bekannte Daten zusammengefasst werden. Der Planungsansatz beruht auf einer Bedarfsschätzung und keiner detaillierten Erhebung. Nach Abschluss ist die Wärmeplanung der Kommune kostenfrei auf ihrer Website zu veröffentlichen, damit die Bürger:innen die Ergebnisse einsehen können.

Fazit

Das Wärmeplanungsgesetz der Ampel bildet einen wesentlichen Baustein der Wärmewende vor Ort. Das Gesetz forciert die kommunale Wärmeplanung der Bundesländer. Für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden bedeutete das Wärmeplanungsgesetz als Mitspieler des GEG bisher, dass sie bei der Entscheidung über die eingebaute Heizungstechnologie beim erforderlichen Heizungstausch den Wärmeplan für das Gebäude berücksichtigen können.

Gleichzeitig bringt das Gesetz aber auch eine Vielzahl an Herausforderungen für die öffentliche Hand mit sich, denn die Datenerhebung, Auswertung sowie strategische Umsetzung in einen Wärmeplan sind in dem von dem WPG vorgesehenen Zeitplan durchaus anspruchsvoll. Die finalen Wärmepläne bieten durch die beabsichtigte Verzahnung mit dem GEG nun eine verlässliche Grundlage für die erforderlichen Investitionen der Gebäudeeigentümer:innen.

Explore #more

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Klarheit

Lehrkräfte und Dozent:innen werden oft auf selbstständiger Basis engagiert. Diese Praxis lässt die Deutsche Rentenversicherung aufhorchen. Immer öfter überprüft sie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Honorarkräfte…

02.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im FINANCE Magazin: So können CFOs bis zu 80 Prozent in der Rechtsabteilung einsparen

Der Kostendruck in den Unternehmen steigt – auch in den Rechtsabteilungen. Mittlerweile haben sich zwei Strategien etabliert, um 50 bis 80 Prozent der Kosten einzusparen.…

30.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Studie in der Neue Kämmerer: Wie kommt das Sondervermögen in die Kommunen?

Ein Sondervermögen über 500 Milliarden Euro soll in den nächsten zwölf Jahren Investitionen in die Infrastruktur finanzieren. Davon sind 100 Milliarden Euro für die Länder…

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll